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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1895
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- Erscheinungsdatum
- 25.04.1895
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- Deutsch
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^ 95, 25. April 1895. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 2235 An Stelle des saftig-blauen Farbentons der echten Scheine zeigen die Falschstücke eine blaugrüne matte Tönung. Die Riffelung ist in mangelhafter Weise nachgebildet. Bei einzelnen Falschstückcn ist die Druckausführung namentlich der Schauseite eine bessere, die Unterbrechung der Schriftzeilen durch die Untergrundzahl 5 ist durch Nacharbeit beseitigt worden. L. Zinsscheine. Auch falsche Zinsscheine zu Schuldverschreibungen der 3prozentigen Reichs-Anleihe von 1892 zu 22 50 c) und 15 ^ mit dem Datum des 27. Februar 1892 kommen seit längerer Zeit vor. Die Merkmale der Fälschung sind folgende: I. Falsche Zinsscheine zu 22 ^ 50 H mit der Bezeichnung Reihe UI Nr. 4, fällig am 1. Oktober 1893, zur Schuldverschreibung Litt. v. Nr. 952100 über 1500 Zur 3prozentigen Reichs-Anleihe von 1892 ist bisher nur die Zinsscheinreihe I ausgegeben worden, Schuldverschreibungen über 1500 ^ und Zinsscheine über 22 50 sind zur gedachten An leihe nicht hergestellt worden, und bei keinem Wertabschnitt wird die Nr. 952 100 erreicht. Das verwendete Papier hat kein Wasserzeichen, es ist gewöhn liches Schreibpapier von geringer Festigkeit. Das Muster des Unterdrucks weicht in der Zeichnung von dem jenigen der echten Scheine nur wenig ab, dagegen ist die Zeichnung der Schrift mangelhaft und teilweis im Charakter abweichend. Auffallend ist die Abweichung in den Zeilen -halbjährige Zinsen zahlbar am 1. Oktober 1893 mit Zweiundzwanzig Mark 50 Pf.» Bei den echten Scheinen springt die erste Zeile nach vorn heraus, die zweite Zeile ist 2 wm eingerückt. Bei den Falschstücken ist es umgekehrt. Die erste Zeile ist 4 mm cingezogen, die zweite Zeile springt nach vorn heraus. Ferner ist bei den Falschstücken die Wertangabe -Zwei undzwanzig- mit halbfetter Frakturschrift hergestellt, während bei den echten Scheinen hierzu eine halbfette Kanzleischrift verwendet ist. Die Unterdruckiarbc ist bei den ersteren dunkelviolett, bei den letzteren hellblau. Zm ganzen ist die Farbenstimmung matt und der Druck unscharf. Der Trockcnstempel hat bei den echten Scheinen einen Durchmesser von 13 ww, der Reichsadler füllt in der Höhe den inneren Raum vollständig aus. Der Durchmesser des Trocken stempels bei den Falschstücken beträgt 15 ww, der Reichsadler füllt den Raum nicht aus, es ist oberhalb und unterhalb desselben ein größerer weißer Raum. Der Stempel weicht in der Zeichnung in allen Teilen von derjenigen des echten Stempels ab; die Gravie rung ist mangelhaft, die Buchstaben der Umschrift -Zinsschein- Stempel- sind größer als bei den echten Scheinen. Bei den echten Zinsscheinen mit geraden Ordnungsziffern (2, 4, 6 u. s. w.) ist der linksseitige weiße Papierrand außerhalb der Zinsscheinumrahmung sehr schmal, etwa 1 ,ww bei richtiger Abtrennung, bei den Falschstücken beträgt dieser Papierrand 4 ww. Die Aufdruckziffern sind in rotoioletter Farbe hergestellt, ähn lich derjenigen, welche bei den echten preußischen Zinsscheinen zu 12 ^ zur Anwendung kommt. II. Falsche Zinsscheine zu 15 ^ mit der Bezeichnung Reihe III Nr. 1, fällig am 1. April 1894, zur Schuldverschreibung lütt. 4,. Nr. 195910 über 1000 .F: Die Wertabschnitte zu 1000 ^ der 3proz. Reichs-Anleihe von 1892 tragen die Bezeichnung -llltt. 6.-, während die falschen Zins scheine die Bezeichnung -lütt. L.» enthalten. Zinsscheine Nr. 1 zur Reichsanleihe von 1892 sind überhaupt nicht zur Ausgabe gekommen, dem eingedruckten Fälligkeitstermine cnsprechend (1. April 1894) würden es Zinsschcinc Nr 5 sein. Im übrigen zeigen die Falschstücke zu 15 V7 im allgemeinen die gleichen Fälschungsmerkmale wie diejenigen zu 22 ^ 50 Zu erwähnen ist noch folgendes: Hinter dem Worte »Mark» im Wertbetrage der Zinsscheine fehlt beide Male der Punkt. Der in Buchstaben ausgedrückte Wert betrag lautet nicht wie bei den echten Scheinen -Fünfzehn», sondern -Fünfzehn» Mark. Als Verjährungstermin ist der 30. März 1898 angegeben, während die Angabe auf den echten Scheinen -31. März 1898» lautet. Die Ordnungsziffern und der Wertbetrag sind bei den echten Scheinen in karminroter Farbe gedruckt, bei den Falsch stücken ist eine rotviolette Farbe verwendet. III. Falsche Zinsscheine zu 15 ^ mit der Bezeichnung Reihe II Nr. 7, fällig am I. Oktober 1893, zur Schuldverschreibung lntt. 8. Nr. 195200 über 1000 Der angegebene Fälligkeitstermin ist derselbe wie der auf den falschen Zinsscheinen zu 22 50 -ß angegebene. Dem Fälligkeits termine entspricht der Verjährungstermin -30. September 1897«. Die Falschstücke zeigen dieselben Iälschungsmcrkmale wie vor stehend. Sprechsaal. Urheberrecht nn Fvrmnlaren. (Antwort auf die Anfrage in Nr. 86 d. Bl) Die in Nr. 86 d. Bl. aufgeworfene Frage, ob ein Urheberrecht an Formularen existiere, ist in so allgemeiner Fassung nicht zu beantworten. Es kommt hierbei wesentlich darauf an, ob die be züglichen Formulare einen geistigen Gehalt ausprägen. Ist dies der Fall, so würde der Rechtsschutz einzutreten haben. Im besonderen verweise ich den Fragesteller auf das Gutachten des Berliner Sachverständigenvereins vom 21. Mai 1856 -Nach druck von Formularen« (Heydemann u. Dambach, Preuß. Nach- druckgcsetzgebung, Berlin 1863. S. 208). Ein Buchdrucker in Posen hatte dem Verleger R. Kühn in Berlin Formulare zum Gebrauch bei dem landwirtschaftlichen Güterhandel nachgedruckt. Der Sachverständigenverein konstatierte, daß Formulare unter Umstünden eine recht mühsame geistige Thätigkeit voraus setzen können, sie seien daher keineswegs ohne weiteres Gemein gut. Kühns Publikation sei ein eigentümliches Formularwerk, folglich habe die Posener Firma nachgedruckt. Der erkennende Richter hat obigem Gutachten entsprechend den Thatbestand des Nachdruckes anerkannt. Schreibbücher, Klageschemata und Kontobücherformulare hat aber der Berliner Sachverständigenoerein ausdrücklich als nicht geschützt anerkannt. (Heydemann u. D. S. 200, 204 u. 211.) Der artige Formulare seien nur auf dem Wege des Musterschutz- oder Patentgesetzes vor Nachdruck zu bewahren. Litteratur: Wächter, Autorrecht S. 62. — Dambach, Ge setzgeb. betr. Urheberrecht S- 14 u. 26. — Daude, Urheberrecht S. 16 ff. — Scheele, Urheberrecht S. 14. — Stenglein, Reichsges. betr. geist. Eigentum S. 5. — Allfeld, Urheberrecht S. 35. — Klostermann, geist. Eigent. I 129. — Mandry, Urheberrecht S. 80. 8. 8. Ein Briefwechsel über Freiexemplare. i. H., d. 3. April 1895. Nach einer Prüfung der in Betracht kommenden Lehrbücher durch die hiesigen Realschulen ist beschlossen worden, zu Ostern an allen Realanstalten H.s den Leitfaden . . . v. A. einzusühren. Im Aufträge des Direktors der Realschule . . . ersuche ich Sie nun, uns von diesem Buche 3 Freiexemplare für arme Schüler jener Schule gütigst übersenden zu wollen. Indem ich Ihnen schon im Voraus herzlichen Dank sage, zeichne ich Hochachtungsvoll Verwalter der Bibliothek an der Realschule . . . II. Antwort auf Zuschrift vom 3./4. H., den 5. April 1895. Sehr geehrter Herr! Im Besitze Ihrer geehrten Zuschrift ersuche ich um gefl. Benach richtigung, wie viele Exemplare von . . . Leitfaden dort gebraucht werden. Danach wird sich die Anzahl der Exemplare richten, welche ich für arme Schüler gratis abgeben kann. Hochachtungsvoll s. III. H. d. 7./4. 95. Sehr geehrter Herr! In Erwiderung Ihrer werten Antwort vom 5. d. M. teile ich Ihnen mit, daß diese Ostern die erste Klasse unserer Schule nur aus 5 Schülern bestehen wird. Wenn nun die späteren stärkeren Primen gegenwärtig noch nicht berücksichtigt werden sollen, so würden wir Ihnen schon sehr dankbar sein, wenn Sie uns ein Freiexemplar für unbemittelte Schüler von dem .... Leitfaden übersenden wollten. Hochachtungsvoll Oberlehrer an der Realschule .... IV. Antwort auf Zuschrift vom 7./4. H, den 8. April 1895. Sehr geehrter Herr! Bei der geringen Anzahl von Exemplaren, die in Ihrer Schule von ... . Leitfaden gebraucht werden, ist cs mir unmöglich ein Freiexemplar noch für die Hand der Schüler zu liefern. Sie dürfen es mir nicht verargen, wenn ich meiner Ver- 305*
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