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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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L»r1 Rossn^ai in Luckspsst. ^iit»lkk^-2siross, Osrsö, ^.pr5s»Aok k. Lkts. 2 ^ n. L»tor, 8x., Op. 77»,. 20 Klores»»x siit»iitiiiss p. ?i»iio. Uskt 1. 2 50 -z ii. 8ssiiä^, it.., ^llsAro (6) k»cils 8»r>s oot»vss p. ?i»iio. 1 50 ->) n. — Iro kb»psoäis koiiAroiss p. ki»no. Uouv. Läitioii. 3 n. 6. Sotivaickl Lc Lo. in lkrlsst. 8 m » re ^ II», L... Istrinnisods Uoolixsit. Or»iu». L1»visr»us2nx in. äsutsoli-it»!. Lsxt. 12 ^ n. 'lextbuck. 8". 80 -) n. 0. I'. Sodmickt io Vlsilbronu s. IV. Oüvtksr, K., Op. 10. kom»uxs (Ls) k. LI. in Lkts. 1 20-Ho.; k. LI. in. 8trsickgiiiotstt 1^50>H n; 1. LI. in. Oick. 2 50 -H *n. 1/»litsnso51»^sr, IV., Op. 26. Llknntrnuin. IVnIxsr-Intnringxxo k. Lkts. 80 ^ o.; k. Lite, V., LI. u. VcsIIo. 1 ./C 50 H o.; k. V., Vesllo n. Lkts. 1 ^ 20 >H o.; k. V. in. Lkts 1 n.; k. Orsk. 3 ^ *n. Listrscb, 2srin»nn, L»ot»isis brillaots k. dornet, » Listoos (0) in. Orok. 3 *n.; in. Lkts. 1 50 -H n. Kolli, ^Ikrsä, Op. 14. Lrkuiosroi. L»ot»sisstüok 1. V. in. Lkts. 8«. 80 ^ n. 8ckoio»oo, Oninillo, Op. 31. L»ot»sisstüok 1. Odos in. Orok. 3 ^ »o.; in. Lkts. 1 ^ 20 ^ n. ^Valtksr Sollroscksr in Lsrliu. Lrli, knclviA, Lieäsr 1. 1 8io^st. in. Lkts: ^.ns äsr äiiAsoäxsit. — Liens äiok in äsr äuAsoä. » 60 -H. klöllsr, L., Nsin UsrxsiivsI. N»rsok t. Llllitkriousik. 8". 2 ^ 50 ^ n. Ssrnksrä Lts^ol io Vsrlin. 8olinlrrvsiä», kick., Vis rnoäsrns Lülroso - 6ss»oZsk>iost in. bs- sonäsrsr Lsrüoksioktiß-iillA äsr W»Ansr'se5en Wsrks. Lin Vsit- k»äso. 8". 1 ./i n. ^.ldsrt Ststil in Lsriin. Visdlio^, Osorx, Op. 49. Osviittsrsclivüls, 1. 1 8ioAst. in. Lite. 1 ^ 20 -H o. (koioioissioosvsrl.) Ldrnrnicl Stall in I-sipsis. Oskicks, 6ust»v, 3 Vieäsr k. 1 8ioAst. in. Lkts. (8pislm»nns ^bsokisä. V»iästr»uio. Nein kioä) 1 50 -H. Vsr1s8sdriodks,nd1urlA „8tzrr!a" in Sras. IV »Iäsck, X»rl, OLsrtorinin (ksxss 15»rsis) 1. ä»s lisil. Vrsi- Xöllißs-Lest, k. pein. Odor u. Ored. oä. in. 8trsiol>iostriiio. u. OrA. L»rt. 2 ^ n. Orek.-8t. 2 38 ^ n. Oborst. 68 H n. Lkiiivsrsal-Lckitior» ^.-S. in Misn. Lnr^inüllsr, Lr., Op. 105. 12 driU»ots n. insloäisolis Ltiiäso t. Lkts, neu drsA. v. k. Vsttsr. 1 Vsnäsitliosolc L Laprsolit io Söttia^ori. L»isst, 0., Otiristliedss Lrsnäsolisä k. 1 Linkst, in. Lite. 8". 12 c) n. koindsrK, L., lod rvsiss, ä»ss insin Lrlössr lebt, 1. Asm. Odor. k»rt. 8". 12 r) n. Hasst ^siridsrssr in Lsipsix. Lnpsllsr, 0»rl, Der dl»ns Olnd. Opsrstts. Onrnus 1. 6ss»vA in. Lkts: Vis Lieds »nt äso srstsn Vlicd (1- oä. 2stiinin.) 1 ^ n. 2 Lieäsr slrnninlisä n. Vis Visds »nt äsn srstsn klick) t. Llüxsl- dorn in. xr. Orod. 3 n.; in. KI. Ored. 2 ^ 50 ^ n.; t. 8»Ion- orcd. 2 ^ n. 8". Nichtamtlicher Teil Schutz des Verlegers gegen Schleuderpreise. Die in der -Deutschen Juristenzeitung« veröffentlichten und in Nr. 55 vom 7. März 1907, Seite 2546 des Börsen blatts abgedruckten Ausführungen des Professors vr. von Tuhr in Straßburg über die Möglichkeit, auf Grund der Vor schriften über den Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen die Warenhäuser an dem Verkauf von Büchern zu Schleuderpreisen zu verhindern, sind gewiß sehr beachtenswert und juristisch auch nicht zu beanstanden. Aber die praktische Wirkung des Vorschlags des genannten Rechtslehrers ist, wie die Verhältnisse in Deutschland nun einmal liegen, nicht sehr erheblich. Professor von Tuhr bemerkt selbst im Eingang seiner Publikation, daß man die Warenhäuser mit Rücksicht auf das bekannte Urteil des Reichsgerichts nicht daran hindern könne, über die von ihnen zu Eigentum erworbenen Bücher nach Belieben zu verfügen, also auch unter dem Einkaufspreis zu verkaufen, daß man sie aber wohl verhindern könne, sie unter dem Ladenpreis zu erwerben. Es handelt sich nun aber für den Verlagsbuchhandel — und vielleicht sogar in erster Linie — darum, das Schleudern auch mit Büchern zu verhindern, die nicht unter dem Ladenpreis erworben worden sind. Es kommt durchaus nicht selten vor, daß das Warenhaus gewisse Artikel mit Verlust verkauft, um die Kauflustigen anzuziehen. In dem jüngst erfolgreich durchgeführten Prozeß des Vereins der Fabrikanten von Markenartikeln gegen ein Berliner Warenhaus ist diese Tatsache von letzterem selbst in der Klage schrift zugegeben worden. Man hatte die Klage gerade darauf gestützt, daß durch die von dem genannten Verein verhängte Sperre die Abteilung für Drogeriesachen fast vollständig zum Stillstand gebracht worden sei, und noch des weitern aus geführt, daß das Publikum, falls es gewohnte landläufige Artikel in einem Warenhaus nicht antreffe, auch andre Ein käufe dort nicht mehr mache. Der Verkauf mancher Artikel unter dem Einkaufspreis, also mit direktem Verlust, kommt also in den Warenhäusern vor, und nicht nur ausnahmsweise, und vielleicht bringt es die Eigenart der Betriebsweise der Warenhäuser mit sich, daß darauf nicht gänzlich verzichtet werden kann. Was aber von dem Verkauf von Markenartikeln mit Verlust gilt, gilt — wiitstis wiitsuäis — auch von dem Verkauf von Büchern mit Verlust. Man kann nicht bestreiten, daß für die Bücher abteilungen der Warenhäuser manche Bücher ebenfalls den Charakter von Lockartikeln haben, vor allem Novitäten, Sensationsbücher und dergleichen mehr; der Käufer, der ein derartiges Buch im Warenhaus billiger als bei dem Sorti menter kauft, erwirbt vielfach auch ein andres, und ist er einmal mit dem Kaufen beschäftigt, so wendet er sich auch andern Abteilungen zu. Es ist daher von den Waren häusern gar nicht schlecht kalkuliert, wenn sie auch Bücher mit Verlust verkaufen, und die tatsächliche Entwicklung be weist ja, daß sie sehr gut dabei bestehen können. Daß Bücher von den Warenhäusern vielfach unter dem von ihnen bezahlten Ladenpreis verkauft werden, geht nun auch daraus hervor, daß der Einkauf unter dem Ladenpreis doch im Verhältnis nicht allzu oft vorkommt. Da aber auf dem von v. Tuhr angegebenen Wege sich gegen das Warenhaus nichts machen läßt, das zwar unter dem Ladenpreis verkauft, aber nicht unter dem Ladenpreis kauft, so läßt sich nicht be haupten, daß mittels des von dem Straßburger Rechtslehrer den Verlegern empfohlenen Mittels viel zur Beseitigung des Mißstands erreicht werden kann, der sich in diesem Augen blick stärker bemerkbar macht als vorher. Gewiß, in manchen Fällen wird der Eigentumserwerb auf dem Wege des v. Tuhrschen Vorschlags verhütet werden können, und es er scheint selbstverständlich, daß da, wo die tatsächlichen Verhält nisse es gestatten, von dem Vorschlag v. Tuhrs Gebrauch gemacht werden sollte; aber die Mehrheit der Klagen über die Konkurrenz der Warenhäuser infolge des Schleuderns wird dadurch nicht aus der Welt geschafft werden können. Ob das bereits erwähnte Urteil des Kammergerichts in Sachen des Vereins der Fabrikanten von Markenartikeln zu einer Änderung der bisherigen Rechtsübung insoweit Anlaß gibt, als die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Betracht kommen, bleibt einstweilen noch abzuwarten; eine 382»
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