Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1867
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- Band
- 1867-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1867
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- Deutsch
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- Saxonica
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3156 Nichtamtlicher Theil. 281, 4. Decembcr. Bei dem Abonnement sind die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend. In der Regel kann aus einen kürzern Zeitraum als ein Vier teljahr nicht abonnirt werden und unzulässig sind Zeitungsbestellungen auf einen längeren Zeitraum, als denjenigen, welcher in der Zei tungspreisliste der Postverwaltung des Verlagsgebietes angegeben ist, Preisänderungen sür das nächste Abonnement sollen nur dann Berücksichtigung finden, wenn solche seitens des Verlegers mindestens vier Wochen vor dem Beginn des Abonnements der Ver- lags-Postanstalt angezeigt werden. In der Zeitungsprovision ist nicht auch die Gebühr sür Ab lieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Abonnenten be griffen und bleiben die Bestimmungen über das zu erhebende Bestell geld den einzelnen Verwaltungen überlassen. Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitung an einen andern als den Ort, sür welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat die Uebcrweisung der Zeitung an den anderweitcn Be stimmungsort nach der Wahl des Abonnenten von der Postanstalt des Bestellungs- oder von der Postanstalt des Verlagsortes zu er folgen und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die er forderliche amtliche Mittheilung zu machen. Für die Ueberweisung der Zeitung entrichtet der Besteller bis zum Schluß der Abonne mentsperiode eine Gebühr von 10 Silbergroschen — 35 Kreuzern — 50 Neukreuzern. Kommen mehrmalige Ueberweisnngen einer Zeitung aus einem Gebiete in das andere vor, so ist die Ueberwei- fungsgebühr bei jeder solchen Ueberweisung in Ansatz zu bringen. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo das Abonnement ursprünglich stattgesunden hat, so ist für die diessallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erhebe». Wenn die Nachsendnng einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern von einem Abonnenten direct beim Verleger be stellten Zeitung verlangt wird, so ist für die Nachsendung die obige Zeitungsprovision vom Absender zu entrichten. In gleicher Weife werden die zwischen den Zeitungsredactionen zur Versendung ge langenden Tausch-Ercmplare behandelt. Fahr post.-) Das Porto für Fahrpostgegenstände im Wechselverkehr wird nach der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs- und Bestim mungsort , ohne Rücksicht aus die Grenzen der einzelnen Gebiete und auf die Spedition, in einer Summe berechnet und für jede Fahrpostsendung ein Gewichtsporto, sowie bei Sendungen mit decla- rirtem Werth außerdem eine Assecuranzgcbühr (Werthporto) erhoben; bei Sendungen mit Postvorschuß tritt noch die Postvorschußgebühr hinzu. Die Sendungen können entweder vollständig bis zum Be stimmungsorte frankirt oder unfrankirt abgcsandt werden. Das Gewichtsporto für Packetc ist genau dasselbe, welches durch das Gesetz vom 4. November sür das Norddeutsche Bundes gebiet bestimmt worden ist und worüber wir in dem Artikel: „Die neuen Posteinrichtungen des Norddeutschen Bundes" auf Seite 3044 das Nöthige mitgetheilt haben; auch bleiben die Minimalportosätze dieselben, demnach an solchen sür ein Packet erhoben werden: bis 5 Meilen 2 Sgr. — 7 Kr. — 10 Nkr. über 5 bis 15 Meilen 3 „ — 11 „ — 15 „ „ 15 bis 25 Meilen 4 „ -----14 „ — 20 „ „ 25 bis 50 Meilen 5 „ —18 „ ^25 „ „ 50 Meilen 6 „ — 21 „ -----30 „ Wenn mehrere Packctc zu derselben Begleitadresse gehören, so wird sür jedes einzelne Packet die Tale selbständig berechnet. Luxemburg überhaupt Ittchl in Frage, gellen also nur für den Norddeut schen Bund, Bayern, Württemberg, Baden und Oesterreich. Das Gewichtsporto sür Briefe mit declarirtem Werth und für Briese mit Postvorschuß beträgt bis zum Marimum des zulässigen Gewichts der Briefe (also bis 15 Loth einschließlich) r bis 5 Meilen IH Sgr.— K Kr. — 8 Nkr. über 5 bis 15 Meilen 2 „ 7 , , — 10 „ 15 bis 25 Meilen 3 „ ---- 11 „ ----- 15 „ 25 bis 50 Meilen 4 „ - 14 20 „ 50 Meilen 5 „ — 18 , , — 25 Die Assecuranzgebühr beträgt: bis 50 Thlr. oder 87 H fl. südd. oder 75 fl. oesterr. einschließlich über 50 Thlr. bis ! 'WO °d^üb. groß r n^ Md° ^oder über Thlr. oder 7« fl. bis t-ofl-'IsVfl'vestm' oesterr. einschl. fl. oesterr. bis 15 Meilen üb. 15 bis 50 M-il. „ 50 Meilen sh Sgr. 1 2 „ 1 Sgr. ! 1 Sgr. 2 .. ! 2 ,. 3 „ I 3 ,, Uebersteigt die declarirtc Summe den Betrag von 1000 Tha- lern, oder 1750 fl. südd. Whrg., oder 1500 fl. oesterr. Whig., so wird für de» Mehrbetrag die Hälfte der obigen Assecuranzgebühr erhoben, und gehören mehrere Sendungen mit declarirtem Werth zu derselben Begleitadresse, so wird für jede Sendung die Assecuranz gebühr selbständig berechnet. Durch die Postanstalten können, bezüglich des Wechselverkehrs mit Oesterreich, aber erst von einem künftig näher zu verabreden den Termine an, Postvorschüsse bis zur Höhe von 50 Thalern, oder 87sh fl. südd. Whrg., oder 75 fl. oesterr. Whrg. geleistet werden. Für Transportauslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind Vorschüsse auch in einem höheren Betrage zulässig. Die außer dem Porto rc. für die Sendung zu erhebende Gebühr für den Post- vorschnß beträgt: für jeden Thalcr oder Theil eines Thalers einen halben Silbergroschen, für jeden Gulden oder Theil eines Guldens südd. Whrg. einen Kreuzer und (künstig) für jeden Gulden oder Theil eines Guldens oesterr. Whrg. 1*/io Neukreuzer, mindestens jedoch für den ganzen Betrag den Satz von 1 Silbergroschen, bcz. 3 Kreuzern oder 5 Neukreuzern. Für die Begleitadressen zu Fahrpostsendungen kommt ein besonderes Porto nicht in Ansatz. Sobald dieVerhältnissees gestatten, sollen künftig zu den Begleitadressen ge druckte Formulare in Anwendung kommen. Nebengebühren bei der Aufgabe von Fahrpostsendungen sollen nicht neu eingeführt und keinenfalls über die dermaligen Sätze erhöht werden. Die Feststellung der Gebühren für die Bestellung der Fahrpostsendungen in die Wohnungen der Adressaten wird jeder Verwaltung anheimgestellt. Für die Bestellung von Fahrpostsendungen durch Erpressen im Orts bestellbezirk der Postanstalt gilt als Grundsatz, daß minde stens alle Sendungen im declarirtc» Werth bis zu 50Thlr. — 87i4fl. südd. — 75 fl. oesterr. Whrg. einschließlich, der im Gewicht bis zu 5 Pfund einschließlich dem Adressaten durch den Erpreßboten in die Wohnung zu bringen sind, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegcnstehen. Bei Sendungen höheren declarirten Werthes und bez. Gewichtes erstreckt sich die Verpflichtung zur erpressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf das Formular zum Ablie- ferungsschein, bez. die Begleitadresse. Die Erpreßgebühr beträgt das Doppelte der Bestellgebühr für Erpreßbricfe, wenn die Sendung selbst bestellt wird, während bei Bestellung nur des Scheines oder der Begleitadresse lediglich der einfache Satz zur Anwendung kommt. Bei Erp reßbestellung nach dem Land bestellbezirk der Postanstalt erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung aus das Formular zum Auslieferungsschein oder die Begleitadresse.
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