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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080116
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190801160
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^ 12, 1k, Januar 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 609 , Lruclew. ^ 8g.vk-it. ? li. 6rav. köot. 6es. (61. 26 : 25.) 7 ^ 50 Liickois 6io68 kla-nuss. 6üot. ll. ^Viev. kolio. (Fortsetzung folgt.) Entwurf eines Scheckgesetzes für das Deutsche Reich. <Vgl. ISO? Nr. 1kt, 180; 1808 Nr. 11.) Der Wortlaut des dem Deutschen Reichstag vorgelegten Entwurfs eines Schcckgesetzes ist der folgende: § 1. Der Scheck muß enthalten: 1. die in den Text aufzunehmende Bezeichnung als Scheck oder, wenn der Scheck in einer fremden Sprache ausgestellt ist, einen jener Bezeichnung entsprechenden Ausdruck in der fremden Sprache; 2. die an den Bezogenen gerichtete Anweisung des Ausstellers, aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. die Unterschrift des Ausstellers; 4. die Angabe des Ortes und des Tages der Ausstellung. 8 2. Als Bezogene sollen nur bezeichnet werden: 1) diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechts, diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das Ge- ^Als G^t^ sh b's u welch der Bezogene nach dem zwischen ihm und dem Aussteller be stehenden Rechtsverhältnisse Schecks einzulösen verpflichtet ist. 8 4. Als Zahlungsempfänger kann entweder eine bestimmte Person oder Firma oder der Inhaber des Schicks angegeben werden. Der beigesügt oder enthält der Scheck keine Angabe darüber, an wen zu zahlen ist, so gilt er als auf den Inhaber gestellt. 8 5. Der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt als Zahlungsort. Die Angabe eines andern Zahlungs orts gilt als nicht geschrieben. Ist bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen ein Ort nicht angegeben, so gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort. § 6. Ist die zu zahlende Geldsumme in Buchstaben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichung die in Buchstaben ausgedrückte Summe. Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehr mals mit Ziffern geschrieben, so gilt bei Abweichungen die ge ringere Summe. 8 7- Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Die Angabe einer andern Zahlungsweise macht den Scheck nichtig. 8 8. Der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellte Scheck kann durch Indossament übertragen werden, wenn nicht der Aus steller die Übertragung durch die Worte -nicht an Order- oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz untersagt hat. In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legiti mation des Besitzers eines indossierten Schecks und der Prüfung der Legitimation sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung. Ein auf eine Abschrift des Schecks gesetztes Indossament ist jedoch unwirksam. Börsenblatt skr den Deutschen Buchhandel. 75. Jahrgang. Das Gleiche gilt von einem Indossament des Bezogenen. Ein Indossament an den Bezogenen gilt als Quittung. 8 9. Schecks, die auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellt und im Auslande zahlbar sind, können in mehreren Ausfertigungen ausgestellt werden. Jede Ausfertigung muß im Texte mit der Bezeichnung »Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigung- oder mit einer gleichbedeutenden Bezeichnung versehen werden; ist dies nicht geschehen, so gilt jede Ausfertigung als ein für sich bestehender Scheck. Ist von mehreren Ausfertigungen eine bezahlt, so verlieren dadurch die anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen Ausfertigungen der Indossant, welcher mehrere Ausfertigungen an verschiedene Personen indossiert hat, und alle späteren In dossanten, deren Unterschriften sich auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Ausfertigungen befinden, auf Grund ihres In dossaments verpflichtet. 8 10. Der Scheck kann nicht angenommen werden. Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben. 8 ii. Der im Inland ausgestellte und zahlbare Scheck ist binnen zehn Tagen nach der Ausstellung dem Bezogenen am Zahlungs orte zur Zahlu- g vorzulegen. Für Schecks, die im Ausland ausgestellt, im Jnlande zahlbar sind, bestimmt der Bundesrat die Vorlegungsfrist. Das Gleiche gilt für Schecks, die im Jnlande ausgestellt, im AuSlande zahl bar sind, sofern das ausländische Recht keine Vorschrift über die Zeit der Vorlegung enthält. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am Zahlungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle des Sonntags oder des Feiertags der nächst folgende Werktag. § 12. Die Einlieferung eines Schecks in eine Abrechnungsstelle, bei welcher der Bezogene vertreten ist, gilt als Vorlegung zur Zahlung am Zahlungsort, sofern die Einlieferung den für den Geschäfts verkehr der Abrechnungsstelle maßgebenden Bestimmungen ent spricht. Der Bundesrat bestimmt, welche Stellen als Abrechnungs stellen im Sinne dieses Gesetzes zu gelten haben. 8 13. Der Bezogene, der den Scheckbetrag bezahlt, kann die Aus händigung des quittierten Schecks verlangen. Der Ablauf der Vorlegungssrist ist auf das Recht des Be zogenen zur Zahlung ohne Einfluß. Ein W.derruf des Schecks ist erst nach dem Ablause der Vor legungsfrist wirksam. 8 14- Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gefitzten Vermerk: -Nur zur Ver rechnung- verbieten, daß der Scheck bar bezahlt werde. Der Be zogene darf in diesem Falle den Scheck nur durch Verrechnung einlösen. Die Verrechnung gilt als Zahlung im Sinne dieses Gesetzes. Das Verbot kann nicht zurückgenommen werden. Die Über tretung des Verbots macht den Bezogenen für den dadurch ent stehenden Schaden verantwortlich. 8 15- Der Aussteller und die Indossanten haften dem Inhaber für die Einlösung des Schecks. Auch bei dem auf den Inhaber gestellten Scheck haftet jeder, der seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite des Schecks geschrieben hat, dem Inhaber für die Einlösung. Auf den Be- Hat ein Indossant dem Indossament die Bemerkung »ohne Gewährleistung- oder einen gleichbedeutenden Vorbehalt hinzu gefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossament befreit. 8 16. Zur Ausübung des Regreßrechts muß nachgewiesen werden, daß der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und nicht ein gelöst oder daß die Vorlegung vergeblich versucht worden ist. Der Nachweis kann nur geführt werden: 80
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