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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1867
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- Erscheinungsdatum
- 16.12.1867
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- Deutsch
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3276 Nichtamtlicher Theil. 291, 16. December. des Autors zu seinem Werke und über die daran sich anschließende« Jnieressen Aufschluß geben. In der Thal hat man auch lange Zeit hindurch mit ausschließlich rcchtsphilosophische» Erörterungen des Problemcs Herr zu werden gesucht. Neben der Philosophie kamen freilich, wie man auch niemals verkannt hat, die Interessen des Buch- und Kunsthandels in Betracht, aber man erörterte sie nur vom Stand punkt der Privatwirthschast in enger, meist einseiliger Weise. Wie sich aber das literarische oder artistische Verlagsunternehnren in die Bewegung des allgemeinen Verkehrs einsügt, wie die hier waltenden Interessen zu den allgemeinen Produclions- und Marktverhältnisscn in Beziehung treten, das prinzipiell ins Auge gefaßt und grundlegend erörtert zu haben, ist das unleugbare und große Verdienst des Ver fassers. Seine Theorie ruht aus folgenden Hauptmomenten. Er geht aus von dem Begriffe der Rente. Rente heißt ihm jeder außerordent liche Gewinn, welcher für den Unternehmer aus irgend einer Ver wendung von Capital oder Arbeit hervorgeht. Je nach der Art dieser Verwendung unterscheidet der Verfasser <S. 32): die eigentliche Unlernehinerrentc sür die wirthschaftlichste Appropriation der Außenwelt; die Arbeitsrente für die beste resp. virtuoseste Ver- werthung der Arbeitskraft; die Leihrcnte für die richtigste Schä tzung von Creditwcrthen; die Autor- oder Patentrente für besondere vom Staate geschützte Erfindungsthätigkeit; die Grund rente sür die Auffindung der productivsten fixen Capitalicn. Die Rente wird in Gestalt verschiedenartigen Einkommens dem Unter nehmer durch die günstigeren Absatz- oder Lohnverhällnisse zugcsührt, deren richtige Benutzung gerade das Verdienst des Unternehmers ausmacht. Dieses außerordentliche, d. h. höhere Einkommen ist nur vorübergehend, denn allmählich folgt die Concurrenz dem ersten Unternehmer i» derselben Richtung und schmälert seine bisherige höhere Rente, bis dieselbe verschwindet. Einer künstlichen Erhaltung der Rente durch schützende Maßregeln des Staates zu Gunsten des ersten Unternehmers bcdars es in der Regel nicht, denn bis zum Ein tritt der die Rente schmälernden Concurrenz ist derselbe in der Vor hand und zieht in dieser Zeit soviel besonderen Gewinn, wie er nach Le» Grundsätzen allgemeiner wirthschastlicher Vergeltung sür den Dienst, den er mit Auffindung des rentegedende» Verhältnisses der Gesellschaft geleistet hat, in Anspruch nehmen kann. Auch der Autor eines literarischen oder artistischen Werkes, sofern er zur Mitlheilung desselben an das Publicum schreitet, beu tet ein besonderes Berhältniß, von dem er eine Rente erwartet und verdient, aus. Indem er dieses Werk mit diesem Gcdanken- inhalt mittheilt, leistet er der Gesellschaft eine» Dienst, wenn sein Werk begehrt wird, d. h. ein vorhandenes B-dürsniß befriedigt. Hier aber folgt die Concurrenz in Gestalt des Nachdrucks oder der Nach bildung seiner Production von Originalcxcniplarcn so schnell und unter so viel günstigere» Bedingungen, daß die thatsächliche Vorhand, die er als erster Unternehmer hat, nicht genügt, ihm einen Ersatz für die ausgewendcte erforderliche Arbeit und sein Capital zu gewähren. Da aber die Autorthätigkeir nicht ohne empfindlichen und dauernden Schaden der Gesellschaft entbehrt werden kann, so muß dem Autor künstlich eine Rente aus seinem Verlagsuntcrnehmen gesichert werden, und dies geschieht durch Verbot concurrircnder Nachdrucks- und Nach bildungsexemplare. Auf diese Weise rechtseitigt sich der Schutz des Autorrechts gegenüber der Verkehrsfreiheit, die auf anderen Gebieten herrscht. Immerhin ist derselbe aber eine Einschränkung der freien Concur- renz, die als Lebenselcmcnt aller wirthschaftlichcn Entwickelung an gesehen werden muß. Jener Schutz des Autorrechtes darf keine größere Herrschaft nach Zeit und Raum in Anspruch nehmen, als dringend das Bedürfniß des Autors ersordert. Die Natur der im Autorrechte steckenden Rente muß untersucht werden, um das Maß der künstlichen Vcrkchrsbcschränkung zu bestimmen, das sie in An spruch nehmen dars. Der Verfasser findet in der Autorrente eine Lohnrente enthalten (S. 112). In dem Maße der Bedürfnisse eines Schriftstellers oder Künstlers während der zur Hervorbring ung des Werkes aufgewendete» Zeit ist zugleich die Grenze für die Autorrente gegeben. Zunächst folgert der Verfasser sehr richtig, daß die Rente zeitlich transitorisch sei» müsse. Denn der besonders hohe, weil concurrenz- freie Gewinn aus dem Absätze seiner Originalexemplare soll nur seinen Anspruch auf Lohn decken, nach dieser Deckung fällt jeder gerechte Grund sür den ferneren Bezug der Rente fort. Auf diese Weise eiklärl sich die in allen Gesetzgebungen in längeren oder kür zeren Fristen vorgeschriebene temporäre Natur des Autorrechtes. Es muß als Verdienst des Verfassers anerkannt werden, wie dieser selbst auch mehrfach hervorhebt, daß von diesem volkswirthschastlichcn Gesichtspunkte aus die scheinbar willkürliche Zeitlichkeit des Urheber rechtes in den positiven Gesetzen nunmehr wissenschaftlich begriffen und begründet ist. Das Recht des Urhebers gegen Nachdruck und Nachbildung hat nach des Verfassers Theorie sein gesetztes Maß in sich, nämlich in der Lohnrente, welche der Urheber als Arbeiter in Anspruch neh men kann. Ohne weiter discutiren zu wollen, ob wirklich allein eine Lohnrente und nicht etwa auch eine Leibrente für das aus Produc tion seines Werkes verwendete Capital, oder eine Unlcrnehmcrrente für das mit dem VerlagSgeschäste geschaffene rentegedende Verhältniß concurriren, ist soviel gewiß richtig, daß über ein gewisses Maß hinaus jeder ausschließliche Verlagsbetrieb eine ungerechte Begün stigung des Verfassers und eine unnütze Benachtheiligung der Ver kehrsfreiheit enthalte» würde. Der Verfasser nennt dies, man dürfe das Autorrecht nicht extensiv, sondern müsse cs rcstrictiv an- wenden. Dieser Ausdruck ist schief und verführt den Verfasser zu logisch unrichtige» Folgerungen, die aus die allgemeine Theorie des selben nicht ohne nachtheiligen Einfluß bleiben. Von extensiver oder rcstricliver Anwendung eines Rechtsprinzipes kann man erst dann reden, wenn dasselbe eine bestimmte Form sür die praktischen Ver hältnisse des Lebens empfangen hat. Der bloße Satz, daß die Lohn- rentc des Autors nach dem Durchschnittsmaßc seiner Bedürfnisse begrenzt werden müsse, ist noch kein für die praktische Anwendung sormulirlcs Rechtsprinzip, sondern nur ei» Gesichtspunkt für ein solches. Es fehlt die hinlängliche Substantiirung: wie hoch das Durchschnittsmaß der Bedürfnisse eines Autors sich stelle; aus wel chen Elementen sich die Berechnung desselben zusammensetzc. Auf alle diese Fragen bleibt der Verfasser die Antwort schuldig. Wäre aber in dieser Hinsicht eine concrete Gestaltung des Maßes sür die Autorrechte gegeben, wäre z. B. die durchschnittliche Zeitdauer des ausschließlichen Absatzes firirt, die Größe des Marktes, den derselbe zu beherrschen hätte, so könnte man nunmehr eine „nicht extensive" Anwendung des Prinzips fordern und demgemäß Fälle, welche jenem Prinzipe zwar verwandt sind, die aber nicht eigentlich unter dasselbe fallen, von einer analogen Behandlung ausschließen. Noch unrich tiger ist cs, wenn der Verfasser eine rcstrictivc Anwendung des f Autorrechtes will. Nach seiner eigenen Theorie würde das heißen, daß Fälle, in denen nach seinen Grundsätzen eine ausschließliche Auivrirnic gcfoldrii werden könnte, derselben nicht Iheilhastig wer den sollen. Er meint das aber gar nicht, sondern nur eine stricte Anwendung des Prinzipes, d. h. genau in dem Sinne und soweit wie das Wesen desselben mit sich bringt, nicht weiter etwa per ana logiam, nicht enger etwa durch Zulassung besonderer Ausnahmen. Wie bemerkt, läßt sich derVerfasser nicht darauf ein, dasDurch- schnitlsmaß des Lohnanspruchcs, den der Autor erheben darf, zu bestimmen. Wenn er daher in mancher Beziehung gegen die bishe rige Doctri» oder Gesetzgebung den Tadel erhebt, daß sie einen über
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