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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1907
- Sprache
- Deutsch
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gewonnenen Resultate der Verhandlungen ausgesprochen werden. Der Außerordentliche Ausschuß hat in seiner ersten Sitzung den Beschluß gefaßt, die Restbuchhandels - Ordnung nicht in die Verkehrsordnung einzuarbeiten, sie vielmehr als besonderes buchhändlerisches Gesetz bestehen zu lassen, dessen Wortlaut aber zeitgemäß umzugestalten. Der Außer ordentliche Ausschuß ging von der richtigen Annahme aus, daß die Verkehrsordnung heute vom Buchhandel ebenso wie von den Behörden und besonders von den Gerichten aner kannt werde; er fürchtete, daß diese Anerkennung in Frage gestellt werden könnte, wenn in die Verkehrsordnung Be stimmungen ausgenommen werden würden, welche Nicht buchhändlern unverständlich und Laien als vielleicht zu weit gehend in der Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Bücherverkäufers erscheinen mußten. Diese Bedenken des Außerordentlichen Ausschusses werden von mir als vollständig gerechtfertigt angesehen. Anderseits aber hielt sich meines Erachtens der Ausschuß zu eng an den Wortlaut des Beschlusses, die Restbuchhandels-Ordnung zu revidieren, und konnte daher zu einem befriedigenden Resultat nicht kommen. In der Begründung für den Antrag zur Ein setzung des Ausschusses heißt es: »Schon hier möchten wir andeuten, daß der Ausschuß sich ein großes Verdienst er werben würde, wenn es ihm gelänge, gewisse Grenzgebiete zwischen Restbuchhandels-Ordnung und Verkehrsordnung und zwischen Restbuchhandels-Ordnung und Antiquariat in einer alle Teile befriedigenden Weise zu vereinigen«. Diese Gesichtspunkte berücksichtigte der Ausschuß nicht; er vermied, die Grenzgebiete des Restbuchhandels, sei es nach der Seite des reinen Sortiments hin, sei es nach der Seite des Antiquariats hin, in seine Beratungen zu ziehen, und schied von vornherein alle Fragen, die das Anti quariat, die Mischkataloge, die Lesezirkelexemplare, die Lieferungen des Verlags auf Grund von Z 3 Ziffer S b und dergleichen betrafen, aus seinen Verhandlungen aus. Von 117 Fällen, die der Vorstand ihm als Material aus den Akten überwies, zog der Ausschuß nur 10 als zur Restbuch handels-Ordnung gehörend heran. In der zweiten Sitzung, die wegen Erkrankung des Ausschußvorsitzenden Herr Brockhaus leitete, vertrat dieser den Standpunkt des Börsenvereins-Vorstandes, der dahin ging, die in der Restbuchhandels-Ordnung enthaltenen Bestimmungen in den Z 4 der Verkehrsordnung einzuarbeiten, unter- sinngemäßer Abänderung ihrer ZH 2 und 8. Ein Beschluß des Außerordentlichen Ausschusses kam über diese grundlegende Anschauung indes nicht zustande; vielmehr sollte ein solcher einer spätern Verhandlung Vorbehalten werden. Es ist während der Diskussion nicht ausgesprochen worden, aber es lag wohl im Gefühl der Mitglieder des Außerordentlichen Ausschusses, daß die Anschauungen des Börsenvereins-Vorstands und die aus diesen entstehenden Forderungen nicht weit genug gingen und daß viele Aus wüchse des Restbuchhandels durch eine Ergänzung des Z 4 der Verkehrsordnung nicht getroffen werden könnten. Nachdem ich von den stenographischen Berichten über die erste und zweite Sitzung des Außerordentlichen Aus schusses Kenntnis genommen habe, komme ich zu der Überzeugung, daß weder der Weg, der nach den Be schlüssen des Außerordentlichen Ausschusses begangen wer den soll, nämlich Revision der Restbuchhandels-Ordnung und Beibehaltung dieser als selbständigen buchhändlerischen Gesetzes, noch der Vorschlag des Börsenvereins-Vorstands, Auf hebung der Restbuchhandels-Ordnung und Einarbeitung der in ihr enthaltenen Vorschriften in die Verkehrsordnung, zweckentsprechend ist. Ich gehe von dem Standpunkt aus, daß der Buchhandel die Bestimmungen, die die Restbuchhandels-Ordnung enthält, nicht entbehren kann, sie nach wie vor für notwendig hält und ihre zeitgemäße Abänderung bezw. Erweiterung fordert. Die für den Restbuchhandel bestehenden oder noch fest zustellenden Vorschriften lassen sich in zwei große von ein ander unabhängige Gruppen zerlegen. Die erste umfaßt: die Bestimmungen, die den Verkehr der Buch händler untereinander betreffen, wie die Auf rechterhaltung des Ladenpreises (Z 4 der R.-B.-O.), die Aufhebung des Ladenpreises und deren Folgen (§ 2), die teilweisen Verkäufe zu antiquarischer Ver wertung (Z 4), die Entschädigungspflicht gegenüber dem Sortimenter für noch an dessen Lager befindliche Exemplare während der ersten zwei Jahre nach dem Erscheinen (Z 7), Strafbestimmungen bei Verstößen (8 6). Ich schlage vor, diese Vorschriften auf Grund von Z 1 Ziffer 2 der Satzungen des Börsenvereins, wonach diesem »die Feststellung allgemein giltiger geschäftlicher Bestim mungen im Verkehr der Buchhändler untereinander, sowie der Buchhändler mit dem Publikum« obliegt, in den Z 4 der Verkehrsordnung einzuarbeiten. Bei sinngemäßer Ab änderung der ZZ 2 und 8 der Verkehrsordnung würden die in der zweiten Sitzung des Außerordentlichen Ausschusses vorläufig bedingungsweise gefaßten Beschlüsse über den Inhalt und die Fassung des neuen Z 4 der Verkehrsordnung Be rücksichtigung zu finden und als Grundlage für weitere Be ratungen zu dienen haben. Die zweite Gruppe umfaßt: die Bestimmungen über den Verkehr der Buch händler mit dem Publikum, wie die Vorschriften über die Freigabe der Verkaufspreise (Z 3 der R.-B.-O.), die Ankündigung von zum Zwecke antiquarischer Ver wertung abgegebenen Exemplaren (Z 4), den Vertrieb von Restauftagen (Z 5). Ich schlage vor, unter Hinzufügung aller weiteren für die einzelnen Gebiete des Buchhandels bestehenden Verkaufs bestimmungen die diesbezüglichen Vorschriften der Restbuch handels-Ordnung auf Grund des bereits erwähnten Z 1 Ziffer 2 der Satzungen des Börsenvereins in eine Verkaufsordnung für das Publikum aufzunehmen. Bei der Beurteilung der den Verkehr des Buchhändlers mit dem Bücherkäufer betreffenden Verhältnisse und Fragen, die der Börsenvereins-Vorstand oder die Vor stände der Kreis- und Ortsvereine in Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben bisher zu bearbeiten hatten, hat sich für die Auslegung der Satzungen des Börsenvereins, einiger Absätze der Verkehrsordnung und der Restbuch handels-Ordnung eine bestimmte Praxis herausgebildet, und diese ist als ein Kommentar zu den Satzungen teilweise schrift lich niedergelegt in Bekanntmachungen des Börsenvereins- Vorstands, in dem Beschlußbuch und der Registrande des Vorstands, in den Vereinsausschuß-Beschlüssen, und sie kommt vorzugsweise in den verschiedenen Wortlauten der Verkaufsbestimmungen der Kreis- und Ortsvereine zum Aus druck; nirgends aber sind die einschlägigen Vorschriften ein heitlich zusammengestellt oder systematisch geordnet. Weil kein Buchhändler, Mitglied oder Vorstand, in der Lage ist, die zerstreuten, schriftlich festgestellten, oft auch nur in der Tradition vorhandenen und nicht gedruckten Auslegungen des Börsenvereins-Vorstands oder die in den Verkaufs bestimmungen der Kreis- und Ortsvereine in 26 verschiedenen Fassungen niedergelegten Vorschriften im Kopfe zu behalten, ist eine Unklarheit und Unsicherheit, was eigentlich Rechtens ist, die unausbleibliche Folge. Eine Paragraphierung der heute geübten Praxis, eine Zusammenfassung aller bereits
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