Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18960102
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189601024
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18960102
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1896
- Monat1896-01
- Tag1896-01-02
- Monat1896-01
- Jahr1896
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Amtlicher Teil. .D 1, 2. Januar 1896. welche ihre Aufnahme in der ausländischen Bibliographie des Börsenblattes finden; o) bereits verzeichnet gewesene Werke, welche ohne jede Veränderung des Titels, der Jahreszahl, des Vorwortes und des Textes, oder in Form von Bänden, Lieferungen oder komplett von neuem ausgegeben werden; ä) verklebte Werke, falls sie der I. C. Hinrichs'schen Buch handlung in diesem Zustande zugehen; o) Kommissionsartikel mit aufgeklebter oder vermittelst Stempels aufgedruckter Firma, falls dieselben bereits einmal von einer andern Firma eingesandt und in das Verzeichnis ausgenommen worden sind;*) k) Preislisten und Musterbücher, sofern sie nicht einen selb ständigen Gegenstand des Handels bilden; L) Kataloge, falls dieselben nicht einen selbständigen literarischen oder künstlerischen Wert haben (z. B. gewöhnliche Verlags-, Antiquariats-, Auktions kataloge) ; b) Kunstblätter und Kunstwerke ohne begleitenden oder er läuternden Text; i) Musikalien; K) als Prämien unberechnete Bücher, Bilder u. s. w.; l) Artikel, die ihrer Natur nach einen Zusammenhang mit der literarischen Industrie nicht erkennen lassen (z. B. verschiedene Arten Spiele); m) alle politischen Tagesblätter; v) Bücher und Kunstwerke unzüchtigen Inhalts. 8 10. Verweigert die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung die Auf nahme irgend eines Werkes, so hat sie dem betreffenden Ein sender sofort Nachricht zu geben; demselben steht der Beschwerde weg an den Ausschuß für das Börsenblatt offen. Nur Mitglieder des Börsenvereins können Anspruch auf Berücksichtigung ihrer eingelegten Beschwerden erheben. Diese Bestimmungen gelten nur für die Aufnahme der Neuigkeiten in den „Nachrichten aus dem Buchhandel". ----xK--- Bestimmungen über die Aufnahme in das Berzeichnis der erschienenen Neuigkeiten des deutschen Kunsthandels. Alle Neuigkeiten und Fortsetzungen des deutschen Kunst- Handels sind an Herrn Hermann Vogel in Leipzig, Goethestr. 2 sofort bei Erscheinei: behufs Aufnahme in das Verzeichnis der »Erschienenen Neuigkeiten des deutschen Kunsthandels« in den Nachrichten aus dem Buchhandel mit der Bezeichnung »Für das Neuigkeiten-Verzeichnis« in einem Exemplar unverlangt einzusenden. Herr Hermann Vogel haftet für diese Einsendungen in demselben Umfange und in derselben Weise, wie für die seiner Handlung sonst zugehenden Neuigkeiten des deutschen Kunsthandels. 8 2. Die eingehenden Neuigkeiten werden systematisch geordnet unter folgenden Abteilungen in das Verzeichnis ausgenommen: a) Kupferstiche, Radierungen, Heliogravüren, Lithographien, Holzschnitte, Farbendrucke u. s. w.; b) Photographien und Lichtdrucke; o) Illustrierte Werke u. Albums; ä) Architektonische Werke und Vorlagen. 8 3. Jede aufzunehmende Neuigkeit muß bei der Anfertigung des Verzeichnisses im Original vorliegeu; einfache Titelein endungen bleiben ohne Berücksichtigung. 8 4. Die Neuigkeiten sind berechnet zu senden und werden be- cechnet zurückgesandt. Die Rücksendung erfolgt spätestens zur nächsten Buchhändlermessc. Auf besonderen, auf der Begleit- aktur zu bezeichnenden Wunsch findet die Rücksendung alsbald nach der Aufnahme in das Berzeichnis statt. 8 5. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses erfolgt in der Regel monatlich, falls hinreichendes Material vorhanden ist. 8 6. In das Verzeichnis werden die eingesandten Gegenstände dem Wortlaut ihres Titels oder ihrer Unterschrift entsprechend und mit Angabe des Ladenpreises ausgenommen. Außerdem werden bei Kunstwerken das Format (Folio, Quart, Oktav u. s. w.), bei Kupferstichen, Radierungen, Lithographien u. s. w. die Maße der Bildfläche in Centimetern angegeben. Auch werden bei wertvolleren Blättern die verschiedenen Abdrucks gattungen, wenn sich betreffende Angaben auf der Begleit-! uktur befinden, vermerkt. 8 7. Die Einsendungen müssen von Fakturen begleitet sein,! welche genaue Angaben über den Ladenpreis und den Netto-^ preis in laufender Rechnung enthalten. 8 8- Zur Aufnahme berechtigt sind: g.) alle unter eine der Gattungen des § 2 fallenden Neuig-! keitcn, welche in den Staaten des Deutschen Reiches Oesterreich-Ungarns und in der Schweiz erschienen sind b) alle wichtigen Neuigkeiten gleicher Art von ausländischen Verlegern, wenn diese mit dem deutschen Kunsthande in regelmäßiger und direkter Verbindung stehen, inden sie in deutscher Währung rechnen und über Leipzu verkehren. 8 s. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind: s,) Gegenstände von bloß lokalem Interesse; b) Bilderbogen geringer Art; e) Darstellungen unsittlichen Charakters. *) Nur dem Verleger oder Kommissionsverleger einer Schrift steht das Recht zu, sie an die I. C. Hinrichs'sche Buchhand lung zur Aufnahme des Titels einzusenden. Der bloße Besitz einer Anzahl von Exemplaren berechtigt dazu nicht. (Beschluß des Von stcmdes vom 6. November 1890.) Der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung steht das Recht zu einen Nachweis für Berechtigung zur Einsendung erbringen zu lassen 8 io. Verweigert Herr Hermann Vogel die Aufnahme irgenl eines Werkes, so hat er dem betreffenden Einsender sofol Nachricht zu geben; demselben steht der Beschwerdeweg an de! Ausschuß für das Börsenblatt offen. Nur Mitglieder des Börsenvereins können Anspruch ail Berücksichtigung ihrer eingelegten Beschwerden erheben.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder