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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1925
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- 1925-12-22
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- 22.12.1925
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20294 Börsen«»,, 0 d. Dgch». Buchhandel. Redaktioneller Teil. iX- 288. 22. Dezember 1925. l. Mai 1925 entschieden (s. Dtsche. Juristen-Ztg. Heft 19 S. 1510). Der RFH. sprach dabei zunächst den sehr wichtigen Grundsatz aus, daß, wenn ein Steuerpflichtiger rechtlich zulässige Formen wählt behufs Ersparung von Steuern, dies zur Anwendung des Z 5 RAbgO. noch nicht ausreicht, da es nicht der Sinn dieses Para graphen sei, der Steuerpflichtige müsse stets die höchstbesteuerte Form wählen. Wohl aber verlangt der RFH., das; für die Wahl der Form des Rechtsgeschäfts ein schlüssiger, plausibler Grund — außerhalb des Grundes der Stcuercr-sparung — an gegeben werden könne. »Wäre der Steuerpflichtige nicht in der Lage, annehmbare Gründe dafür geltend zu machen, daß die Darlehen in ein Verhältnis zu den Stammeinlagen gesetzt wur den und die Zinsenfcstsetzung ebenso veränderlich vorgenommen werden kann wie eine Dividendenausschüttung, so wird in Be tracht konrmen können, die Anwendung der Darlehnsform zur Erhöhung der wirtschaftlich dem Stammkapital gleichstchcndcn Kapitalien der Gesellschaft an Stelle einer höheren Bemessung des Stammkapitals als Mißbrauch zur Umgehung oder Minderung der Steuerpslicht im Sinne des Z 5 anzusehcn. Dies besonders dann, wenn die näheren Bestimmungen der Darlehnsverträge er geben, daß die Darlehen soweit als möglich das Schicksal der Stammcinlagen teilen.« Gcschäftssührungsbefugnis des Kommanditisten. In einer Kommanditgesellschaft sind die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) die Geschäftsführer, die Komman ditisten jedoch nicht. Dissen kann jedoch durch Vertrag Mitarbeit oder leitende Stellung eingeräumt werden. Es tauchte nun in einem Rechtsstreit die Frage auf, ob einem so zum Mitgeschästs- sührer gemachten Kommanditisten gekündigt werden könne. Das Reichsgericht hatte den Fall zu entscheiden und hat — ebenso wie die Vorinstanzen — die Kündigung für unwirksam erklärt (RGZ. Bd. IlO S. 418 ff.). Aus den Entschcidungsgrüudcn verdienen folgende Ausführungen wegen ihrer grundlegenden Bedeutung angeführt zu werden: »Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die gegen den Kläger ausgesprochene Kündigung seiner Stellung als Geschäftsführer (unbeschadet seiner Eigenschaft als Komman ditist im übrigen) der rechtlichen Wirksamkeit entbehre, beruht aus der Erwägung, daß der Kläger durch seinen .Eintritt als Ge schäftsführer' — wie der Vertrag die Übernahme dieser Tätigkeit bezeichnet — nicht Angestellter der Gesellschaft, sondern neben den persönlich haftenden Gesellschaftern gleichberechtigter Geschäfts führer geworden sei. Die so verliehene Geschäftsfnhrcrbesugnis habe dem Kläger nur durch gerichtliche Entscheidung — gemäß 8 117 HGB. — entzogen werden können; eine Kündigung dieser Stellung mit der Maßgabe des Fortbestehens seiner Eigenschaft als Kommanditist sei dagegen nicht zulässig-. Diesen Ansichten des Berufungsgerichts tritt das Reichsgericht bei und sagt: »Es spricht nichts dafür, daß der Kläger in diesem Falle der Gcscll- fchast und damit den persönlich haftenden Gesellschaftern gegen über in das Abhängigkeitsverhältnis eines Dienstverpflichteten treten sollte, soweit ein Dienstvcrtragsverhältnis zwischen dem Kommanditisten und der Kommanditgesellschaft überhaupt mög lich ist. . . . Nichts deutet darauf hin, daß er, soweit die Aus übung der Geschäftsführertktigkeit in Frage kam, seiner Eigen schaft als Gesellschafter entkleidet werden sollte. Im Gegenteil: aus der Verleihung der Handlungsvollmacht ,im Rahmen der Bcrtretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter' schließt der Vorderrichtcr mit Recht, daß für das Verhältnis nach außen seine Gleichstellung mit den persönlich haftenden Gesellschaftern beabsichtigt war. . . . Bon Gesetzes wegen können sich die Gesell schafter einer Kommanditgesellschaft eines ihnen mißliebig ge wordenen Kommanditisten nur durch Kündigung nach H 132 HGB., welche die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat (K 131 Nr. 6 das.), oder durch Erzwingung der vorzeitigen Auflösung der Ge sellschaft gemäß Z 133 daselbst oder durch Erhebung der auch auf die Kommanditgesellschaft Anwendung findenden Ausschlicßungs- klage des § 140 HGB. entledigen-. Ferner kommt K 117 HGB. in Betracht, wonach nur durch gerichtliche Entscheidung einem Ge sellschafter, und zwar nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, die Befugnis zur Geschäftsführung entzogen werden kann. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Verkauf eines stillgelegten Geschäfts. Nach Z 23 HEB. kann eine Firma (der bloße Firmenname) nicht ohne das dazugehörige Geschäft veräußert werden. Frag lich kann dies werden, wenn das Geschäft stillgelcgt ist, wie dies in Zeiten schlechter Konjunktur, zumal in Kriegs- und Nachkriegs zeiten, geschehen kann. Ein solcher Fall ist As vors Reichsgericht gekommen, welches am 30. April 1925 (RGZ. Bd. 110 S. 422) darüber entschieden hat. Der Betrieb des Geschäfts war allmäh lich so gut wie ganz stillgelogt worben, die Arbcits- und Lager räume waren aufgegeben, das Geschästspersonal entlassen, Ein- richtungsgegcnstände wcggegebcn, Ware wurde weder cingekanst noch geliefert, die Firma bei der Steuerbehörde und der Handels kammer abgemelde! und im Adreßbuch nicht mehr geführt. In diesem Zustand wurde das Geschäft mit der Firma verkauft; der Verkäufer aber klagte gegen den Käufer auf Unterlassung des Gebrauchs der Firma und berief sich auf Z 23 HGB. Das Reichsgericht wies die Klage ab. Denn trotz der er wähnten sehr weitgehenden Stillegung des Betriebes hielt es das Geschäft noch nicht für endgültig untergegangen und aufgelöst, da einer der Inhaber »och bis zum Bcrkanfstagc der Firma in einem kleinen Geschäftsraum für das Geschäft gearbeitet habe und damals die geschäftlichen Beziehungen der Firma zu ihren Kunden nicht endgültig abgebrochen waren. Der neue Erwerber der Firma brauchte also keine besondere Tätigkeit zum Anwerbcn von Kunden zu entfalten, vielmehr nur die Verbindung mit den alten und nicht endgültig aufgcgebenen Vertretern wieder auf zunehmen, um Aufträge hereinzubekommen. »Ein Handelsgeschäft«, sagte das Reichsgericht, »hört nicht schon unmittelbar mit der auf kürzere oder längere Zeit erfolgen den Einstellung des Gewerbebetriebs, sondern erst dann zu be stehen auf, wenn die wirtschaftlichen Grundlagen des Geschäfts untergcgangen sind, sein Aufbau nach innen und nach außen zer stört ist. Letzteres trifft zu, wenn die dem Geschäftsbetrieb dienen den Vcrmögcnsstückc dieser Zweckbestimmung endgültig entzögen, z. B. unbrauchbar gemacht oder verkauft, und die geschäftlichen Beziehungen, insbesondere diejenigen zur Kundschaft, in nicht bloß vorübergehender Weise abgebrochen, worden sind. . . . Die behauptete Umgehung des Verbots des Z 23 HGB., das sich in erster Linie auf die Fälle bezieht, wo versucht wird, eine Firma von dem im Betrieb befindlichen Handelsgeschäft wegzu verkaufen und auf diese Art mit ihr allein Handel zu treiben, liegt daher hier nicht vor. Der bloße Wille eitler späteren Wiedereröffnung eines gänz lich aufgelösten Betriebes genügt freilich nicht; aber wenn nur noch ein wenig Tatsächliches von Beziehungen und Gcschäftslebcn vorhanden ist, so ist die Stillegung keine gänzliche Vernichtung des Geschäfts, und dieses kann dann noch mit der Firma verkauft werden, ohne eine Verletzung des 8 23 HGB. zu bedeuten«. (Schluß folgt.) Literarische Preise usm. in Frankreich. Von Dr. M. Uebclhör, Poris. Die Zahl dieser Preise nimmt ständig zu, aber ich denke jetzt nicht daran, hier ihren wirklichen Wert in Betracht zu ziehen. Es soll von ihnen und von anderem, ähnlichem nur insoweit gesprochen werden, als sie fiir Verleger, Buchhändler und Autoren von mate riellem Interesse sind. Kein Zeitpunkt könnte geeigneter zu einer solchen Betrachtung sein als der gegenwärtige: im Monat Dezember kommen in Frankreich die meisten literarischen Preise zur Verteilung. Ebenso wie fiir den Geschäftsmann, der seine Jahresbilanz in diesem Monat vorbereitet, oder fiir den Maler, der seine Bilder meist im Dezember ausstellt, so ist für den französischen Literaten und Ver leger besonders dieser Preise wegen die Adventszeit eine kritische. Wie schon erwähnt, gibt es in Frankreich eine ständig zunehmende Zahl von literarischen Preisen, welche Tatsache nicht gerade zur Er höhung des Kredits dieser Preise beiträgt. Aber einige Preise er freuen sich nach wie vor allgemeiner Achtung, ich nenne hier nur den »?rix 6oneouit«, den »?rix kernina«, oder die von der
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