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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1925
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- 1925-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1925
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X 298, 22. Dezember 1925. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 20313 Papicrmarkabschlußbilanz und den Prüfungsbericht einzusendcn sowie das Konto »Gläubiger« zu erläutern, ferner auch mitzuteilen, ob und welche Zahlungen und Leistungen durch die Gesellschafter anläßlich der Umstellung bewirkt worden oder noch zu bewirken sind. Die Gesell schaft fragte darauf an, auf welche Bestimmung sich das Verlangen nach Übersendung der Papiermarkabschlußbilanz und der Erläuterung des Kontos Gläubiger stütze. Das Finanzamt erwiderte dem Ge schäftsführer, daß das Verlangen sich auf 8 70 des Kapitalverkehr- stcuergesetzcs in Verbindung mit den 88 169 Abs. 2, 173, 174 der Reichsabgabenordnung stütze, und drohte eine Geldstrafe von 50 Mark für den Fall an, daß die Verfügung nicht binnen einer Woche erledigt werde. Die Gesellschaft weigerte sich indessen in einem Schreiben aus drücklich, dem Verlangen nachzukommen, und teilte nur mit, daß sich aus der Umstellung des Stammkapitals lediglich zahlenmäßige Ver änderungen im Vermögen ergeben und daß irgendeine Zuzahlung nicht stattgefunden hätte, daß auch ein Prüfungsbericht nicht vorhanden sei. Nachdem die Geldstrafe gegen den Geschäftsführer festgesetzt war, wiederholte das Finanzamt durch eine wieder an den Geschäftsführer gerichtete Verfügung sein Verlangen, worauf die Gesellschaft Be schwerde cinlegte. In dieser erklärte sie sich bereit, dem Verlangen des Finanzamts nachzukommen, sobald ihr mitgeteilt werde, welchen steuer pflichtigen Nechtsvorgang das Finanzamt im Auge habe. Das Landcs- finanzamt wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Ent scheidung ist damit begründet, daß die verneinende Anzeige der Ge sellschaft über die Zuzahlungen als Steuererklärung im Sinne des 8 168 der Neichsabgabenordnung anzuschcn sei. Das Finanzamt habe diese Erklärung der Ergänzung für bedürftig gehalten und noch immer mit der Möglichkeit einer Steuerpslicht gerechnet. Deshalb sei die Erklärungspflicht der Gesellschaft nach 8 173 der Neichsabgaben ordnung gegeben. Die hiergegen von der Gesellschaft eingelegte Be schwerde ist begründet. Die angefochtcne Verfügung des Finanzamts ist zwar nicht an die Gesellschaft, sondern an den Geschäftsführer ge richtet. Das ist offenbar deshalb geschehen, um gegebenenfalls gegen diesen persönlich eine Geldstrafe festsetzen zu können, was nach 88 84, 202 der Neichsabgabenordnung zulässig ist. Das schließt aber nicht aus, daß aus der Verfügung auch die Gesellschaft selbst verpflichtet wird, sofern nur anzunehmen ist, daß sie auch an die Gesellschaft ge richtet sein sollte. Das ist aber zu bejahen. Eine Zustellung unter der Anschrist der Gesellschaft selbst ist nicht nötig. Die Zustellung an einen der Geschäftsführer genügt (Neichsabgabenordnung 8 70 in Ver bindung mit 8 171 der Zivilprozeßordnung). In der Sache selbst war die Verfügung unberechtigt. Sie stützt sich aus 8 70 des Kapital verkehrsteuergesetzes in Verbindung mit 8 169 Abs. 2 der Neichs- abgabcnordnung und betont besonders, daß hiernach jeder zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet sei und daß der Erklärung nach 88 173, 174 auch Bilanzen beizufügen seien. Nach 8 76 des Kapttalverkehr- steuergesctzes hat sich jemand, der an einem unter dieses Gesetz fallen den Nechtsvorgang beteiligt ist, hierüber auf Verlangen des Finanz amts zu erklären. Stellt das Finanzamt ein solches Verlangen, so hat es aber den Nechtsvorgang, den es im Sinne hat, zu bezeichnen. Aller dings braucht noch nicht festzustehen, daß sich der Vorgang wirklich ereignet hat. Aber es muß doch nach dem Ermessen des Finanzamts die Möglichkeit eines steuerpflichtigen Vorganges bestehen, wie die Verweisung auf 8 169 Satz 2 der Neichsabgabenordnung ergibt. Das bedeutet nun aber nicht etwa, daß nur eine ganz entfernte Möglichkeit irgendeines steuerpflichtigen Nechtsvorganges besteht. Das hieße durch das Verlangen einen noch unbekannten Steuerfall ausdccken wollen. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür gegeben sein, daß sich ein bestimmter Vorgang ereignet hat, der nach einer bestimmten Vor schrift steuerpflichtig ist. Diesen Vorgang hinreichend deutlich zu be zeichnen, liegt dem Finanzamt ob, wenn es zu Erklärungen über ihn auffordert. Zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle ist die Nach prüfung nach 8 77 des Kapitalverkehrsteuergesetzes bestimmt. Das Landesfinanzamt hat denn auch die Auskunfts- und Vorlegungspflicht der Gesellschaft nur deshalb bejaht, weil in der Erklärung, betreffend die Zuzählungen, eine Steuererklärung zu finden sei, die der Ergänzung bedürfe. Indessen, auch wenn man das zugibt, so können doch nur solche Ergänzungen verlangt werden, die für die Steuerpslicht eins Bedeutung haben. Es kann sich hier um die Steuerpflicht aus 8 6 zu a des Kapitalverkehrsteuergesetzes handeln. Diese ist aber nicht vorhanden, wenn sich infolge der Aufstellung der Eröffnungsbilanz lediglich zahlenmäßige Veränderungen in dem Vermögen der Gesell schaft ergeben (8 19 Abs. 1 der Verordnung über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923, Ncichsgcsctzblatt l S. 1253). Nur solche weist die vorgelegte Bilanz in Verbindung mit der Niederschrift über die Gesellschafter-Versammlung aus. Wären neue Einlagen zu machen ge wesen, so hätte das in der Gesellschafterversammlung beschlossen wer den müssen (8 "16 Nr. 1 des Gesetzes, betreffend die G. m. b. H., in Verbindung mit 8 2 Abs. 2 der Goldbilanzvcrordnung). Es ist nicht ersichtlich, wie aus der Papiermarkabschlußbilanz Schlüsse über Zu zählungen gezogen werden könnten, und ebenso kann die Erläuterung des Postens »Gläubiger« zu nichts führen. Wäre die Schuld hier zu hoch angegeben, so hätte das nur die Bedeutung, daß das Goldmark stammkapital hätte höher beziffert werden können und umgekehrt. (Urteil des N e i ch s f i n a n z h o f e s vom 25. September 1925 II ^ 468/25.) Eine Hugo-Grotius-Ausstellung in Antwerpen. — Im Anschluß an die Hugo-Grotius-Feier in Antwerpen wurde in den Räumen des Plantinmuseums eine Ausstellung eröffnet, die die ersten Drucke sämt licher Werke von Hugo Grotius enthält. Anßer diesen Drucken wird auch eine große Anzahl von Flugschriften und Bildern zur Aus stellung gelangen, die sich auf das Leben von Grotius beziehen, darunter u. a. jene Nummer der »Antwerpschc Tijdingen«, die bereits drei Tage nach der Flucht von Grotius aus dem Schlosse Loevestein, wo er wegen seiner Teilnahme an der Verschwörung des Großpensio- narius Oldenbarnevcldt gegen Moritz von Oranien zwei Jahre ge fangen saß, genaue Einzelheiten über diese Flucht brachte. Unter den Holzschnitten sind sehr seltene zeitgenössische Abdrucke, so z. B. die Abbildung der Bücherkiste, in der Grotius seine Flucht aus dem Ge fängnis bewerkstelligte, die Enthauptung von Oldenbarnevcldt, dazu Handschriften und Bilder von Zeitgenossen und Freunden des großen Rechtslehrers, in dessen Hause Peter Paul Rubens als ständiger Gast verkehrte. Ausstellung der Staatsakadcn ie für Kunstwissenschaften in Mos kau. — Im Frühjahr 1926 organisiert die Staats-Akademie für Kunst wissenschaften in Moskau eine Ausstellung der revolutionären Kunst des Abendlandes. Alle Gebiete der Kunst sollen hierbei möglichst voll ständig vertreten sein: Theaterinszeniernngen. Dekorationen, Modelle, einschlägige Literatur, Kritik usw.; Plakatkunst; Malerei; Graphik; Skulptur; Architektur; Musik; Tanz, Kino nsw. Alles soll in Origi nalen oder photographischen Reproduktionen den eigentlichen Inhalt der Ausstellung bilden. Zu diesem Zweck wendet sich das Ausstellungs komitee sowohl an künstlerische und wissenschaftliche Organisationen als auch an einzelne Künstler und Kunstforscher und an den Buch handel. Nähere Mitteilungen gibt der Bevollmächtigte des Ausstcl- lungskomitees, Kunstabteilung der Vertretung der ll. d. S. S. N., Ber lin SW., Lindenstr. 20/25, Zimmer 413. Vcödruvag, Bestische Druckerei und Berlags-A.-G. in Reckling hausen. — Bilanz vom 31. Dezember 1924. Aktiva. Kassenbestand 2 829 75 Postscheck, und Bankguthaben 2 274 43 Debitoren 66 512 34 Effekten 771 Beteiligung 1000 Konto: Noch einzuzahlendes Kapital 4 600 Altionärkonto 133 657 20 275 500 112 800 27 800 49 529 49 677 174 21 Passiva. 500 000 30 000 Agio 13 738 53 Banlschulden 80 277 04 Warenschuldcn 33 745 42 Sonst'ge Schulden 5 912 53 Schuldivcchsel 9 300 69 Gewinn 4 200 677 174 21 Soll. 247 860 29 663 59 27 046 96 4 200 308 770 80 Haben. Von Betriebskonten 308 770 80 308 770 80 (Deutscher Reichsanzeiger vom 14. Dezember 1925.)
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