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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1908
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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1, 2. Januar 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9 Schutz, auch wenn es bis dahin mangels eines ausdrücklichen Verbots gegen öffentliche Aufführung nicht geschützt war. Jedoch ist die öffentliche Aufführung eines solchen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, wenn die Aus- sührenden Partituren oder Notenblätter benutzen, die einen Verbotsvermerk nicht tragen, und die sich bereits vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft in ihrem Besitze befunden hatten. Artikel 4. Die öffentliche Darstellung oder Aufführung eines nach der Berner Übereinkunft oder der gegenwärtigen Übereinkunft geschützten Bllhnenwerkes oder Werkes der Tonkunst wird in Italien von Amts wegen durch die Lokalbehörden ver boten werden, wenn der Urheber bei dem Königlich Italieni schen Ministerium für Landwirtschaft, Industrie und Handel oder bei einer italienischen Konsularbehörde in Deutschland die Erklärung abgegeben hat, daß er die öffentliche Auf führung im voraus jedem verbiete, der nicht durch schrift liche und beglaubigte Bescheinigungen seine Einwilligung nachweist. Für diese Erklärung ist die für die italienischen Urheber vorgeschriebene Gebühr zu entrichten, die in die italienische Staatskasse fließt. Die Urheber find indessen zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht verpflichtet. Durch ihre Unterlassung wird keines der den Urhebern durch die italienischen Gesetze, die Berner Übereinkunft und die gegen wärtige Übereinkunft gewährleisteten Rechte beeinträchtigt. Artikel 5. Der Genuß der Rechte, welche den Urhebern zustehen, die ihre Werke zum ersten Male in dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Teile veröffentlicht haben, ist von dem Nachweise der Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten vor den Gerichten des anderen Teils unabhängig. Artikel 6. Die Hohen vertragschließenden Teile sind darüber ein verstanden, daß jeder weitergehende Vorteil oder Vorzug, welcher künftighin von seiten eines Derselben einer dritten Macht in bezug auf den Schutz an Werken der Literatur und Kunst eingeräumt wird, den Urhebern des anderen Landes oder deren Rechtsnachfolgern ohne weiteres zustatten kommen soll. Artikel 7. Die Werke der Photographie und die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke genießen die durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft festgesetzten Vorteile. Artikel 8. Die gegenwärtige Übereinkunft soll einen Monat nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft treten, und ihre Wirksamkeit soll bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahre von dem Tage ab, an welchem sie von einem der Hohen vertragschließenden Teile gekündigt wird, fort- dauern. Artikel S. Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Rom ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevoll mächtigten die gegenwärtige Übereinkunft vollzogen und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung, den 9. November 1907. (I-.8.) Monts. (I-. 6.) llow. Httoui. Die Zensur in Rußland. Unter diesem Titel erschien im Börsenblatt*) vvr einigen Jahren ein größerer Artikel, dessen Inhalt dem Artikel -2sv8ura. des damals erschienenen 37. Bandes des russischen »Encyklopädischen Wörter buchs. von Brockhaus und Efron entnommen war. Inzwischen ist dieses Werk mit dem 41. Bande vollendet worden, und jetzt ist auch ein zweibändiges Supplement dazu erschienen, dessen eben herausgegebener 2. Band auch einen Ergänzungsartikel zu »2on- sura. bringt. Hier sind die Vorgänge auf diesem Gebiet seit dem Jahre 1903 behandelt. Die politischen Verhältnisse Rußlands er schütterten auch das Bollwerk der Zensur. Sie hörte zeitweilig ganz auf, wurde dann auch gesetzlich aufgehoben, besteht aber dennoch in anderer Weise fort. Es wird von Interesse sein, zu erfahren, wie die Dinge wirklich stehen, weshalb wir auch den Supplementartikel in Übersetzung geben. Sein Verfasser ist derselbe kundige Führer, W. W. Wodowosow, der schon den größeren Teil des Artikels im Hauptwerk (außer der Epoche Alexanders II., deren Verfasser W. I. Bogutscharskij war) bearbeitet hat. Zur Zeit des Ministeriums Plehwe (1902—04) setzte die Zensur in Rußland ihre Tätigkeit mit der früheren Energie fort. Die Hauptverwaltung in Preßangelegenheiten gab fortdauernd Zir kulare heraus, die die Veröffentlichung dieser oder jener Nachricht, den Abdruck von Artikeln über diesen oder jenen Gegenstand verboten. Als der Krieg mit Japan ausbrach (Anfang 1904), wurde jeder Artikel, in dem man das Lob Japans als eines Kultur- und besonders konstitutionellen Staates erblicken konnte, dem Verbot unterworfen oder hatte für das Blatt, das ihn abdruckte, Strafe zur Folge. Während dieser Periode oder etwas früher (1901—02) erschienen im Ausland neue Blätter (»08^o- bo8bä6nj^6. (Befreiung), »l8kra>. (Funke), »UswoIuLionnLj» Uo88ija. (Das revolutionäre Rußland)), die streng verfolgt wurden, aber doch in Rußland eindrangen und große Verbreitung fanden. Während des Ministeriums des Fürsten Swjatopolk - Mirskij wurde die Lage der Presse etwas erträglicher, aber die Zensur dauerte fort, und wie früher mußte die Gesellschaft Nachrichten über die Hauptereignisse des russischen Lebens aus der nichtlegalen Presse schöpfen. Die neu entstandenen liberalen und radikalen Blätter (»k§L8oba> 8bisoj. (Unser Leben), »8^n Otet8eb6- 8twg.« (Sohn des Vaterlandes), »dsL8ebj ckvi. (Unsere Tage)) wurden Verwarnungen und andern Strafen unterworfen. Nach den Er eignissen vom 9. (22.) Januar 1905** ***) ) versuchte die periodische Presse in Rußland freier zu sprechen, aber sofort wurden »llaseba. 8bi8vj. und »XL8ebi äni- auf drei Monate verboten. In Bezug auf Bücher wurden die Zensuroerfolgungen etwas schwächer von Ende 1904 und 1905 an erschienen in großer Anzahl Bro schüren (in russischen Übersetzungen) von Marx, Engels, Kautsky, Bebel u. a. Die Oktoberereignisse des Jahres 1905*'*) versetzten der Zensur einen harten Schlag. Im Manifest vom 17. (30.) Oktober 1905 wurden »die Grundlagen einer bürgerlichen Freiheit auf den Prinzipien einer tatsächlichen Unverletzlichkeit der Person, der Freiheit des Gewissens, des Wortes, der Versammlungen und der Ver eine. versprochen. Dieses Versprechen wurde aber nicht sofort in bestimmter gesetzlicher Form realisiert, und die Zensur dauerte fort. Die Redaktionen der Petersburger Zeitungen hörten nach gegenseitiger Übereinkunft auf, die Nummern ihrer Blätter an die Zensur zu senden; ihrem Beispiel folgten die dicken Journale (d. s. die Monatsschriften, Revuen) und dann auch die Heraus geber von Büchern. Tatsächlich war die Zensur aufgehoben. Auf vielen Broschüren jener Zeit steht, statt wie früher »von der Zensur erlaubt-, die Bemerkung: »Diese Broschüre hat der Zensur nicht unterlegen.» In der Provinz bestand die Zensur mit wenigen Ausnahmen weiter fort. Bald begann auch in St. Petersburg die Polizei die Veröffentlichungen zu konfiszieren, die mit Umgehung der Zensur erschienen waren, sowie Buchdruckereien, die Bücher ohne Zensur gedruckt hatten, und Bücherlager, in denen solche Bücher gefunden wurden, zu schließen. Am 24. November (7. De zember) wurde ein kaiserlicher Ukas an den Senat erlassen, der *) Jahrgang 1903, Nr. 233, 234, 236. 238. **) Es war die Arbeiterdemonstratton unter Führung des Pricst-rs Gapon. Der übers. ***) Der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenstreik. Der Ubers. 3
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