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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1906
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- 1906-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1906
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265 14 November 1906. Nichtamtlicher Teil. 11585 Kauf von Büchern auf Abzahlung. > (Nachdruck verboten.) Zwischen den Parteien war ein Kaufvertrag abge schlossen worden mit der Maßgabe, daß der Preis in Raten erlegt werden und daß bis zur Tilgung der Gesamt schuld das Eigentum an den Sachen bei dem Verkäufer ver bleiben sollte Hinzugefügt war die weitere Klausel, daß der Verkäufer berechtigt sein solle, den ganzen noch aus stehenden Kaufpreis ohne weiteres einzufordern, wenn zwei aufeinanderfolgende Ratenzahlungen ganz oder teilweise nicht geleistet würden. Der Fall ist nun eingetreten, daß der Käufer, gegen den sich hier die Klage des Verkäufers richtet, mit einem Teil der einen Rate und mit dem vollen Betrag der unmittelbar darauf folgenden Rate in Verzug gekommen ist, und daraufhin wird im gegenwärtigen Prozeß von ihm die Zahlung des gesamten Restes verlangt. Der Beklagte gibt den Sachverhalt zu, bestreitet also nicht, daß ein Rückstand in dem soeben angegebenen Sinne vorhanden sei, erkennt auch an, den Revers, der jene Be dingung enthält, eigenhändig unterzeichnet zu haben Er meint jedoch, daß das Abkommen nichtig sei, weil es sich nicht im Einklang befinde mit dem Z 4 des Gesetzes, be treffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894. Dort wird nämlich gesagt, daß außer der hier erfüllten Voraus setzung, nämlich daß zwei aufeinander folgende Raten gar nicht oder nur zum Teil getilgt seien, noch ein weiterer Umstand hinzutreten müsse, um die gesamte Restschuld fällig zu machen, nämlich daß »der Betrag, mit dessen Zahlung er <d. h der Käufer) in Verzug ist, mindestens dem zehnten Teile des Kaufpreises der übergebenen Sache gleichkommt«. Hat also der Buchhändler an den Kandidaten 8. auf Abzahlung Bücher im Gesamtbeträge von 200 ^ verkauft mit der Abrede, daß monatliche Teilzahlungen von 5 ^ zu leisten seien, so genügt es nicht, um die Verfall klausel in Kraft treten zu lassen, daß 6. mit zwei auf einanderfolgenden Raten in Verzug kommt, denn diese beiden machen zusammen nur 10 aus, während der Rückstand mindestens die Höhe von 20 ^ erreichen müßte, d. h. den zehnten Teil dessen, was die Bücher zusammen überhaupt gekostet haben. In einem solchen Falle würde deshalb H., um die gesamte Restschuld einklagen zu können, abwarten müssen, bis 8. ununterbrochen viermal hinter einander seine Verbindlichkeit unerfüllt gelassen hätte. Im vorliegenden Streitfall nun betrug das, was der Beklagte eingestandenermaßen trotz der Fälligkeitstermine noch nicht entrichtet hatte, weniger als 10 Prozent, und des halb glaubte er, das ganze Abkommen als ungültig an fechten zu können. Nun verhielt sich die Sache aber so, daß, bevor es zur richterlichen Entscheidung kam, schon inzwischen eine dritte Rate fällig geworden war, die der Beklagte eben falls nicht bezahlt hatte. Mit ihr zusammen aber kam die bereits fällige Schuld dem zehnten Teil des gesamten Kauf preises gleich, und deshalb hatte die Vorinstanz, das Ober landesgericht zu Karlsruhe, auch die Verurteilung ausge sprochen. Der Beklagte focht diese Entscheidung mit der Revision an, indem er behauptete, auf diese Rate könne kein Gewicht gelegt werden; denn immerhin weiche der Vertrag von den zwingenden gesetzlichen Normen ab, er lasse die Verfallklausel schon zu, auch wenn weniger als der zehnte Teil des Kauf preises im Rückstände befindlich sei, und damit werde die gesamte Abmachung der Rechtsverbindlichkeit überhaupt ent kleidet. Würde der Verzug in Ansehung der dritten Rate nun nicht hinzugetreten sein, so könnte es keinem Zweifel unterliegen, daß die Klage hätte abgewiesen werden müssen; denn über die Bestimmung des Gesetzes, daß der Rückstand j mindestens ein Zehntel des Kaufpreises ausmachen müsse, komme man in keinem Falle hinweg. In dieser Hinsicht enthält der Revers allerdings einen Fehler; er wollte etwas zugunsten des Verkäufers stipulieren, was das Gesetz nicht zuläßt. Allein die Verhältnisse selbst haben diesen Fehler nachträglich ausgeglichen dadurch, daß auch die dritte Rate, die unmittelbar auf die beiden ersten, noch nicht gedeckten folgte, unbezahlt blieb. Diesen Umstand hat denn auch das Reichsgericht in seinem Erkenntnis vom 21. September 1906 gewürdigt und der Klage stattgegeben Die Urteilsgründe haben sich in der Hauptsache mit der Frage abzufinden, ob jener Fehler im Revers das ganze Abkommen null und nichtig mache, und wie schon erwähnt, war das Reichsgericht der gegen teiligen Meinung. Es äußert sich zu diesem, praktisch so außerordentlich wichtigen Punkt etwa folgendermaßen: Der Z 4 Abs. 2 a. a O bestimmt: »Die Abrede, daß die Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflich tungen die Fälligkeit der Restschuld zur Folge haben soll, kann rechtsgültig nur für den Fall getroffen werden, daß der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teil zahlungen ganz oder teilweise im Verzug ist und der Be trag mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens dem zehnten Teil des Kaufpreises der übergebenen Sache gleich kommt.« Der Wortlaut der Bestimmung spricht allerdings für die Auffassung des Beklagten; Grund und Zweck des Gesetzes sprechen aber dagegen. Der Z 4 Absatz 2 des Ge setzes enthält nämlich nicht eine Strafvorschrift zum Nachteil des Verkäufers, der die Fälligkeit der Rest schuld in weiterm als dem gesetzlich zulässigen Maß sich ausbedingt, sondern er bezweckt nur den Schutz des Käufers gegen übermäßige Härte der Kaufbedingungen. Dies geht aus der Begründung des Entwurfs (S. 7) klar hervor, in der es heißt: »Der Absatz 2 des Entwurfs beschränkt die Zulässig keit der Abrede, daß die Nichterfüllung einer Verpflichtung des Käufers insbesondere das Ausbleiben einer Teil zahlung , die Fälligkeit der Restschuld nach sich ziehen solle. Diese Klausel kann, wenn sie streng gehandhabt wird, den Käufer in unbilliger Weise schädigen und steht mit der Natur des Geschäfts insofern in Widerspruch, als der Verkäufer danach unter Entziehung der Kreditgewäh rung einen Preis fordern kann, der in dieser Höhe nur mit Rücksicht auf die Kreditierung normiert worden ist. Es soll deshalb der Verfall der Restschuld nur eintreten dürfen, wenn der Schuldner mit der Entrichtung von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise im Verzug ist und der rückständige Betrag einen nicht unerheblichen Teil des Kaufpreises darstellt.« Ist hiernach der Zweck der Vorschrift lediglich auf den wirtschaftlichen Schutz des Käufers gegen übermäßige Härte der Verfallklausel gerichtet, so liegt kein sachlicher Grund vor, die Ungiltigkeit der Vereinbarung weiter auszudehnen, als es zur Erreichung dieses Zweckes notwendig erscheint. Der Absicht des Gesetzes sowohl als auch dem regelmäßigen Willen der Vertragschließenden entspricht vielmehr die Auslegung, daß die Vereinbarung nur insoweit, als sie die gesetzlichen Grenzen überschreitet, ungiltig, dagegen mit der Beschränkung auf den gesetzlich zulässigen Inhalt rechtswirksam ist. Denn ein Käufer, der darin einwilligt, daß die ganze Restschuld fällig werden soll, wenn er mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen in Verzug kommt, selbst wenn der rückständige Betrag noch so geringfügig ist, übernimmt in der weitergehenden Verbindlichkeit stillschweigend auch die be schränktere Verpflichtung zur sofortigen Zahlung der Restschuld für den Fall, daß er mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug gerät M t>en Duofchm V>ris>bns>t>el 7!? Aatirüim». 1518
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