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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.01.1908
- Sprache
- Deutsch
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510 Börsenblatt f. d. Dtsch». Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. psF 10, 14. Januar 1SV8. in Frage stehen. Für den Buchhandel ist mit der wichtigste Paragraph des ganzen Gesetzes der gegen die Hervor- rusung von Betriebsverwechslungen sich richtende tz 8 des bisherigen Gesetzes, der in der jetzigen Vorlage Lurch Z 16 ersetzt wird. Die Änderungen dieser Bestimmung, aus deren Gestaltung bei Erlaß des Gesetzes der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler wirksamen Ein fluß ausgeübt hat, sind folgende: Nach dem bisherigen Gesetze genügte es nicht, daß jemand die Firma, die besvndre Bezeichnung eines Erwerbs- geschästs oder einer Druckschrift in einer Weise gebrauchte, die geeignet war, Verwechslungen mit dem Namen oder der besondern Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein andrer befugterweise bediente, sondern es wurde noch die Absicht der Täuschung auf Seite des Beklagten gefordert, seine Handlungsweise mußte darauf berechnet sein, Ver wechslungen hervorzurufen. Dieses subjektive Moment wird für den Unterlassungsanspruch beseitigt, für den Anspruch auf Schadenersatzleistung wird er dagegen beibehalten. Sodann aber erhält der Paragraph folgenden neuen Zusatz: »Der besonderen Bezeichnung eines Erwerbs- geschäfts stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstigen zur Unterscheidung des Geschäfts von anderen Geschäften bestimmten Einrichtungen gleich, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbsgeschäfts gelten. Auf den Schutz von Warenzeichen und Ausstattungen finden diese Vorschriften keine Anwendung., Der Zusatz wird für den Verkehr von großer Bedeutung sein können. In den Motiven wird betont, daß die Aus stattung der Geschästswagcn oder sonstiger Wirtschaftsgegen stände, die Wahl eindrucksvoller Kleidung für die Bediensteten des Geschäfts, das Anbringen von Emblemen, Bildern und sonstigem Aufputz an den Geschäftshäusern, die Ausstattung der Schaufenster, Warenkataloge und Zirkulare dahin gerechnet werden können. Ein vollständiger Schutz der Kataloge gegen Nachahmung wird indessen damit noch nicht gewährt. Wenn aber der Gesetzgeber mit vollem Recht die distinktiven Geschästsabzeichen schützt, so sollte er auch die Äußerlichkeiten der Bücher nicht vergessen, dis ja durch den Ausstattungsschutz des Warenzeichengesetzes nicht voll kommen gedeckt werden. Vielleicht hat der Verfasser des Entwurfs auch diese zu den Geschästsabzeichen und sonstigen zur Unterscheidung des Geschäfts bestimmten Einrichtungen gerechnet, vielleicht hat er auch die »Ausstattung» der Kataloge so weit gefaßt, daß darunter auch die Nachahmung des Inhalts fällt, der weder unter das literarische Urheber rechtsgesetz fällt, noch unter das künstlerische. Manches spricht sogar für diese Absicht des Verfassers der Vorlage. Aber diese Absicht hat keinen zweifelsfreien Ausdruck gesunden, und da her muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die Auslegung des Gesetzes hinter der Absicht des Versassers der Vorlage mehr oder minder zurückbleibt. Wir haben aber mit der Auslegung auf dem Gebiete des Rechts des unlautern Wettbewerbs so wenig befriedigende Erfahrungen gemacht, daß man wohl berechtigt ist, zu sagen: Vestigin terrent! Daher muß die Formulierung des H 16 mit Rücksicht auf die Interessen des Buchhandels eine Änderung er fahren, einmal in der Richtung, daß die sogenannten Äußerlichkeiten voll und ganz unter den Schutz fallen, sodann aber dahin, daß die Kataloge ihrem Inhalt nach ebenso gegen Nachahmung geschützt sind wie ihrer Aus stattung nach. Eine solche Änderung ist mit verhältnis mäßig geringer Mühe zu ermöglichen, und sie würde nur die konsequente Fortbildung des Gedankens sein, auf dem der neue Zusatz zu Z 16 beruht. Die Vorlage hat bezüglich der Frage, ob nicht das wissentliche Hervorrufen von Verwechslungen mit Strafe zu belegen sei, sich nicht von dem Standpunkt des geltenden Rechts entfernt, der bekanntlich die Pönalisierung dieser Form unlautern Wettbewerbs abgelehnt hat. Die Interessen des Buchhandels an der Pönalisierung sind nicht größer, aber auch nicht kleiner als diejenigen andrer Betriebs- und Geschäftszweige. Die Pönalisierung ist nicht nur grund sätzlich durchaus berechtigt, sondern sie ist auch praktisch keineswegs nutzlos, und dies kann man wohl auch dann be haupten, wenn man mit dem Verfasser der Ansicht ist, daß der Schwerpunkt des Kampfes gegen den unlautern Wett bewerb überhaupt in dem durch die Initiative der Inter essenten bewirkten zivilrechtlichen Rechtsschutz liegt. Der Entwurf hat sich nicht dazu entschließen können, eine Generalklausel aufzunehmcn, die sich gegen den un lautern Wettbewerb als solchen richtet, und durch die all gemeine Fassung die spezielle Vorschrift mit scharf umgrenz ten Tatbeständen ergänzt. Wir würdigen vollkommen die Bedenken, die hiergegen sprechen, und können wenigstens teil weise die bezüglichen Ausführungen der Motive der Vorlage nur billigen. Aber trotzdem ist der Mangel einer solchen Klausel gerade für den Buchhandel recht empfindlich; denn es ist ihm bislang nicht möglich gewesen, mit Hilfe des Z 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen diejenige Form unlauteren Wettbewerbs in durchaus erfolgreicher Weise oorzugehen, unter der er vor allem leidet, gegen die Preis schleuderei. Es wird Sache der Beratung der Vorlage sein, ob es nicht doch, d. h. unter Berücksichtigung der von den Motiven geltend gemachten Bedenken möglich sein wird, für eine Verschärfung des Rechtsschutzes auch in Ansehung dieser Frage zu sorgen. Verfasser hat an einem andern Ort bereits betont, daß der vorläufige Entwurf der Novelle die Grund lage zu einem guten und den berechtigten Wünschen und Forderungen genügenden Gesetz bildet. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt der buchhändlerischen Interessen nur wiederholt werden. Die Vorlage ist eine fleißige, durchaus brauchbare und gut durchdachte Arbeit, bei der es sich vor allem darum handelt, die vollen Konsequenzen aus den als richtig anerkannten Grundgedanken zu ziehen, die man nicht allenthalben ge zogen hat. Gleich andern Jnteressentengruppen wird der deutsche Buchhandel sich der Arbeit unterziehen müssen, dafür zu sorgen, daß diese Konsequenzen in positiv-rechtlicher Form ausgesprochen werden, soweit es sich um die von ihm vertretenen Interessen handelt, und es darf gehofft werden, daß dies wenigstens zum größer» Teil auch erreicht wird. Denn darüber kann kein Zweifel obwalten: die gegenwärtige Strömung ist sllr den konsequenten Ausbau der Gesetz gebung gegen den unlautern Wettbewerb sehr günstig; es gilt daher, diese günstige Situation auszunutzen. Kleine Mitteilungen. 'Gesetzentwurf betreffend die Lestrnsung von Majestäts- brleidigur.getl. — Nach dem Bericht der 11. Kommission des Deutschen Reichstags hat der von ihr in fünf Sitzungen durch beratene Gesetzentwurf betreffend die Bestrafung von Majestäts beleidigungen nunmehr folgende Fassung erhalten: Für die Verfolgung und Bestrafung der in den ZZ 95, 97, 89, 191 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bezeichnet«. Vergehen gelten nachstehende Vorschriften: Die Beleidigung ist nur dann auf Grund der genannten Paragraphen strafbar, wenn sie in der Absicht der Ehrverletzung, böswillig und mit Überlegung begangen wird. Sind in den Fällen der ZZ 9b, 97, 99 mildernde Umstände vorhanden, so kann die Gefängnisstrafe oder die FestungS-
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