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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1889
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1889
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- Deutsch
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3526 / Nichtamtlicher Teil. 156. 8. Juli 1889. Leipziger Verein die Sorge für dos Wohl des Leipziger Buch handels derjenigen für das Wohl des Börsenvereins bezw. des auswärtigen Buchhandels voranzustellen sei. Nun könne sehr wohl der Fall cintreten, daß der Leipziger Verein in der Unter stützung des Börsenvereins unter Umständen eine Benachteiligung seines eigenen Wohles erblicke, daß er sich sagen müsse, für das Wohl Leipzigs sei es nötig, eine der Hauptsache untergeordnete, nebensächliche Bestimmung fallen zu lassen, um erstere zur Geltung zn bringen. Zu einer solchen Betrachtung zwinge die Reihen folge im Wortlaute des 8 2, und daher glaube er vom theoreti schen Standpunkte aus nicht, daß der Absatz 2 dieses Paragraphen mit seine» großen Verpflichtungen nach außen hin hier mit Er folg angewendel werden könne, um den Antrag zu bekämpfen. Ganz auders stelle sich die Sache vom praktischen Stand punkte betrachtet dar. Man habe bei Gelegenheit des Einzuges in das Buchhändlerhaus und der damit erforderlich gewordenen Neu-Einrichtung für die Bestellanstalt eine Summe von gegen 12 000 ausgegeben. Wenn nun auch durch einen erneuten Umzug diese Summe nicht ganz verloren gehen werde, so doch bestimmt ein sehr erheblicher Teil derselben. Wenn er sich nun die Frage stelle, was besser zu ertragen sei: die gegenwärtige Unbequem lichkeit oder der Verlust eines immerhin ansehnlichen Kapitals, so komme er zn der Entscheidung für erstere, die aller Wahr scheinlichkeit nach leichter verschmerzt werden könne als der letztere. Herr Aug. Volkening: Der Leipziger Verein habe doch wohl die Pflicht, gegenüber den Maßregelungen des Börsenvereins, wie eine solche auch den Redner betroffen habe, Stellung zu nehmen. Er, der Redner, sei aus dem Börsenverein ausgeschlossen worden, ohne sich dessen bewußt zu sein, daß er gegen die Satzungen desselben im geringsten verstoßen habe. . . . Vorsitzender Herr vr. Ed. Brockhaus unterbricht den Redner mit dem Hinweise, daß diese Sache nicht in die heutige Tagesordnung gehöre. Herr Aug. Vo lkening: Er sei der Ansicht gewesen, daß es die Pflicht des Vereinsvorstandes sei, die Mitglieder seines Vereins gegen Vergewaltigungen zu schützen. Herr vr. Kirchhofs: Er bekenne sich schuldig, die Satzungen der beiden Vereine durcheinander gemengt zu haben. Aber auch ans der Betrachtung des zweiten Absatzes von 8 2 der Leipziger Vereins-Satzungen könne er keineswegs den unbedingten Schluß ziehen, daß der Verein durchaus allen Anforderungen des Börsen vereins zn genügen habe. Die Bestellanstalt sei eine Leipziger Verkehrseinrichtung, welche allerdings auch indirekt dem ganzen Buchhandel zu dienen habe. So weit könne die Anforderung der Unterstützung nicht gehen, daß der Börsenverein befugt sein solle, auch diesem Verkehre, dessen ungestörte Vermittlung für Leipzig von höchster Bedeutung sei, hindernd in. den Weg zn treten. Herr Reisland: Wenn er es wage, sich gegen die Auf fassung des Vorstandes zn wenden, so geschehe es in voller Wür digung der schwierigen Lage, in welcher sich dieser dem heutigen Anträge gegenüber befinde. Der Vorstand habe sei» Vorgehe» in der Angelegenheit des angefochtenen Mietvertrages zu be gründen gesucht und die Nichtausführung eines etwa zu erwir kenden heutigen Beschlusses, der ihm nicht genehm sei, weil er seine Verlegenheit ohne Zweifel vermehren würde, in Aussicht gestellt. Aber die Hauptversammlung stehe über dem Vorstände und Redner begreife nicht, wie der betreffende Mietvertrag mit einem so bedenklichen Paragraphen ohne besondere Vorlage an die Hauptversammlung abgeschlossen werden konnte. Die akten mäßige Darlegung der Vorgeschichte dieses Paragraphen habe ihn nicht vom Rechte des Vorstandes überzeugt. Ebenso haltlos sei die Androhung der Nichtausführung eines heute etwa zu er wirkenden Beschlusses im Sinne des vorliegenden Antrages. 8 27 der Vereinssatzunge» (Geschäftsführung) sage deutlich: »Der Vor sitzende hat für Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung Sorge zu tragen«; hier sei also kein Unter schied zwischen satzungsmäßigen und nicht satzungsmäßigen Be schlüssen gemacht, und, wie ihm scheine, auch mit vollem Recht; denn der Vorstand empfange doch sein Mandat von der Haupt versammlung und sei nicht befugt, deren Willensmeinung nach seinem Ermessen auszulegen. Die Schwierigkeiten, in denen sich der Vorstand nicht ganz unverschuldet befinde, könnten für die Versammlung kein Grund sein, den heutigen Antrag abzulehnen. Die Bestellanstalr müsse eine rein postalische Einrichtung sein und bleiben. Uebrigens sei ja noch keineswegs feststehend, daß der Börsenverein sie bei Nichteinhaltung jenes Abkommens sofort mit der Ausweisung strafen werde. Herr vr. von Hase: Unzweifelhaft stehe die Hauptver sammlung über dem Vorstande und sei für dessen Entschlüsse maßgebend. Aber der Vorstand bewege sich ja auf dem Boden der Hauptversammlungsbeschlüsse. Anders die Versammlung, wenigstens derjenige Teil, welcher den heutigen Antrag einge bracht habe oder befürworte. Dieser wolle im Gegenteil gerade die Grundlage, auf welcher der Vorstand stehe, vernichten. Es sei natürlich, daß, wenn einem der Boden unter den Füßen weg gezogen werde, er den Halt verlieren müsse. Der Vorstand habe seiner Zeit aus eigener Initiative dem Gedanken, welcher in dem angefochtenen Paragraphen des Mietvertrages liege, Gestalt ge geben und das Abkommen mit dem Börsenverein getroffen. Die Hauptversammlungen hätten dieses Vorgehen gebilligt, die mehr fachen Geschäftsberichte, welche des Abkommens Erwähnung gethan. seien widerspruchslos genehmigt worden. Welches Bedenken hätte unter diesen Umständen den Vorstand davon zurückhalten sollen, dem von mehreren Hauptversammlungen anerkannten Prinzip nun auch die vertragsmäßige Form zu geben? Die Einwendungen seien also von keinem Werte. Ernstlich beständen sie auch für die Antragsteller nicht. Sie würden jetzt nur hervorgesucht und plötzlich als wesentlich hingestellt, weil sich gewisse Schwierig keiten in der Rabattbewegung ergeben hätten. Statt zu versuchen, diese zu überwinden, solle nun auf einmal alles umgestoßen werden, was bisher mühsam erreicht sei. In dem Anträge, welcher heute vorliege, habe man die Contremine vor sich. Freilich sei es immer schwierig einer rückläufigen Bewegung entgegenzutreten; aber man hätte doch lieber sich angelegen sein lassen sollen, einige der bestehenden Unklarheiten wegzuschaffen, statt sich dem Gegner geradezu anzuschließen und ihn zu verstärke». Er fordere dringend auf diesen Antrag Volkening und Genossen abzulehnen. Vorsitzender Herr vr. Ed. Brockhaus: Herr Reisland habe den 8 27 der Satzungen, welcher über die Geschäftsführung, also eine rein äußerliche Sache handle, zur Bekräftigung seiner Auf fassung angeführt. Dort werde allerdings kurzweg ohne eine nähere Bezeichnung nur von »Beschlüssen« der Hauptversammlung gesprochen, welche der Vorsitzende auszuführen habe. Dem stehe indes ein anderer Paragraph gegenüber (8 22), welcher den »Wirkungskreis« des Gesamtvorstandes klarstelle und jedenfalls von wichtigerer Bedeutung sei, als der angeführte 8 27, welcher sich nur mit der äußerlichen Handhabung der Geschäfte, wie sie sich auf die einzelnen Mitglieder des Vorstandes verteilen, befasse. 8 22 Absatz 1 laute sehr bestimmt: Namentlich gehört zum Wirkungskreise des Vorstandes: 1. die Aufrechterhaltung der Satzungen und die Voll ziehung der satzungsgemäßen Beschlüsse. Es sei wohl außer Frage, welcher von beiden Paragraphen hier der maßgebendere sei. Gegen Herrn Harrassowitz wolle erbemerken, daß die Trennung der Fürsorge für das Wohl des Leipziger Buchhandels von der jenigen für das Wohl des ganzen deutschen Buchhandels, wie er im Börsenverein verkörpert sei, doch nicht so wörtlich zu nehmen sei, wie sie die Fassung des Paragraphen zu ergeben scheine. Hier könne es sich nicht um Ehre und Wohl erster Linie und solche zweiter Linie handeln. Beide Vereine müßten Hand in Hand gehen. Wie könne man so kleinlich unterscheiden, wo man doch in Leipzig alle Ursache habe, gerade auf den Standpunkt des allgemeinen deutschen Buchhandels sich zu stellen, dessen
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