Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1867
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- 1867-12-16
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- 16.12.1867
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291, 16. Decembcr. Nichtamtlicher Theil. 3277 das volkswirthschaftlich gerechtfertigte Maß hinausgehenden Schutz der Autoren anordne und die Vcrkehrsfreiheit mehr, als gerecht fei, beschränke, so stehen alle seine dahin gerichteten Behauptungen in der Luft. Solange jenes normale Maß des Autorschutzes nicht fest- gestellt ist, kann nicht darüber geurtheilt werden, ob der jetzt nach Theorie oder Praris bestehende Schutz zu ausgedehnt oder zu eng ist. Man kann daher dem Verfasser zugeben, daß der Schutz des Autor rechtes temporär sein müsse; ob aber die jetzt gewöhnlich bestehende Dauer der Schutzfrist von Lebenslange des Autors und 30 Jahren nach dem Tode zu lang sei, ist nicht erwiesen. Ich stehe zwar nicht an, dem Verfasser in seinem Anträge aus Verkürzung jener Frist (S. 171) beizulretcn, aber ich kann seine Angaben, auf Grund deren er jene Verkürzung für gerechtfertigt hält, nicht für hinlänglich sub- stantiirt erachten. Noch in höherem Grade gilt dies, wenn der Verfasser im Gegen sätze zu den Gesetzgebungen eine räumliche Einschränkung des Autor rechtes empfiehlt. Er versteht darunter zunächst eine consequen- tere Zulassung der Uebersetzungsfreiheit (S. 191), die er S. 194 als „unanfechtbaren ökonomischen Grundsatz" betrachtet. Seine Be hauptung , daß Uebersctzungcn in eine andere lebende Sprache dem Absatz des Originalwerkcs keinen erheblichen Abbruch thäten (vgl. S.192),kann man als ausreichend begründet nicht ansehen. Warum sollte nicht eine deutsche Geschichte der englischen und französischen Revolution durch Uebersetzung in die betreffende andere Sprache be deutenden Schaden leiden? Der Verfasser erklärt sich gegen die internationalen Verträge mit anderen Staaten, die in Betreff der Literatur hauptsächlich auf den Schutz gegen Uebersehnngen gerichtet sind. Der allgemeine volkswirthschaftliche Grund, den er dafür an führt, ist, daß das Autorrecht immer nur ein künstlich geschaffenes Monopol sei und daß dasselbe, obschon an sich nicht ungerechtfertigt, in der Regel schon einen genügenden Gewinn biete, wenn die schützende monopoliftrende Maßregel dem Autor einen Markt, den einhei mischen sichere; den ausländischen auch noch mit dem Autormonopol zu belasten (S. 192. ff.), sei ungerechtfertigt und überflüssig. Es bleibt aber eben fraglich, ob der einheimische Markt genüge, dem Verfasser eines literarischen Werkes genügenden Lohn zu gewähren. Nach der Natur des Werkes wird dies eine sehr verschiedene Antwort finden. Eine Arbeit, die im einheimischen Markt schnellen und mas senhaften Absatz findet, bedarf eines ausländischen Markles vielleicht nicht. Wenn dagegen Pertz's Monumente, Jaffas Regesten der Päpste, Dahlmann's oder Ranke's Geschichte der englischen Revolu tion im Auslände frei uachgedruckt oder übersetzt werden dürften, so würde der Absatz in Deutschland kaum eine genügende Lohnrente für den Autor oder seinen Verleger abwerfcn. Schlechthin also das Prinzip der Uebersetzungsfreiheit aufzustcllen und dahin gerichtete Staatsverträge zu mißbilligen, ist voreilig und gefährlich. Der Verfasser wendet seine Theorie auch auf artistische Werke an. Er will auch diesen nur den engsten Schutz gewähren, den der Anspruch des Urhebers aus eine Lohnrente gestattet. Er unterschei det, ob der Verfertiger sein Werk als Unicum veräußere und damit den vollen Ersatz der aufgewendeten Arbeit und des kapitales er lange. In diesem Falle fällt nach seiner Meinung jeder Anspruch auf ein ausschließliches Recht zum Absätze fort. Nur wenn eine Veräußerung des Werkes als Unicum nicht beabsichtigt oder nicht möglich ist, darf er bei der Mittheilung seines Werkes an das Pu blicum in einer Vielheit von Exemplaren ein Monopol beanspruchen (vgl. S. 243 ff.). Vom Standpunkt der Rechtspraris aus ist hier gegen einzuwendc», daß es kein Kriterium für Werke der Kunst gibt, wonach sie für die (wie der Verfasser zu sagen pflegt) „publicistische Mittheilung", oder nur für die Veräußerung als Unicum geeignet sind. Auch von der erklärten Absicht des Verfassers kann man jene Unterscheidung nicht abhängig machen; denncs gibt keine Form, jene Absicht „publicistischcr Mittheilung" in verbindlicher Weise für Jedermann zu erklären. Es wird nichts Anderes übrig bleiben, als jedes Werk der Kunst jjener Mittheilung an das Publi cum in einer Vielheit von Exemplaren für fähig zu erklären, mithin das Autorrecht an jedem Werke der Kunst zu constituiren und das Factum der Veräußerung des Originals als Unicum für gleichgültig zu erachte». Es würde zu den größten Mißständcn führen, wollte man selbst dann, wenn vor dem Vervielfältignngsunternchmen das Originalwerk als Unicum veräußert worden ist, allgemeine Freiheit der Nachbildung zulasse». Ein Dritter glaubt bestimmt zu wissen, daß das Original veräußert worden; er unternimmt also der Theorie des Verfassers folgend eine Nachbildung. Jetzt wird ihm bewiesen, daß ein Veräußerungsabkommen äußerlich stattgcfunden habe, aber daß es hinterher durch mutuu« äissensno aufgehoben worden, daß das Werk vor der Tradition untergegangen und der andere Theil von seinem Rückschrittsrechte Gebrauch gemacht habe. Jede civilistische Subtilität, die die Gültigkeit jenes Veräußerungs- Vertrages bedroht, macht das kostspielige Nachbildnngsunternehmcn zu einem Delikte. Selbst dann, wenn nach des Verfassers Theorie bei nicht ver äußerte»! Originale Schutz gegen Nachbildung gewährt wird, sollen manche Arten der Nachbildung schlechthin gestattet sein, nämlich Kopien und industrielle Reproduktionen (vgl. Sl249 und 253 ff.). Der allgemeine Grund ist auch hier die rcstrictive Interpretation des Autormonopvls. In Beziehung aus industrielle Nachbildungen wird besonders hervorgchoben, daß in der reproducirenden Thätigkeit eine Autorthätigkeit zu erblicken sei. Der Verfasser findet, daß wer ein Monument in den Aussatz einer Standuhr verwandele, ein Bild auf den Jacquardstuhl übertrage, „eine wirkliche Autorthätigkeit entfalte und eine solche, welche vermöge der im Autormonopol stattfindcndcn Abfindung gestaltet sein muß". Diese Auffassung ist völlig verfehlt. Für das Gewebe ist der Nachbildner Autor, für das im Gewebe Dar gestellte ist er es nicht. Für den Gedanken, eine Uhr an einer Abbil dung eines Monumentes darzustellcn, ist er Urheber, für das abge bildete Monument ist er es nicht. Wer mit größter Kunst einen Nachschlüssel ersinnt, ist Urheber; aber wen» er mit Hilfe desselben stiehlt, ist er nichts desto weniger ein Dieb, und wenn er selbst nach wiese, daß das Gestohlene nur ein geringer Lohn für seine Arbeit am Nachschlüssel sei. Wer auf der Jacquardmaschine Formen und Farben wiedcrzugcbcn vermag, ist insofern Autor, aber er bildet nach, wenn er ein bestimmtes Bild eines Anderen im Gewebe dar- stcllt; die Autorthätigkeit für das Gewebe kann das Delikt nicht decken, das etwa in der Nachahmung liegt. Daß die industrielle Nachbildung dem Absätze des Original werkes keinen Schade» thäte, wie der Verfasser S. 255 behauptet, wird durch die vielen Petitionen widerlegt, welche seit einem Jahr- zehend von Künstlern und Kunsthändlern an die Regierungen gerade mit Beziehung hierauf gerichtet worden sind. Einzelcopien will der Verfasser unbedingt dem Autor gegen über gestalten. Er übersieht das praktisch Gefährliche dieser Be hauptung. Die Einzelcopie ist die Hinterthür, durch welche die massenhafte oder mehrfache Rcprobuction wiederum offen in die Schranken tritt. Ein Fall für viele mag. dies zeigen. Der Bild hauer -4. fertigt einen Genius der Hoffnung in Marmor an. Der Bildhauer u. bildet dies nach, ebenfalls in Marmor, und verkauft das Eremplar zum halben Preise. Im Prozesse weist L. nach, er habe nicht nach dem Werke des ä.. die Kopien angcfertigt, sondern nach einer Zeichnung, 'die sich, sehr grob und ungenügend, in einem illustrirtcn Journale befand. Die Sachverständigen können die Nachbildung nach dem Originale nicht mit absoluter Sicherheit bejahen, sic sind zweifelhaft und derRlchtcr erkennt nach dem bekann ten fnvor des Beklagten freisprechend. Der Bildhauer A. muß sich
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