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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1924
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- 1924-03-03
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- 03.03.1924
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Rechtsprechung und Schrifttum sind darüber einig, daß das A,«s- kaufsrecht des Verfassers bei Sammelwerken unanwendbar ist. Der Begriff des Sammelwerkes ist im 8 4 des llrheberrcchtsgcsctzes vom 19. Juni 1991 enthalten und geht dahin, daß ein aus getrennte» Beiträgen mehrerer bestehendes Werk eilt Sammelwerk sei. Damit sich ein Sammelwerk als ein Werk darstelle, muß es äußerlich zu einer Gesamtheit zusammengefaßt sein, die sich durch Einheit des Er scheinens und des Bezuges kenntlich macht ivgl. Voigtländcr 1991 zu 8 4° des Nrheberrechtsgesebes und Köhler, Verlagsrecht 1997, S. 277). Alles Lies trifft ans die 4 Bände der »Abhandlungen der Friesschen Schule» zu. Hieraus weist vor allem die EinheiMchkett der Heraus geber, die Zusammenfassung der Einzelbeiträgc zu Heftei« und dieser wieder zu Bänden, die äußere nnd innere Aufschrift und das gemein same Gcsamtrcgistcr der Bände hin. Es kommt noch hinzu, daß sämt liche Beiträge durch ei» starkes innerliches Band znsammengehalten werden. Gerade diese Tatsache gibt den »Abhandlungen» um so sicherer bas Gepräge eines Sammelwerkes, als eine innere Einheit nicht ein mal zum Begriss des Sammelwerkes notwendlg ist, wie sich ohne wei teres aus einem Vergleich des llrhebevrcchtsgesehes von 1876 mit dem von 1991 ergibt fvgl. Boigkländer zu 8 4° und Köhler a. a. O. S. 277). Das Gepräge der Abhandlungen M Sammelwerk tritt um so deut licher in die Erscheinung, als von dein 4. Hefte des II. Bandes auch «in Sonderdruck hcrausgegeben ist, der sich von dem 4. Hefte der Ab handlungen dadurch unterscheidet, daß er sich im Gegensatz zu den, 4. Hefte weder auf dem äußern noch auf dem inneren' Titelbtatit als Teil der »Abhandlungen» kenntlich macht, und daß er ein Inhalts- Verzeichnis enthält, das sich nur auf den Band selbst bezieht. Die einzelnen Hefte der Abhandlungen haben das Gepräge als Sammelwerk auch nicht dadurch verloren, daß zunächst jedes Heft ein zeln verkäuflich war. Es pflegt vielmehr nicht gerade selten vorzn- kommen, daß sich der Herausgeber auch bei Samnielwerkcn von dem Gedanken leiten läßt, dem Publikum insofern eine Erleichterung zu gewähren, als er nicht verlangt, daß jeder Käufer das ganze Werk erwirbt, sondern sich das aussucht, was für ihn besondere Bedeutung hat. Gerade di« Tatsache, daß der Begriff des Sammelwerkes nicht notwendig den einer inneren Einheit verlangt, läßt diesen Schluß mit so gerechtfertigter erscheinen. Hiermit stehen auch nicht, wie der Kläger meint, die Ausführungen Köhlers a. a. O., S. 277 in Wider spruch, da es sich der dem Heft 4 eben nicht NM ein selbständig er scheinendes Werk handelt, sondern um ein solches, das im Nahmen des II. Bandes der »Abhandlungen- erschien. Freilich nmß der Verleger, solange er die einzelnen Hefte eines Gesamtwerkes einzeln abgibt, auch dom Verfasser eines Einzel- hesteS dieses nach Maßgabe des 8 26 einzeln abgebcn- Es ist jedoch der Beklagten auch darin dciMireten, daß der Verleger das Recht, ja unter Umstände» sogar die Pflicht hat, den Einzelverkauf und damit auch die Einzelabgabe an den Verfasser einzustellen, sobald von einem Einzelhefte eines Sammelwerkes soviel Stücke verkauft sind, daß die Gefahr besteht, daß in Kürze sämtliche Stücke des Einzelheftes ver kauft sein würden und damit dl« Unmöglichkeit eintreten würde, dem Verlangen nach Abgabe des Sammelwerkes im Ganzen Nachkommen zu können. Dies« Gefahr war aber hier, vorhanden, als der Bestand des 4. Heftes aus 31 Stücke znfalnmengkschmolzen war, wie dies unstreitig im Mai 1922 der Fall war. Es ist nicht zu leugnen, daß der Gesichtspunkt, den Voigtländer in seinem Gutachten <BI. 39) hcrvorhcbt, durchaus das Richtige trifft, wenn er sagt: »Damit ist der höchst eigentümliche Fall eingetreien, daß der Verleger den höhe ren, wissenschaftlichen Zweck des Sammelwerkes gegen dessen eigenen Herausgeber verteidig«» muß, der den Baud seinem wissenschaftlichen Gesamtzweck entziehen wU, um einen weit geringeren Sonderzweck zu erreichen«. Da der Klage schon aus den angeführten Gründen nicht stattzu geben war, bedurfte es keiner Entscheidung der vom Reichsgericht in der Monatsschrift für Handelsrecht XV, S. 70 bejahten und von Köhler a. a. O-, S. 314 verneinten Krag«, »ob der Verfasser berechtigt ist, die Überlassung von Büchern vom Verleger auch für seine Schüler zu verlangen . . . .» Prof. N. legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandes gericht in Cell« «in. Dieses verlangte im ersten Termin noch eine Erklärung der Parteien, namentlich über folgende Fragen: I. ob die »Abhandlungen der Friesschen Schule» einPer! odi- sches Sammelwerk im Sinne des Z 4l (vgl. Z 46 Abs. 2) des Ver- lagsgesetzes bilden oder nicht, d. h. ob nach dem zugrundeliegenden Plane die einzelnen Hefte in wenigstens annähernd gleich langen wiederkehrenden Zeiträumen erscheinen sollten, oder vielmehr in völlig zwangloser Folge, je nachdem gerade Beiträge Vorlagen; 2. wenn sie kein periodisches Sammelwerk waren: ob nach den getroffenen Vereinbarungen es im Belieben der Beklagten stand, ob sie lediglich die gesamten jeweils bis dahin erschienenen Hefte als Ganzes lieferte, oder danach vielmehr verpflichtet war, auch die einzelnen Hefte für sich abzugeben. Darauf kannte der Verlag Nachweisen, daß der bei Gründung geführte Briefwechsel mit aller Deutlichkeit ergab, daß die »Ab handlungen» ein periodisch erscheinendes Organ fein sollten, dos die gemeinsame Arbeit von Mathematikern, Naturforschern, Juristen und Theologen vereinigen und in zwanglosen Heften in einem Ab stand von einem halben bis einem Jahre, also periodisch erscheinen sollte. Daß die Hefte in wenigstens annähernd gleich langen wieder kehrenden Zeiträumen erscheinen müßten, sei nicht erforderlich. Eine gegenseitige Ansicht würde auf Verkennung der tatsächlichen Ver hältnisse beruhen. Im gleichen Verlage erscheinen eine »Zeitschrift für vergleichende Sprachforschung-, ferner »Glotto, Zeitschrift für griechische und lateinische Sprache». Beide erschienen zwanglos in ganz willkürlichen Zeiträumen. Es sei aber noch niemand darauf verfallen, an ihrem Zeitschriften-Charakter zu zweifeln. Zu Frage 2 lautete die Antwort: -Diese Frage erledigt sich durch die Ausführung zu I. Aber selbst wenn man trotzdem anneh men wollte, daß die Abhandlungen der Friesschen Schul«' kein periodisches Sammelwerk, sonimm ein beliebiges Werk in Teilen sei, so ist auch dann kein Verleg« verpflichtet, a>1 inlinitum einzelne Teile dieses Werkes auszuliefern. Er tut es, solange die Vorräte reichlich sind, oder wenn er die Möglichkeit sieht, eine neu« Auflage eines Teils herauszugeben. Täte er es länger, so würde er nicht nur Lebensinteressen seines Verlages verletzen, sondern auch di« Interessen der Mitarbeiter des gesamten Unternehmens und der Wissenschaft, für welche es von Bedeutung ist, daß Zeitschriften oder Sammelwerke solang« wie möglich vollständig zu haben sind. Dies« Rücksicht ist so alt wie der Buchhandel». Alsbald nach Einreichung dieser Erklärung des Verlags ver zichtete die Gegenseite aus ihr« Berufung, wodurch das Land- gerichtsurteil rechtskräftig wurde. So liegt leider nur ein Urteil erster Instanz vor, das aber, gut begründet, wie es ist, zwei fellos von allgemeiner Bedeutung ist. Von Interesse ist, daß das Urteil ausdrücklich auf ein Gut achten sich bezieht, durch welches Herr Robert Voigtländer dis be klagte Firma in freundschaftlicher Weis« unterstützt hatte. Darauf hin hatte die Gegenseite ein Gutachten beigebracht, welches von kei nem Geringeren als dem Mitgrllnder und Spiritus rector des Aka demischen Schutzvereins, Exzellenz Wach, verfaßt war. Der Haupt punkt dieses Gutachtens war, daß es den »Abhandlungen der Fries- schen Schule» den Charakter eines Sammelwerkes abstritt. Woher das Gutachten den von ihm vertretenen Begriff des Sammelwerkes genommen hatte, war nicht zu erkennen, und das Urteil hat denn auch keinen Bezug auf dieses Gutachten genommen. Göttingen. vr. W. Ruprecht. Neue Stuttgarter Lieferungsbedingungen. Die von der Stuttgarter Verleger-Vereinigung bearbeiteten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Stutt garter Verlags erwiesen sich seit ihrer Einführung als eine recht Praktische Grundlage zur Regelung des Verkehrs zwischen Sor timent und Verlag. Sie haben in so weiten Kreisen Nachahmung erfahren, daß wir es für zweckmäßig halten, nachstehend die Neu fassung bekanntzugeben, die in Anpassung an die jetzige Wirt schaftslage vor kurzem herausgekommen ist. Man sieht mit Freud«, Wie die Festigung der Währung manche recht schwierige Klausel der letzten Fassung überflüssig gemacht hat. Was heute noch in dieser Richtung in den Bedingungen enthalten ist, hat als Form einer allgemeinen Sicherung gegen etwaige neue Geldentwertungsschäden sicher seine Berechtigung, und es gilt vielleicht noch mehr dem französischen Franken als der deutschen Mark. Das Sortiment wird noch besonders begrüßen, daß alle gewöhnliche Ver packung von den Stuttgartern nicht mehr berech net wird, und daß auch die Sonderbelastung, mit der die Bezüge über den Kommissionsplatz bisher belegt waren, in der Neufassung aufgehoben worden ist. So stellen di« Stuttgarter Lieferungs-
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