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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080201
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190802017
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1282 Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Leit. ^ 2.6, i. Februar 1908. Orek. (N. Kasan li.) Kart,. 60 ^ *n' 8t. 1 20 cH *n. 8^. §r. 8^. 3 ^ *o. 8t. 6 *o. 8ekub6rt, Kr., Op. 40. No. 1. Narods militairs k. KI. Oreü. (N. Kasanli.) Kart. 1 20 eZ *n. 8t. 2 ^ 40 H *a. 26iell06t V. I^l. Lalakirsvv. Ho. 1 (Ls), No. 2 (0). No. 3 (^). No. 4 (L). ä. 1 ^ n.; kplt. 3 ^ n. lillmstL, kuck., 1'rill6r-8tuäisll k. ckis Loskm-Klöts. 2 llskts. Voello) m. Kktk. 2 ^ 50 0uintett-8t. 1 ^ 50 ^ *n. s Verbotene Druckschriften. Die Beschlagnahme des Heftes 160 der »Intimen Geschichten- (»Die Freundin von Zweien-, von Hans Hoffmann) ist aufgehoben. Berlin, 23. Januar 1908. (gez.) Der Erste Staatsanwalt beim Landgericht I. Durch Beschluß des Königl. Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 24. Januar 1908 ist die Beschlagnahme der Nr. 4 der Zeitung -Der Revolutionär- vom 25. Januar 1908 Berlin, 25. Januar 1908. (gez ) K. Staatsanwaltschaft beim Landgericht I. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2692 vom 29. Januar 1908) Nichtamtlicher Teil. Verband der Kreis- und Orts--Vereine im Deutschen Buchhandel. Rundschreiben Nr. 23. Hamburg, den 29. Januar !S08. An die Vorstände der Kreis- und Orts-Vereine im Deutschen Buchhandel. Geehrte Herren Kollegen! Im Börsenblatt Nr. 22 vom 28. Januar d. I. ist ein Zirkular des Vereins von Verlegern deutscher illustrierter Zeitschriften abgedruckl, zu dem wir Stellung nehmen müssen. Von dem Vorhaben, das durch genanntes Zirkular an- gekllndigt wird, hinten wir auf privatem Wege schon vor Weihnacht. Wenn wir damals nicht gleich daraus eingingen, so unterblieb es einerseits wegen des Dranges der Weih nachtszeit. andrerseits weil wir nur indirekt von dem Vor haben Kenntnis erhielten. Vorgestern indessen ging uns von einem betroffenen Kollegen die Aufforderung zu. uns zu dieser bedeutungsvollen Sache zu äußern, und da inzwischen die Angelegenheit durch das Börsenblatt in die volle Öffent lichkeit getreien ist. halten wir es für unsre Pflicht, un gesäumt unsre Ansicht über das bedauerliche Vorgehen frag lichen Vereins auszusprechen. Zunächst drucken wir das Schreiben ab, das jener betroffene, im ganzen Buchhandel hochgeachtete Kollege als Antwort dem p. p. Verein eingesandt hat: »Dem verehrt. Vorstand des Vereins von Verlegern dtsch. illustrierter Zeitschriften zu Leipzig. -Das vom 20. d. Mts. datierte mir eingeschrieben übersandte Rundschreiben betr. eigene Sortimenterbeilagen zu den Zeitschriften und Lesezirkeln habe ich erhalten. Ich betrachte es als eine unfreundliche Handlung der dort Unterzeichneten Verleger meiner Firma gegenüber, die ge achtet dasteht und nach jeder Seite, der geschäftlichen wie der ethischen, hin ihren Pflichten aufs peinlichste ge recht wird. »Ich betrachte es als mein gutes Recht, Waren, die ich käuflich erwarb, so weiter zu behandeln, wie es den Wünschen meiner Abnehmer entspricht und wie es die Satzungen des Börsenvereins vorschreiben. »Meine Jnseratbeilagen, die nach keiner Seite Anstoß erregen, habe ich seit langen Jahren vertrieben, lediglich um den ganz ungenügenden Rabatt, wie ihn bewußt viele Verleger geben (jeder Zeitlchriftenrabatt unter 40 Prozent ist ungenügend, was ich event. an amtlicher Stelle dartun werde), dadurch aufzubessern. Dazu bin ich ebenso berechtigt, wie sich die Herren Verleger das Recht zusprechen, dem belletristischen Text der Zeitschriften einen Jnseratenanhang, oft sogar einen sehr erheblichen, oder lose Beilagen von anderen Geschäften hinzuzufügen, die beide nicht zu den Zeitschriften gehören, dem Sortimenter aber durch die Gewichtsvergrößernng die Spesen ganz er heblich vermehren, ja ihn bisweilen durch Empfehlung einer bestimmten Bezugsfirma in seinem Geschäftsbetriebe schädigen. -Für den Kreis der Familie Anstößiges möchte man vergeblich in meinen Jnseratbeilagen suchen. Anders sieht es hier und da in bezug aus einzelne Inserate in Hinsicht auf Text und Abbildung bei einzelnen Zeitschriften selbst aus, besonders bei einzelnen Witzblättern, deren Zeit- schrifteniext auch nicht immer einwandfrei nach meiner Ansicht ist. »Sollte mir in meinem ruhigen Geschäftsbetriebe, dem ich nun über ein Menschenalter vorstehe, und den ich geführt habe auch zum Nutzen der Verleger, zumal der wissen schaftlichen, irgendeine Störung durch Sie erwachsen, so werde ich meine Interessen zu wahren wissen und mir Ersatz für den Schaden schaffen. Sollte ich innerhalb von 8 Tagen nicht die Nachricht haben, daß das mir von Ihnen zugegangene Rundschreiben vom 20. d. Mts. für mich keine Geltung habe, so würde ich genötigt sein, weitere Schritte zu ergreifen. - Wir teilen das Gefühl, aus dem heraus dieses Schreiben verfaßt ist, vollständig: es ist die Ablehnung eines hervor gekehrten »Herrenstandpunktes-. Daß es sich hierum handelt, geht daraus hervor, daß der Verein eine Exekutive -zur Ausführung des Beschlusses- bestellt hat und alle etwaigen »Sonderverhandlungen« von vornherein ablehnt. Der Verein verlangt ferner als Verein die Ausstellung eines Reverses mit hoher Konventionalstrafe. Im Buch handel verlangt, soweit unsre Kenntnis reicht, nur der Börssnverein Reverse von Firmen, die der Schleuderet überführt oder verdächtigt sind. Solchen Revers sollen nun künftig Firmen, deren Respektabilität über jeden Zweifel erhaben ist, einem Verein ausstellen, der einen durchaus privaten Charakter hat. Dabei scheint uns die Rechtsfrage, trotz des Erkennt nisses eines Dresdner Gerichts, durchaus nicht klar zu sein. Es ist doch etwas anderes, ob jemand auf eine bestimmte Zeitschrift abonniert, wobei der Sortimenter Vermittler zwischen dem Abonnenten und Verleger ist, oder ob ein Sortimenter Zeitschriften für seine Rechnung erwirbt, um sie durch Ausleihen zu verwerten. Die Entleiher, die Teilnehmer eines Lesezirkels können sich etwaige Einlagen seitens des Inhabers eines Lesezirkels verbitten und davon ihr Weiter verbleiben abhängig machen. Aber daß der Verleger der be treffenden Zeitschriften dabei ein Einspruchsrecht ausüben
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