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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1867
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- Deutsch
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3278 Nichtamtlicher Theil. 291, 16. December. eine große Beschädigung, die täglich fortgesetzt wird, gefallen lassen. Seine theureren Originalcremplare, die er im Selbstverläge hat, blei ben natürlich unabgesetzt. Die im Bisherigen entwickelten Einwendungen rcsumirc ich folgendermaßen: Der Verfasser hat Recht, wenn er das Recht des Autors als ein künstlich geschaffenes, aber nothwendiges Monopol ansicht, er hat Recht, wenn er dasselbe nicht weiter ausgedehnt wis sen will, als das Bedürsniß des Autors fordert, aber er ist den Be weis schuldig geblieben, wenn er der bestehenden Doctrin und Ge setzgebung gegenüber eine räumliche und zeitliche Einschränkung for dert. Der zeitlichen Einschränkung kann man wohl beilreten, der räumlichen nicht unbedingt. Der Verfasser handelt vom Standpunklc der Justizpolitik unklug, wenn er namentlich im artistischen Verkehre willkürliche Ausnahmen statuirt, denn er macht dadurch die An wendung des Rechtes zweifelhaft und controvcrscnreich. Ein ein faches Recht will der Handel, gefährlich ist cs, ihn zum Kampfplatz für die interessantesten juristischen Frage» zu machen. Namentlich hätte der Verfasser die Lage unserer Autoren und Verleger sich ge genwärtig Hallen sollen und prüfen, ob sie bei dem jetzigen angeblich zu weit ausgedehnten Rechtsschutz wirklich sich aus Kosten der allge meinen Vcrkchrsfreiheit bereichern und deshalb einem ,,rcstricliven" Strangultltionsversahren unterworfen werden müssen. Von Bedenken sind die Ausführungen des Verfassers, wie sich gezeigt hat, nicht frei, aber gefördert haben sie die Sache wesent lich. Es ist toto pootvrs anzuerkennen, daß seit Harum und Wächter kein Werk von gleicher Bedeutung über den fraglichen Gegenstand erschienen. Der Verfasser behandelt noch die Lehre vom Patentschutz, gegen Len er sich im Prinzipe erklärt, weil die tatsächliche Vorhand des ersten Erfinders zu seiner Belohnung genüge, und ferner den Fir men-, Marken- und Titclschutz, den er aus handelspvlizeilichen Gründen billigt. Ein besonderer Vorzug des vorliegenden Buches ist die humo ristische Derbheit der Sprache. Auch in der Polemik zeigt sich dieser energische Sinn. In Beziehung auf mich sagt der Verfasser S. 246: „Er (Kühns) verfolgt das artistische Aulormonopol bis in die äußersten Consequenzcn, so daß selbst ein artistisch besetztes Sach verständigengericht verlangt wird. Ohne Unterscheidung von singulärer Monopol- und gemeiner Schutzpflicht leitet auch Kühns alles aus einem natürlichen Rechte des Urhebers auf den Werth seiner Schöpsung ab und gedenkt der entscheidenden Haupt frage mit keinem Worte, daß im Aulorjchutz jenes Recht mono polistisch singulär gestaltet erscheint. Die Autorschast begründet nicht an sich das Monopol, sonder» nur den Anspruch aus gerechte Vergeltung überhaupt; der Autorschutz ist erst ein Nothbehelf, welcher wegen der singulären Verkehrsnatur gewisser Erzeugnisse angewendet werde» dars. Kann Kühns Lies nicht wider legen, so fällt das ganze Gebäude seiner Dcductio- nen durch Einen Streich haltlos zusammen/' Ich erwidere: 1. Ein artistisch besetztes Sachverständigengericht habe ich nie verlangt, sondern nur Gutachten eines Sachverständigenvereins mit obligatorischer Kraft für den Richter. Der Hr. Verfasser wolle meine Ausführung in meinem Gesetzentwurf S. 34 f. ' recht aufmerksam lesen. 2. Das Autorrecht leite ich keineswegs aus einem „natürlichen Rechte des Urhebers aus den Werth seiner Schöpfung" her. Der Hr. Verfasser wird meine Begründung jenes Rechtes (Rechts schutz S. 14) selbst von seinem Standpunkte aus unterschreiben können. 3. Die „nicht ertensive" Anwendung des Autorrechtes ist im Laufe der Kritik hinlänglich erörtert worden. Der „Eine Streich", den der Verfasser gegen das „Gebäude meiner Deduktionen" gerichtet hat, erinnert mich an das schöne Gedicht Uhland's „Schwäbische Kunde": man nennt sie halt nur Schwabenstreiche. Wenn ich aber auch gern dem Hrn. Verfasser die Rolle des mann haften Schwaben zuerkenne, so kann ich mich nach Lage der Sache doch nicht entschließen, den zerhauenen Türken vorzustellcn. I. Kühns. Misccllen. Zeitungsstempel oder Jnseratensteuer? — Wir müssen sagen keins von beiden; denn beide sind keine rationellen Arten der Steuererhebung. Der Ertrag dieser Steuern ist selbstver ständlich ein für den ganzen Staat verhällnißmäßig so unbedeutender, daß von einer durch den Wegfall derselben in dem Budget entstehen den Lücke gar nicht dieRede sein könnte. Der Zeitungsstenrpel brachte im Jahre 1865 für ganz Preußen 498,000 Thlr., wozu Berlin allein rund etwa 200,000 Thlr. zusteuerte. Diese Steuer ist eine echt absolutistische, die nach dem Grundsätze angelegt ist, etwas Herauspressen, ohne daß es die meisten Leute merken. Außerdem hängt dieser Steuer noch der sehr schlimme Makel an, daß sic ge wissermaßen ein Hinderniß für die Verbreitung von Aufklärung bildet, was die gewählte Bezeichnung derselben sehr zutreffend er scheinen läßt; denn nur absolutistische, den Anforderungen der Zeit nicht Rechnung tragende Negierungen können gegen Oesfentlichkcit, Aufklärung und ungebundenen Meinungsaustausch Einwendungen zu machen haben. Das Wahre und Vernünftige braucht keine Censur, um vor rein böswilligen Angriffen sicher zu sein. Der Zeitungs stempel kann nur in einem Staate bestehen, wo die Regierung eine freie und ungebundene öffentliche Meinung nicht vertragen kann. Auch die Jnseratensteuer ist eine entsetzlich quälcrische und kleinliche, die beim Uebergang zu einem einsachcu, vernünftige» und zweckmäßigen Steuerwescn nicht mehr bestehen darf. Es ist ferner eine Steuer, welche die Geschäftswelt hart trifft und deshalb zu den ungerechtesten gehört, weil sie von einem Ertrag oder Gewinn erhoben wird, der erst gemacht werden soll. (Der Arbeitgeber.) Von dem Büchting'sche» „Repertorium" zu den Hin- richs'schen Katalogen ist der erste Band, dicJahre 1857—61 um fassend, soeben in zweiter Auflage (Preis 2H Thlr.) erschienen. Der Hr. Verfasser hat sich dabei nicht damit begnügt, einfach die erste Auflage wieder abdrucksn zu lasse», sondern hat sich vielmehr der großen Mühe und Arbeit unterzogen, diese» ersten Band nach dem inzwischen erschienenen zweiten, welcher die Erscheinungen von 1862—65 behandelt, ganz analog zu bearbeiten und so namentlich verschiedene Haupt- und Unterabtheilungcn mehr zu specialisiren. Auch das Sachregister findet man in seiner Reichhaltigkeit dem zweiten Bande nicht allein gleich gebracht, sondern sogar um 98 Schlagwör ter vermehrt, so daß es deren jetzt 838 zählt. Der wohlverdiente Lohn des Hrn. Verfassers für seinen aufgewcndeten großen Fleiß kann aber nur sehr bescheiden sein, indem diese zweite Auflage, wie es in der Natur der Sache liegt, nur in einer ganz mäßigen Anzahl von Eremplaren gedruckt werden konnte, und um so mehr verdient eine solch gemeinnützige Arbeit von dem Buchhandel und allen > Freunden der Literatur aufs dankbarste anerkannt zu werden.
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