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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-11-03
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1923
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- Deutsch
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X: 257, 3. November 1923. Redaktioneller Teil. s. ». «tzchi. 7SS5 Redaktioneller Teil. (Nr. 194.) Bekanntmachung. Mitglicdsbeitrag betreffend. Die Mitglieder werden hiermit gebeten, soweit sie nicht schon die Monatsraten dis Dezember 1923 im voraus bezahlt haben, den Milgliedsbeitrag für den Monat November 1923 — Grundzahl 1,5 multipliziert mit der am Zahlungstage gültigen Schlüsselzahl — umgehend auf unser Postscheckkonto Leipzig 13463 oder durch Kommissionär zu überweisen. Für Mitglieder im Auslande empfiehlt es sich, den Mitgliedsbeitrag in Währung (Landeswährung oder Schweizer Franken, holländische Gulden, englische Pfund, amerikanisch« Dol lar), berechnet nach der Relation Grundzahl 1 — l,25 Schweizer Franken, zu begleichen, und zwar entweder durch Anweisung auf Währungskonto beim Kommissionär oder bar durch eingeschriebenen Brief (nicht durch Postanweisung oder Übersendung von Schecks, da bei deren Einlösung erhebliche Spesen entstehen). Vorein sendung für mehrere Monate ist durchaus erwünscht; Nachsorde- Die schweizerische Urheberrechtsreform. (Zum neuen Gesetz vom 7. Dezember 1922, dessen Wortlaut im Bbl. Nr. 177 u. 178 abgedruckt war.) Von Prof. vr. Ernst Rö th l i s b« r g e r in Bern'). Die Aufgabe, das am 7. Dezember 1922 von den eidgenössischen Räten einstimmig, wenn auch bei einigen wenigen Enthaltungen angenommene, am 1. Juli 1923 endlich in Kraft gesetzte neue Bun desgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst zu Händen des Buch-, Musik- und Kunsthandels und -Verlags in knapper Darstellung zu analysieren, ist um so schwieriger, als der Rechtsbaum, unter dem man sich nun zur Abwicklung aller auf diesem Gebiete entstehenden Rechtsgeschäfte niederzulassen hat, ein sehr verzweigter, weit verästelter und stark belaubter ist. Das Ge setz enthält in der Tat nicht weniger als 7V Artikel; sie sind an die Stelle der 22 Artikel des alten Gesetzes vom 23. April 1883, des ersten dieser Materie gewidmeten Bundesgesetzes, getreten, das, in urheberrechtlich bewegter, der Gründung der Berner Union unmit telbar vorangehender Zeit entstanden, nunmehr fast 49 Jahre seine Dienste getan hat. Außerdem mutz in unserer mehr pragmatischen als kritischen Darstellung erwähnt werden, was das neue, in nicht weniger als drei Entwürfen (1912, 1914 und 1918) vorbereitete Gesetz nicht enthält oder weggelassen hat. Nun bestimmt Artikel 381 des O. R., der zweite Artikel des Titels »Verlagsvertrag-, der Autor eines literarischen oder künst lerischen Werkes habe dem Verleger dafür «inzustehen, daß er zur Zeit des Vertragsabschlusses zu der Verlagsgab« berechtigt war und daß, wenn das Werk schutzfähig ist, er daran Urheberrecht hatte. Somit ist von den Fragen auszugehen, welche Werke das neue Ge setz als schutzfähig erklärt, wer daran Urheberrecht erwerben kann, welchen Jnhalt,dies«s Recht besitzt, wie derselbe abgegrenzt ist und welche Sanktionen ihm zugute kommen. Schutzfähige Werke. Während das alte Gesetz nur von »Werken der Literatur und Kunst- sprach und nur noch einzeln« Gattungen besonders heraus hob, enthält das neue Gesetz ein auf Vollständigkeit Hinzielendez, allerdings nicht abschließendes Verzeichnis solcher Werk«. Diese Liste möchte ich, nach eigener Gruppierung und Vervollständigung auf Grund der Gesetzesmaterialien, etwa folgendermaßen zusammen stellen: *i Ein weit ausführlicherer Kommentar zu dem neuen Gesetz ist von Herrn Professor Röthlisberger Im »Droit ck'ttuteur« Nr. ly 7, 8 vom 1b. Juni, IS. Juli und 15. August veröffentlicht worden. rungen auf Grund späterer satzungsgemäß «ingeführter Erhöhung bleiben Vorbehalten. Für die Umrechnung der Grundzahl in Lan deswährung verweisen wir auf Tabelle II der Bekanntmachung vom 15. September 1923 (Bbl. Nr. 213 vom 12. September 1923). Der Monatsbeitrag ist in allen Fällen der Geschäftsstelle zu zustellen; Einziehung durch Kommissionär oder durch die BAG erfolgt nicht. Wird Zahlung durch Kommissionär gewünscht, so hat das Mitglied den Kommissionär mit Abführung des Beitrags an die Geschäftsstelle zu beauftragen. Ter Beitrag ist bis spätestens 19. November zur Schlüsselzahl des Zahlungstages zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erfolgt Einhaltung des Mitglieds exemplars des Börsenblatts. Besondere schriftliche Aufforderung an die einzelnen Mitglieder ergeht nicht, desgleichen keine besondere schriftliche Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist. ' Leipzig, den 1. November 1923. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Heß, Syndikus. Originalwerke: Werke der Literatur und der Wissenschaft, und zwar sowohl Schriftwerke wie mündliche Werke (Vorträge, Reden, Predigten); Werke der Tonkunst mit oder ohne Worte, Büh- nenwerke; choreographische Werke und Pantomimen; kinematogra- phisch oder durch ein verwandtes Verfahren festgehalten«, eine eigen artige Schöpfung darstellende Handlungen; Werke der bildenden Kunst, also der zeichnenden Kunst, Malerei, Bildhauerei, Baukunst, der Stechkunst, Lithographie und der angewandten Kunst; bildliche, graphisch« oder plastische Darstellungen wissenschaftlicher, geogra phischer, topographischer, architektonischer oder technischer Art; Werke der Photographie oder durch ein verwandtes Verfahren her gestellte Werke. b> Werke aus zweiter Hand: Übersetzungen; Wiedergaben jeder Art von Werken der Literatur, Kunst oder Photographie; Bearbei tungen; Sammlungen. Einige kurze Bemerkungen sollen dieses Verzeichnis vervoll ständigen. über den Schutz von Briefen verlautet nichts; er untersteht den allgemeinen Regeln betreffend Geistesschöpfungen. Unter den Werken der angewandten Kunst sind sür die hier in Betracht fallenden Zweige wichtig die zum Buchschmuck verwende ten Zeichen und Typen, ferner vx bivils, Ansichtspostkarten, Pla kate usw. Die Bestimmung des Art. 1, Abs. 3 des Gesetzes: -Literarische und musikalische Werke sind geschützt, auch ohne schriftlich oder in anderer Weise festgelegt zu sein, es sei denn, baß sie ihrer Natur nach nur mittelst Festlegung entstehen können«, eine Bestimmung, bi« -> priori kaum verständlich und erst in den dritten Entwurf hin eingelangt ist, geht aus die unmittelbar dem Gehör zugänglichen Kundgebungen, also auch auf Improvisationen. Die Scheiben, Rollen, Zylinder usw., mit denen Übertragungen von literarischen oder musikalischen Werken auf mechanische Instru mente ausgesührt sind, werden als fchutzsähige Exemplare dieser Werke betrachtet. Das eigentliche geistige Substrat des Urheberrechts alz eines Rechts an einem immateriellen Gut heißt in der streng befolgten Gesetzessprache »Werk«; die Verwirklichung oder Verkörperung dieses Gutes zu einem wahrnehmbaren Erzeugnis heißt »Original exemplar- oder »Werlexemplar-. Das Gesetz unterscheidet die weitergehende öffentliche Bekannt- gäbe, das An-die-Sffentlichkeit-bringen, das auch Vortrag, Ausfüh rung und Vorführung umspannt, und die enger gefaßte Heraus gabe, die allerdings nicht definiert ist, aber wie im O. R. Art. 389 als «ine Vervielfältigung von Exemplaren zum Zwecke des allge meinen Vertriebes anzusehen ist. 1008'
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