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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1908
- Sprache
- Deutsch
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^ 7, 10. Januar 1008. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f d. Dtfchn- Buchhandel. 349 Wenn die Verleger heute sagen, diese Forderung des Sortiments wäre unerfüllbar, so muß ich darauf Hin weisen, daß der deutsche Verlagsbuchhandel nicht immer so gedacht und gehandelt hat. Als ich vor zweiundvierzig Jahren als Lehrling in die Akademische Buchhandlung in Greifswald eintrat, wurde mir als erste Arbeit das Auszeichnen der an- gelommenen Bücher übertragen. Ich fand, daß die Bücher in zwei Kategorien geteilt wurden, sogenannte Nettoartikel mit 25 Prozent, deren Preis ein Kreuz erhielt, und Ordinär artikel mit 33 H Prozent ohne Kreuz. Hiernach wurde auch beim Rechnungschreiben, zum Beispiel der Universität gegen über, unterschieden und nur von den Ordinärartikeln der Rabatt gegeben. Wo sind heute noch Verleger, die ihre wissenschaftlichen Werke mir mit 33^ Prozent in Rechnung geben? Erst dem letzten Jahrzehnt war es Vorbehalten, daß auch die wissenschaftlichen Zeitschriften statt in Rechnung gegen bar geliefert werden. Ebenso die Schulbücher. Das geschah namentlich im Jahre 1001 seitens einer Reihe von Firmen, so daß ich zur Ostermesse 1902 in der Delegierten versammlung als Verbands-Vorsitzender in meinem Jahres bericht hierauf Hinweisen mußte mit den Worten: -Während auf der einen Seite das Sortiment mit Unterstützung des Verlags sich bemüht, den Kunden rabatt um einige Prozente zu vermindern, wird hier von den Verlegern den Sortimentern der Verdienst an einem nicht unbeträchtlichen Teil des ganzen Umsatzes um 7 Prozent beschnitten, denn soviel beträgt die Zins differenz unter Berücksichtigung des in Wegfall kommenden Meßagios und der Kostenvermehrung für Barpakete.» Aber es ist immer weiter gegangen, und da können sich die Verleger nicht wundern, wenn das Sortiment versagt. Die allgemeine Erhöhung des Rabatts wird kommen, und, wie ich schon sagte, sie muß kommen. Darin aller dings bin ich mit Herrn 1)r. Ruprecht derselben Meinung, daß hierdurch noch lange nicht alles für das Sortiment er reicht ist. Der von den Vorständen des Börsenvereins und des Deutschen Verleger-Vereins versandte Fragebogen be schäftigt sich auch nicht allein mit der Erhöhung des Vcr- legerrabatts, und wenn ich auch heute nicht in der Lage bin, aus den eingegangenen 894 ausgesüllten Frage bogen etwas mitzuteilen, so habe ich doch die feste Über zeugung, daß das hier gesammelte Material zur Besserung der Zustände im Buchhandel beitragen wird. Ich gehe wenigstens mit fester Zuversicht in die demnächst statl- findende Beratung des Fragebogens und bitte meine Kol legen vom Sortiment dringend, nicht zu verzagen. Es ist allseitig der beste Wille vorhanden, daß etwas erreicht wird, und -wo pin Wille ist, da ist auch ein Weg-. Elberfeld, 8. Januar 1908. Bernhard Hartmann. Der Übersetzungsschutz in Ungarn. Wiederholt wurde auch an dieser Stelle darauf hinge- iviesen, wie rückständig die gesetzlichen Bestimmungen be treffend das Urheberrecht in Ungarn sind. Das heute noch geltende Gesetz vom Jahre 1884 ist nach dem Muster des damaligen deutschen Reichsgesetzes verfaßt worden und macht viele Rechte der Urheber von der Erfüllung mitunter drückender Förmlichkeiten abhängig. Seit kurzem zeigt sich nun eine Bewegung in Ungarn, die auf eine Reform der urheberrechtlichen Bestimmungen hinzielt, und ein eigener Verein hat sich gebildet, der sich in erster Linie mit dem gewerblichen, dann aber auch mit dem literarischen und künstlerischen Eigentum beschäftigt; es ist der dlagz'ar iparioAvsäelmi ogvosülot. Börsenblatt für den Teulschen Buchhandel. 75. Jahrgang. Im Sommer 1907 fällte der ungarische Oberste Gerichts hof, die königliche Kurie, ein Urteil, das im Ausland allent halben berechtigtes Erstaunen hervorrief nnd überall scharf kritisiert wurde. Die königliche Kurie sprach nämlich aus, daß der Vermerk »Alle Rechte Vorbehalten- zum Schutz der Übersetzung nicht genüge, sondern daß dieses Recht aus drücklich Vorbehalten werden müsse. Eine Tageszeitung, die eine unautorisierte Übersetzung des Schlichtschen Romans: -Erstklassige Menschen- veröffentlicht hatte, wurde daher entgegen dem Urteil der untern Instanz sreigesprochen. Es erfüllt uns nun mit besondrer Befriedigung, daß dieses eigentümliche Urteil auch in den Kreisen der auf geklärten ungarischen Juristen Befremden hervorrief und von ihnen zurllckgewiesen wird. In Nummer 7 des in Budapest erscheinenden -Ip-rrjogi Kremls,, des offiziellen Organs des obenerwähnten Vereins, bespricht nämlich der Rechtsanwalt des ungarischen Bnchhändlervereins Herr Advokat Or. Nandor Ranschburg dieses Urteil unter dem Titel -Glossen zur Judikatur der königlich ungarischen Kurie-. Seinen un- gemein interessanten Ausführungen entnehmen wir: »Das herkömmliche Prinzip, daß das Gericht jeden Rechtsfall nur aus sich selbst und aus dem Worte des Gesetzes zu beurteilen hat, erweist sich nur als halbe Wahr heit. Auf die Judikatur der Gerichte übt außer den Ver fügungen der Gesetze und der Mannigfaltigkeit der Fälle auch ein dritter Faktor seinen richtunggebenden Einfluß aus. Dieser dritte Faktor ist das Zeitalter selbst mit seinen Be gebenheiten, seiner Ideologie, seinem ideellen und sittlichen Gehalte. Und wenn wir die Judikatur der Gerichte in längeren Perioden ins Auge fassen, entdecken wir in derselben Strömungen, steigende und fallende Wellenlinien, in welchen sich die ideellen Strömungen der Außenwelt — wohl fahl und gedämpft —- abzeichnen. -Auch in der jungen autorrechtlichen Praxis unserer Kurie machen sich Strömungen bemerkbar. Wenn wir die Urteile unseres Obersten Gerichtshofes seit der Schaffung des G.-A. XVI, 1884, mit Aufmerksamkeit verfolgen, fällt uns die entschiedene und von Fall zu Fall immer klarer heroor- tretende Tendenz ins Auge, welche das Recht an ideellen Gütern in allen Relationen anerkennt, zur Geltung bringt und gegen Verletzungen schützt. Mehr als einmal ist es geschehen, daß unser oberstes Gericht den Autor mit einer gewagten, ja sogar gewaltsamen Auslegung des Gesetzes gegen den Usurpator in Schutz genommen hat. Die Tendenz der Judikatur strebte der vollkommenen Anerkennung des Urheber rechts zu und erklärte und ergänzte jede unklare oder mangel hafte Verfügung des Gesetzes zum Vorteile des Urhebers und zum Nachteile des rechtsverletzenden Teiles. »Nun aber liegt eine neue Entscheidung der königlichen Kurie vor uns, die in die bisher verfolgten Prinzipien eine Bresche zu schlagen scheint und die Auslegung des Gesetzes mit einer der bisherigen durchaus entgegengesetzten Tendenz ausübt. »Eins unsrer Tagesblätter publizierte die Übersetzungen eines deutschen Romans, ohne sich die Einwilligung des aus ländischen Autors einzuholen. Auf der Innenseite des Titel blatts des Originalwerks befand sich die übliche Rechtsver wahrung: ,Alle Rechte Vorbehalten'. Laut 8 7") des Urhebergesetzes ist der Schutz des Welkes »1 Z 7 lautet: Die Übersetzung eines Origlnalwerkes ohne Einwilligung des Verfassers wird als unbefugte Aneignung des Autorrechtes be trachtet: I. wenn das zuerst in einer toten Sprache erschienene Werk in eine lebende Sprache übersetzt herausgegeben wird; L. wenn das zugleich in mehreren Sprachen erschienene Werk in eine jener Sprachen übersetzt herausgegeben wird; 46
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