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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1908
- Strukturtyp
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- 1908-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1908
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- Deutsch
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218 Börsenblatt f, d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 5, 8. Januar 1S08. Kleine Mitteilungen. Die Reiseführer der BerkehrSveretue. — Der Zeitschrift »Verkehr und Sport-, Beilage zur »Deutschen Alpen zeitung- (München, Verlag von Gustav Lammers) Nr. 12 von Mitte November 1907 entnehmen wir folgende Mitteilung mit angeschlossener Beurteilung des Redakteurs: »Der Bund deutscher Verkehrsvereine hat auf seiner letzten Jahresversammlung in Mannheim einen, uns sehr wichtig er scheinenden Beschluß gefaßt, folgenden Inhalts: gleichen sollen möglichst nur an Vereinsmitgliedcr kostenlos abgegeben werden; dagegen ist von andern Personen, nament lich von Auswärtigen, eine dem Gegenstände entsprechende kleine Gebühr zu erheben, die für Vereins- oder Bundeszwecke zu sammeln ist. Es sollen durch dieses Geschäftsgebaren auch die berechtigten Interessen des Buchhandels besser als bisher gewahrt werden. Das eigne Führerbuch wird bereits jetzt an den meisten großen Plätzen dem Publikum am Platz nicht mehr kostenlos verabfolgt, wohl aber den aus wärtigen Vereinen.-- »Unsre Redaktion konstatiert diesen Beschluß mit um so größerer Genugtuung, als wir von jeher die kostenlose Abgabe der besseren Propaganda-Drucksachen energisch bekämpft haben, und zwar vor allem im Interesse der diese Drucksachen heraus gebenden Verkehrsoereine, Verkehrsanstalten usw. selbst. Es ist doch mehr als natürlich, daß ich eine geschenkte Broschüre nicht mit der Aufmerksamkeit betrachte und so sorgfältig behandle wie einen Gegenstand, für den ich irgend etwas, auch wenn es nur 10 Pfennig sind, bezahlt habe. Diejenigen Touristen und Reisenden, die für ein bestimmtes Gebiet wirkliches Interesse besitzen, werden auch einen kleinen Betrag für das sie näher orientierende Führermaterial gerne ausgeben. Früher haben sie es stets ausgeben müssen, denn damals wurde nur durch den Buchhandel die betreffende Literatur käuflich abgegeben. Der Verlagsbuchhandel hat große Kapitalien verschiedenster Art in der Führer- und Kartenliteratur angelegt; die Verkehrsvereine, bestimmt zur Unterstützung aller für den Fremdenverkehr arbeitenden Personen und Unternehmungen, haben — vielfach sehr mit Unrecht — den Verlegern die größte Konkurrenz gemacht, tun das übrigens immer noch sehr stark durch alle möglichen und unmöglichen Publikationen. (Vergl. z. B. die zahlreichen traurigen Vereinsblätter.) Durch den oben abgedruckten Beschluß des Bundes deutscher Verkehrsvereine ist zum Ausdruck gebracht, daß man auch die sehr berechtigten Interessen des Buchhandels am Fremden verkehr erkannt hat und seine außerordentlich verdienstvollen, ge waltigen Arbeiten fördern will im eigensten Interesse des Fremdenverkehrs. Diese Erkenntnis kommt spät! Daß sie endlich da ist, soll als ein sehr erfreulich großer Fortschritt ausdrücklich anerkannt werden. Dem Bunde deutscher Verkehrsoereinc dies mal also ein kräftiges Bravo! Vivat 86iusv8l G. L.« * Entscheidung Im Rechtsstreit für MascagniS -Cavsllsriu rustioauL- gegen die neue Oper gleichen NamenS. — In dem vielbesprochenen Prozeß um das Textbuch der »Cavalleria rubtieana- hat nunmehr das Mailänder Gericht, wie der Wiener »Zeit- mitgeteilt wird, das Urteil gefällt. Kläger waren Mas- cagni und sein Verleger Edoardo Sonzogno. Ihre Klage richtete sich gegen den bekannten sizilianischen Romancier Giovanni Verga, den eigentlichen Dichter der »Cavalleria ruetioava-, dessen Drama die Schriftsteller Targioni und Tozzetti für Mascagni zum Libretto seiner weltbekannten Oper bearbeiteten, ferner gegen den Verleger Puccio, den Schriftsteller Giovanni Monleone, der neuerdings Vergas Drama zu einem Opernlibrctto verarbeitet hat, und schließlich gegen den Komponisten Domenico Monleone, der dieses Libretto seines Bruders komponiert hat. In der neuen »Cavalleria ru8tioava- Monleones, die bereits von einer Reihe italienischer Bühnen mit großem Erfolg aufgeführt worden ist, erblicken Mascagni und Sonzogno einen Eingriff in ihre Urheber rechte, da Verga nicht das Recht gehabt habe, neuerdings irgend einem Schriftsteller die Autorisation zur Umarbeitung seines Dramas in ein Opernlibretto zu geben. Die Verhandlung über die Klage Mascagnis und Sonzognos fand am 30. November v. I. vor dem Mailänder Gericht statt. Das Urteil, das nunmehr publiziert ist, gibt dem Klage begehren in allen Punkten statt, so daß Mascagni und Sonzogno als die einzig rechtmäßigen Besitzer des Textbuchs der »Cavalleria, ruatieana« erscheinen. Es sagt, daß Verga nicht das Recht hatte, neuerdings die Ermächtigung zur Umarbeitung seines DramaS in ein Opernlibretto zu geben, und daß daher die neue »Cavalleria rustieana- der Gebrüder Monleone einen Eingriff in die Rechte Mascagnis und Sonzognos darstelle. Die Beklagten werden da her verurteilt, den Klägern den gesamten aus der Benutzung, Drucklegung und Aufführung entstandenen Schaden zu ersetzen. Ferner werden die weiteren Aufführungen der neuen »Cavalleria ru8tioava« verboten, und alle Exemplare der neuen Oper sind aus Die Aeier deS EPiphaniaSfefteS (6. Januar) in Sachsen. (Vgl. 1906 Nr. 10. 11. 16, 51. 179, 191, 253 d. Bl.) — Die im Handel Sachsens als störend empfundene Feier des 6. Januar (Epiphanias, Erscheinungsfest, Hohes Neujahr), die in eine lebhafte Geschäftszeit fällt und den beiden Weihnachtstagen und dem Neujahrstage sehr nahe liegt, hat seit Jahren zu Beschwerden Anlaß gegeben und im Jahre 1906 auch die Sächsischen Stände kammern beschäftigt. Es wird unfern Lesern in Erinnerung sein, wie in der Zweiten Ständekammer insbesondere der Abgeordnete Johannes Friedrich Dürr, Verlagsbuchhändler in Leipzig, für die Verlegung des Festes auf einen der benachbarten Sonntage eingetreten ist. Den gegenwärtigen Stand der Angelegenheit be spricht die Redaktion der -Leipziger Neuesten Nachrichten- wie folgt: Alle Petitionen und Wünsche, das Epiphanienfest möchte doch endlich auch in Sachsen als besonderer Feiertag (6. Januar) auf gehoben oder wenigstens auf einen Sonntag verlegt werden, sind bisher für die Praxis bekanntlich ohne Erfolg geblieben. Die sächsischen Handels- und Gewerbekammern und der Rat der Stadt Leipzig, um nur ein paar besonders gewichtige Stimmen zu nennen, haben die wirtschaftlichen Bedenken mit aller Deutlichkeit kundgetan. Auf der Synode von 1891 erklärte Hofprediger v. Rühling, daß die Kirche den sozialen Verhältnissen auch Rechnung tragen und zeigen müsse, daß sie doch von den Bedürfnissen des Handels und Wandels etwas versteht. Auf der letzten Synode (1906) äußerte Oberkonsistorialrat v. Dibelius als Bericht- »Mir scheint es nur eine Frage der Zeit, daß der Epiphanias tag als besondrer Feiertag fallen wird, und da keine Lebens interessen der Kirche entgegenstehen, so halte ich es für würdig, zeigt, ehe unter der großen Flutwelle der das heutige äußere Leben beherrschenden Macht der Feiertag begraben wird. Es steht ferner fest: Außer in Württemberg hat man nur noch in unserm Sachsen den selbständigen Epiphanien-Feiertag. Der Kirchen besuch an diesem Tag läßt sehr zu wünschen übrig. Die Be deutung des Festes ist den allerwenigsten klar, nachdem ja bereits seit vielen Jahrhunderten die Erscheinung Christi am vorausgehenden Weihnachtsfest gefeiert wird. Unser Leipziger Theologie.Professor v. Fricke hatte bereits 1891 das Richtige getroffen, wenn er sagte, daß das Epiphaniasfest in unserm kirchlichen Volksgefühl sehr verblaßt ist. Daß man in diesen Tag das Erscheinen der legendenhaften heiligen drei Könige hineingedeutet hat und in nachreformatorischer Zeit vor allem den Gedanken der Heidenmission, das ist natürlich auch kein zu reichender Grund, um das Fest unter allen Umständen zu halten. Und wenn etliche Missionsfreunde fürchten sollten, die Epiphanien- Landeskollekte könnte bei einer Verlegung auf einen gewöhnlichen Sonntag an Ertrag verlieren, so ist doch — bei ruhiger Be trachtung der Dinge — kaum anzunehmen, daß die betreffenden opferfreudigen Spender gleich streiken würden, wenn es sich nicht ausgerechnet mehr um den 6. Januar handeln würde.- Alle diese Erwägungen haben auf der Synode von 1906 doch nicht zu dem Ergebnis geführt, daß man kurz und bündig eine Aufhebung oder Verlegung empfohlen hätte. Gleichwohl enthält der Synodalbeschluß ein sehr wichtiges Zugeständnis: Für den Fall nämlich, -daß die Königliche Staatsregierung in Überein stimmung mit der Ständeversammlung . . . eine Verlegung der Feier des Epiphaniasfestes für angezeigt erklären sollte-, ist das
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