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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1896
- Sprache
- Deutsch
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I, 2. Januar 1896. Amtlicher Teil. 3 Bestimmungen über die Aufnahme in das Berzeichms der erschienenen Neuigkeiten des dentschen Musikalienhandels. 8 i- Alle Neuigkeiten und Fortsetzungen des deutschen Musikalien handels sind an Herrn Bartholf Senfs in Leipzig, Roß straße 221, sofort bei Erscheinen behufs Aufnahme in das Verzeichnis der »Erschienenen Neuigkeiten des deutschen Musi kalienhandels« in den Nachrichten aus dem Buchhandel mit der Bezeichnung »Für das Neuigkeiten-Verzeichnis« in einem Exemplar unverlangt einzusenden. Herr Bartholf Senfs haftet für diese Einsendungen in demselben Umfange und in derselben Weise, wie Sortiments handlungen für die ihnen zugehenden Neuigkeiten des deutschen Musikalienhandels. 8 2. Jede aufzunchmende Neuigkeit muß bei der Anfertigung des Verzeichnisses im Original vorliegen; einfache Titeleinsen dungen bleiben ohne Berücksichtigung. 8 3- Die Neuigkeiten sind berechnet zu senden und werden be rechnet zurückgesandt. Die Rücksendung erfolgt in der Regel allmonatlich. Auf besonderen, auf der Begleitfaktur zu be zeichnenden Wunsch findet die Rücksendung alsbald nach der Aufnahme in das Verzeichnis statt. 8 4. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses erfolgt in der Regel zwciwöchcntlich, falls hinreichendes Material vorhanden ist. 8 5. In das Verzeichnis werden die eingesandten Neuigkeiten dem Wortlaut ihres Titels cutsprechend ausgenommen. Außerdem werden Format und Ladenpreis vermerkt. 8 6. Die Einsendungen müssen von Fakturen begleitet sein, welche genaue Angaben über den Ladenpreis'nnd den Netto preis in laufender Rechnung enthalten. 8 7- Zur Aufnahme sind berechtigt: g,) sämtliche in den Staaten des Deutschen Reiches, Oester reich-Ungarns und in der Schweiz erscheinenden musi kalischen Neuigkeiten; b) alle wichtigen in Deutschland zum Eingang berechtigten Neuigkeiten ausländischer Verleger, wenn diese mit dem deutschen Musikalienhandel in direkter und regelmäßiger Verbindung stehen, indem sie in deutscher Währung rechnen und über Leipzig verkehren. 8 8- Von der Aufnahme ausgeschlossen sind: a) Musikstücke von bloß lokalem Interesse; b) Kommissionsartikel, wenn die Firma des Einsenders auf dem Titel nicht gedruckt, resp. wenn dieselbe nur ausgeklebt ist; o) Musikstücke, deren Text unzüchtigen Inhalts ist. 8 s. Verweigert Herr Bartholf Senfs in Leipzig die Aufnahme irgend eines Musikstückes, so hat er dem betreffenden Ein sender sofort Nachricht zu geben; demselben steht der Be schwerdeweg an den Ausschuß für das Börsenblatt offen. Nur Mitglieder des Börsenvereins können Anspruch auf Berücksichtigung ihrer eingelegten Beschwerden erheben. Bekanntmachunq. (5369) Im. Monat Januar 1896 ist Herr R. Voigtländer Börsenvorsteher, Herr Nich. Einhorn Vorsteher der Bestellanstalt. Leipzig, den 1. Januar 1896. Der Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Nichtamtlicher Teil. Neber den Postverkrieb von Zeitschriften. Schon wiederholt ist in diesem Blatte das Verhältnis des Zeitschriften-Verlegers zur kaiserlichen Postverwaltung einerseits und zum Sortimente anderseits behandelt worden. Wenn ich in dieser Frage gerade jetzt beim Jahreswechsel das Wort ergreife, so geschieht es in der Hoffnung, hiermit eine Anregung zu geben, die vielleicht noch manchen anderen Verleger oder Sortimenter veranlassen wird, seine Erfahrungen und Ansichten in dieser Sache zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Vom allgemein praktischen Geschäfts - Standpunkte be trachtet, scheint es mir keineswegs im Interesse des Verlegers selbst zu liegen, seine, namentlich wissenschaftlichen Zeitschriften der kaiserlichen Postverwaltung überhaupt zum Vertriebe zu überlassen: einerseits weil der Verleger der Post, unter der Voraussetzung, daß er ihr den gleichen Rabatt gewährt, wie dem Sortimenter, für den Vertrieb mehr vergütet, als dem Sortimenter — bekanntlich erhebt die Post für jede Bei lage und für jedes Exemplar vom Verleger 1 Pfennig —, anderseits weil die Post stets nur der ausführende Teil der ihr vom Publikum, meist durch die Bemühungen des Verlegers, oft auch des Sortimenters (namentlich in den Fällen des Verzugs eines Interessenten von einem Wohnort zum andern), zugehenden Bestellungen ist. Der Sortimenter da gegen erhält für die Beilagen nichts, ist aber im Gegenteil für die Verbreitung der Zeitschriften oft in sehr erheblichem Maße thätig sowohl durch direkte Ansichtsversendungen von Probenummern, als auch durch Beilage geeigneter Zeitschriften bei seinen Ansichtssendungen an die bezüglichen Interessenten. Oft auch macht die kaiserliche Post dem Sortimenter dadurch eine doppelt empfindliche Konkurrenz, daß sie die Zeitschriften wesentlich billiger liefert, als der Sortimenter, da sie bekanntlich ihren Verkaufspreis nicht nach den Vor schriften des Verlegers bestimmt, sondern auf Grund des eigenen Selbstkostenpreises einen bestimmten Prozentsatz anf- schlägt. Nehmen wir beispielsweise an, eine wissenschaftliche Zeitschrift koste vierteljährlich ord. 6 netto 4 50 »), so schlägt die Post gewöhnlich auf den Nettopreis 20°/„ auf, so daß ihr Preis ^ 5.40 beträgt, während der Sorti menter dieselbe Zeitschrift mit 6 vierteljährlich liefert und vorschriftsmäßig liefern muß! 1
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