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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1908
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- Deutsch
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2028 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. ^ 41, IS. Februar 1908. Was soll also geschehen? Jedem, der rechnen mutz, rät Werne- kinck: »Die Hand von den Setzmaschinen fort, so lange es irgend angehtl- Statt des Handsetzers den Maschinensetzer in die Osfizin nehmen heißt nur den Teufel durch Beelzebub austreiben, meint Wernekinck und weist ziffernmäßig nach, daß der Setzmaschinenbetrieb z. B. für eine mittlere Zeitung genau soviel kostet wie Handsatz Die Frage, weshalb dann die Setzmaschinen so zahlreich in die Offizinen Eingang gesunden haben, beantwortet Wernekinck dahin, daß die Großbetriebe zunächst gar nicht der Lohn- crsparnis wegen zur Setzmaschine griffen, daß ihnen dagegen die Vereinfachung und straffere Zusammenfassung des Ganzen, die schnellere Erledigung des Satzpensums ohne Manuskript zersplitterung schwerwiegende technische Vorteile bot, daß auch an Raum, Licht, Schriftmatertal usw. gespart wurde. Wenn bis vor einigen Jahren bei höherer Leistung, bescheideneren Ansprüchen der Setzer, geringeren Betriebskosten und gehöriger Ausnutzung der Setzmaschinen wirklich ein klingender Vorteil erzielt wurde, so hat man doch vielfach übersehen, daß bei anderthalbfacher oder doppelter Schicht die Maschine infolge größerer Abnutzung auch kürzer lebte. Statt mit zehn Prozent hätte mit fünfzehn und zwanzig Prozent amortisiert werden müssen. Außerdem hatten die Reparatur- und Umwandlungskosten bei mancher Setzmaschine schon einen erheblichen Teil des Anschaffungspreises der Ersatz maschine verschlungen. Wernekinck regt nun an, daß die Fabriken die Preise für ihre Setzmaschinen herabsetzen müßten, nachdem sie die Kosten für Pa tente, Fabrikeinrichtung usw. längst hereingeholt haben, und daß sie die Kosten für Linotype, Monoline und Typograph auf 6b00, 5000 und 4000 ^ ermäßigen sollten. Schließlich äußert Wernekinck auch seine Meinung über die Setzer. Ihm scheint, daß sich deren Selbstgefühl und Solidaritätsempfindung den Arbeitgebern gegen über in schroffer und unzulässiger Form äußere und daß ein schroffes Benehmen dem Prinzipal gegenüber ein schwerer taktischer Fehler sei. Wenn die Organisation das Bestreben habe, durch be stimmte Anordnungen (hohe Entschädigung für Extrastunden, Z 6, Beschränkung der Lehrlingshaltung, Z 13 des Tarifs) tunlichst viele Gehilfen in Brot zu bringen, so wirke ein unfreundliches Benehmen der Handsetzer dem entgegen. Wernekinck meint, daß die Auf sässigkeit der Handsetzer den raschen Einzug der Setzmaschinen in großen Betrieben und auch in zahlreichen mittleren Betrieben herbeigesührt habe. Außerdem erwähnt Wernekinck, daß er schon vor längerer Zeit darauf hingewiesen habe, daß die ganze Lage im Buchdruckgewerbe auf die Konstruktion einer Setzmaschine hin dränge, die von weiblichen Hilfskräften bedient werden könne. Dieser Typus einer Maschine sei in der Monotype und im Elektro- typograph jetzt vorhanden; die grundsätzliche Trennung des Setzvorgangs vom Gießvorgang werde der Gewerbeinspektion bei geeigneter Unterbringung der Tastapparate jede Möglichkeit einer Einrede nehmen. Und wenn schon Setzerinnen an Linotype und Monoline arbeiteten, so könnten sie sich noch viel leichter an diesen neueren Systemen betätigen, deren in Betracht kommender Teil sich nicht sonderlich von der fast allent halben von weiblichen Kräften bedienten Schreibmaschine unter scheide. Cs sei wohl nur eine Frage der Zeit, daß sich das weib liche Geschlecht zahlreich auf den Maschinensatz werfen werde, wogegen die Gehilfen wegen ihrer sozialen und politischen An schauungen gar nichts etnwenden könnten. Die Waffe, eine solche Änderung zu verhindern oder doch noch recht lange htnauszu- schieben, besitze der Gehilfe nach Wernekincks Anschauung darin, daß er sein bisweilen übertriebenes Selbstbewußtsein zurückschraube und nicht durch schroffe Hervorkehrung desselben den Prinzipal heute jeder Neuerung in die Arme treibe, die eine Emanzipation vom Gehilfenstande erhoffen lasse. Fr. I. Kleemeier. Versteiaerun« der Bibliothek Henri ChaSIeS in Paris. (Vgl. Nr. 40 d. Bl.) — Die Versteigerung der Bibliothek Henri Chasles erreichte am 15. d. M. ihr Ende. Nachstehend noch einige Preise: Die »Oeuvres äs Loileau« (1826), 2 Bände in 32"-Format, aus der Klassikersammlung ou miniatars mit schönem Einband, 200 Frcs. — Die -Werke Voltaires- (1830—1840), 72 Bände mit Illustrationen von Moreau und Saint-Aubin, 336 Frcs., — ein Exemplar der -I,sttres äs Nws. äs Lsvizns- (Hachette, 1862), 166 Frcs., — »Ls Tbsätrs äs Nolisrs» (1866), 8 Bände in Oktav, mit 35 Illustrationen nach Boucher, Ausgabe Lemerre, 359 Frcs., — »Us lüvrs ä'trsurss ä'^nos äs UrstsKos- (1861), 2 Bände in Quart, 300 Frcs., — eine -Imitation äs ässus - Odrist« mit latei nischem Text und Übersetzung von P. Corneille, 160 Frcs. (Diese schöne Folio-Ausgabe stammte auS der Staatsdruckerei, 1853, da mals Imxrimsris impörials, und ist mit goldenen und farbigen Initialen und Vignetten versehen), — ein Exemplar der »Trtzs riobss Usurss äs äsan äs Uranos-, veröffentlicht von P. Durieu, 167 Frcs., — ein Exemplar des -dlanusl äu lübrairs st äs 1'L.mateur äs livrss-, von Vrunet, Didotsche Ausgabe (1865), 260 Frcs. E. Koerner. Der Titel -Sherlock HolmeS- vor dem ReichSqericht. (Nachdruck verboten.) — Um den Gebrauch des Namens Sherlock Holmes als Titel für Romane und Erzählungen hatte sich zwischen der Verlagsfirma Robert Lutz in Stuttgart und dem Verlagshause für Volksliteratur und Kunst (Ahrens L Hauschild) in Berlin ein Rechtsstreit auf Grund des Z 8 des Wettbewerbgesetzes entwickelt, der jetzt vor dem Reichsgericht seinen Abschluß zu gunsten der Klägerin gefunden hat. Im Verlage der Klägerin erscheinen seit mehreren Jahren Übersetzungen der Sherlock Holmes-Romane von Conan Doyle unter dem Titel -Sherlock Holmes-Serie«. Die in einzelnen Heften herausgegebenen Geschichten tragen noch den Titel: Ge sammelte Detektiv-Geschichten von Conan Doyle. Die Auslage- Exemplare der Bände tragen auf Streifbändern den Aufdruck: Die neuesten Sherlock Holmes-Geschichten oder Sherlock Holmes Detektiv- Abenteuer. Während die Klägerin behauptet, das alleinige über- setzungs- und Verlagsrecht der Doyleschen Kriminalromane er worben zu haben, behauptet das Berliner Verlagshaus für Volks literatur, daß Sherlock Holmes ein im allgemeinen Gebrauch stehendes Schlagwort für einen scharfsinnigen Detektiv sei und daß deshalb die von ihm herausgegebenen Wochenhefte eben falls den Titel; -Detektiv Sherlock Holmes und seine welt berühmten Abenteuer- tragen dürsten. Die Klägerin hatte erst eine einstweilige Verfügung beim Landgericht I in Berlin erwirkt, die den beklagten Firmen inhabern die Verwendung des Namens Sherlock Holmes, sowie jede Anspielung auf diesen in der Bezeichnung, Ausstattung und Anpreisung der von ihnen herausgegebenen Druckschriften unter sagt, den weitern Vertrieb der Hefte verbietet und die Einziehung der noch im Kommissionshandel befindlichen Exemplare aufgibt, und zwar bei einer Geldstrafe von 500 >6 für den Fall der Zuwiderhandlung. Auf den Widerspruch der Beklagten wurde die einstweilige Verfügung vom Landgericht I zu Berlin bestätigt mit der Maßgabe, daß die Klägerin eine Sicherheit von 4000 ^ zu leisten habe. Gegen das landgerichtliche Urteil hatten die Be klagten Berufung eingelegt. Das Kammergerichl zu Berlin erkannte wegen Nichterscheinens der Beklagten auf Versäumnis urteil. Auf den Anspruch der Klägerin bestätigte das Kammer gericht dann das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, daß die Verwendung des Namens Sherlock Holmes als Titel in der Bezeichnung und Anpreisung rc. rc. untersagt wird. Gegen die Berufungsentscheidung hatten die Beklagten das Reichsgericht angerusen. Der II. Zivilsenat des höchsten Ge richtshofs erkannte auf Zurückweisung der Revision der Beklagten, indem er hierzu folgendes darlegt: »Das Kammergericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß Z 8 des Wettbewerbgcsctzes den Schutz von Bücher-, Zeitschriften- und Zeitungstiteln bezweckt, wenn sie die besondere Bezeichnung des Buchs, der Zeitschrift oder der Zeitung darstellen, d. h. wenn sie die eigentümliche, zur Unterscheidung von andern Büchern usw. ge eignete Bezeichnung bilden, die die Druckschrift individualisieren. Es hat ausgeführt, daß -Sherlock Holmes- ein solcher Titel sei; denn das Publikum verstehe darunter die Detektiv-Romane von Conan Doyle; der Titel sei noch nicht allgemein geworden zur Be zeichnung eines gewiegten Detektivs; die Klägerin bediene sich dieses Namens im geschäftlichen Verkehr als Titel für die Bände und Hefte, worin sie jene Romane vertreibe, und habe glaubhaft gemacht, daß sie mit Genehmigung von Conan Doyle als die erste die von ihr in die deutsche Sprache übersetzten Doyleschen Romane mit dem Titel Sherlock Holmes in Deutschland herausgegcben habe; sie habe hiernach die Priorität des Gebrauchs und übe ihn befugterweise aus; die Beklagten hätten erst später sich jenes
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