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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1907
- Sprache
- Deutsch
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2546 Börsenblatt s. d. »tschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 5b, 7. Mürz 1907. Wo sich das Gesetz so deutlich ausspricht und jede Möglichkeit berücksichtigt, da kommen die unlauteru Absichten eines Einzelnen nicht in Betracht; denn das Gesetz bietet uns gerade eine Waffe, ihm zu begegnen. Wenn aber dennoch der Richter, trotz all dieser Wegweiser, die der Gesetzgeber an jedem Kreuzpunkt aufgepflanzt hat, auf einen falschen Weg geraten sollte, so würde das garnichts gegen die hier behandelten Verlagsverträge, sondern nur die Unfähigkeit des Richters beweisen. Der gewissenhafte Richter wird sich vor Entscheidung derartiger Fragen noch einmal gründlich das Urheberrechtsgesetz ansehen und dabei so sicher über die Paragraphen 9, 12 und 14 stolpern, daß er diese Paragraphen nie wieder vergessen wird. Er wird den Parteien im Termin die Lehre geben, die ich hier nieder geschrieben habe. Kleine Mitteilungen. Schutz des Verlegers gegen Dritte, die das Buch unter dem Ladenpreis verkaufen. — Unter dieser Überschrift tritt im Sprechsaal von Nr. 5 iXU- Jahrg.) der »Deutschen Jnristen- zeitung« (Berlin, Otto Liebmann) vom 1. März 1907 Herr Professor vr. von Tuhr, Straßburg, mit einer beachtenswerten Rechtsbelehrung hervor. Es handelt sich um den unfern Lesern bekannten Prozeß des Verlegers A. Koenig, Guben, gegen das Warenhaus Jandorf L Co. in Berlin wegen Preisunterbietung von Koenigs Kursbuch. (Vgl. die Entscheidung des Reichsgerichts im Börsenblatt 1906 Nr. 224. Weitere Mitteilungen hierzu finden sich im Börsenblatt 1906 Nr. 142, 218, 228, 234, 268, 298.) — Indem wir die Ausführungen Professor vr. Tuhrs hier wieder geben, begleiten wir sie zum schnelleren Verständnis zum Teil mit Einschaltungen des Wortlauts der angezogenen Gesetzespara graphen: (Red.) Dem Reichsgericht (Entsch. Bd. 63 S. 394; D. J.-Z. 1906 S. 1025) hat folgender für Theorie und Praxis gleich interessante Fall Vorgelegen: Ein Verleger überläßt ein Kursbuch den Sortinientern zu 30 Pf. unter Festsetzung des Ladenpreises auf 50 Pf.; um die Jnnehaltung des Ladenpreises zu sichern, ist jedes Exemplar mit Aufdruck versehen: -Das Kursbuch darf nicht unter 50 Pf. verkauft werden. Zuwiderhandlungen werden nach tz 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfolgt». Ein Warenhaus verkauft das Kursbuch zu 35 Pf. und hält daran trotz des Einspruchs des Verlegers fest. Der Verleger klagte auf Unter sagung der Verkaufs unter dem Ladenpreis und auf Schadenersatz. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Das Reichsgericht führt aus, daß das Recht der ausschließlichen Verbreitung, H 11 des Urheberrechtsgesetzes, sich nur auf die Be fugnis beziehe, das Werk zuerst in den Verkehr zu bringen; sei das Werk einmal durch den Urheber oder mit seinem Willen in den Verkehr gekommen, so habe der Erwerber des Buchs als Eigentümer die freie Verfügung, die nach 8 137 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mit dinglicher Wirkung beschränkt werden könne; 8 826 würde nur zutreffen, wenn der Beklagte sich die Exemplare durch arglistige Maßnahmen verschafft hätte; auch sei nicht er wiesen, daß der Kläger durch den Verkauf des Kursbuchs unter dem Ladenpreise einen Schaden erleide. Die Gründe des Reichsgerichts scheinen mir unanfechtbar zu sein, und doch bleibt das Rechtsgefühl unbefriedigt. Man fragt sich, ob cs kein Mittel gibt, um die störende Einmischung eines Dritten, hier des Warenhauses, in die rechtlichen und ökonomischen Verhältnisse des Buchhandels zu verhindern. Meines Erachtens ist ein solches Mittel zu finden, allerdings auf einem andern Weg, als den der Kläger eingeschlagen hat. Man kann dem Warenhaus, wenn es einmal Eigentum an den Büchern erworben hat, nicht verbieten, über sic nach Belieben zu verfügen; aber man kann das Warenhaus hindern, die Bücher unter dem Ladenpreis zu erwerben; ein Verkauf unter dem Ladenpreis wäre dann für das Warenhaus nur mit Verlust möglich. Das ergibt sich aus folgender Erwägung: Die Sortimenter sind in der Regel nicht Eigentümer der Bücher, sondern verkaufen sie kraft Konditionsvertrags, den sie mit dem Verleger schließen; die Gültigkeit der von ihnen vor genommenen Veräußerungen beruht auf der Einwilligung des Verlegers, Z 185 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (Z 185 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirk sam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand er wirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn Uber den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Ver fügung wirksam.) Diese Einwilligung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß der Verkauf nicht unter dem Ladenpreis erfolgt. Der gute Glaube des Erwerbers, Handelsgesetzbuch 8 366, (Z 366 des Handelsgesetzbuchs: Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vor schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft. Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberech- tigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spe diteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers steht hin sichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich.) ist ausgeschlossen, wenn er von dieser Bedingung Kenntnis hat; es ist gns.astio kaoti, ob ein Aufdruck auf dem Buch genügt, um die Kenntnis berzustellen; jedenfalls genügt, wie im vor liegenden Fall, eine Mitteilung des Verlegers an das Warenhaus, um den Erwerb des Eigentums auszuschließen. Ist das Rechts verhältnis des Sortimenters zum Verleger nicht Kondition, son dern Kauf, so kann dasselbe Resultat dadurch erreicht werden, daß die Tradition der Bücher an den Sortimenter unter der Resolutivbedingung erfolgt, daß sie nicht unter dem Ladenpreis veräußert werden. Wird diese Bedingung zur Kenntnis des Er werbers gebracht, so fällt das Eigentum bei Kauf unter dem Ladenpreis nicht ihm zu, sondern nach 8 158 II des Bürgerlichen Gesetzbuchs an den Verleger zurück. (8 158 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Absatz II: Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorge nommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.) Somit kann mit den Mitteln unsers Rechts erreicht werden, daß das Warenhaus, wenn es die Bücher beim Sortimenter unter dem Ladenpreis kauft, kein Eigentum erwirbt. Der Verleger kann die Bücher vom Warenhaus vindizieren; sind sie bereits weiteroeräußert, so kann Schadenersatz nach Z 823 I resp. Heraus gabe des Erlangten nach § 816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver langt werden. Allerdings muß der Verleger Nachweisen, daß das Warenhaus die Bücher unter dem Ladenpreis gekauft hat, was schwerer ist, als zu konstatieren, daß das Warenhaus sie unter dem Ladenpreis verkauft. Professor vr. von Tuhr, Straßburg. (Z 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Abs. I: Wer vorsätz lich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.) (Z 816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Trifft ein Nicht berechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unent geltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen,
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