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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1925
- Strukturtyp
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- 1925-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1925
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- Deutsch
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20312 vörlenblatt f. d. Vtscha. vuchh-nrd-l. Redakttoweller Teil. X° 298, 22. Dezember 1925. geraten. Würden die Fachzeitschriften die Wünsche ihrer Kundschaft um Unterbrechung der alten Aufträge und um Stundung der An zeigenrechnungen erfüllen, so wäre das gleichbedeutend mit einer Selbst vernichtung: die deutsche Fachpresse müßte ihr Erscheinen einstellen. Die verantwortlichen Führer der deutschen Wirtschaft sind sich aber darüber vollkommen klar, daß gerade in Zeiten schwerer Wirtschafts krise eine leistungsfähige Fachpresse von hoher Bedeutung ist. Somit müssen im Interesse der deutschen Wirtschuft alle Gesuche um zeit weilige Unterbrechung laufender Anzeigenaufträge und um längere Stundung der geschuldeten Anzeigenrechnungen grundsätzlich abgelehnt werden.« Gesetzentwurf über Ausfuhr von Kunstwerke«». — Der Neichsrat genehmigte am 16. Dezember einen ihm darüber vorgelegten Gesetzent wurf. Am 11. Dezember 1919 mar eine Verordnung erlassen worden, wonach die Ausfuhr von Kunstwerken, die einen nationalen Wert haben, der Genehmigungspfltcht unterstellt wurde. Diese Verordnung läuft am 81. Dezember d. I. ab. Unter den gegenwärtigen ungün stigen Wirtschaftsverhältnissen wirb bet der herrschenden Geldknapp heit befurchtet, daß, wenn die Verordnung nicht verlängert wird, die Abwanderung von Kunstwerken ins Ausland dadurch gefördert werden wird. Daher bestimmt das Gesetz, daß die Genehmigungspfltcht bis zum 31. Dezember 1927 verlängert wird. (Deutscher Reichsanzeiger vom 17. Dezember 1925.) Empfang des Vorstandes der Hauptgcmeinschaft des Deutschen Einzelhandels durch den Herrn Reichskanzler. — Herr Reichskanzler Di. Luther empfing Sonnabend, den 12. Dezember 1925 die Vor- ReichSernährungsmin'isters Grafen Kanitz. des Herrn Staats sekretärs ini Reichswirtschaftsministerimn vr. T r e n d e l e n b u r g sowie anderer Nesfortvertreter. um auch dem Spitzenverbande des Einzelhandels Gelegenheit zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Lage zu geben. Aus dem Kreise des Vorstandes trugen die Herren Heinrich Grünfeld, Kommerzienrat Hartlmaier- München und vr. T i- l> urtins die ungünstige Entwicklung der steigenden U n k o st e n und Übersetzung in den Ladenbetrieben des Einzelhandels nicht gespro chen werden könne, und sprachen den dringenden Wunsch aus, dahdie Regierung die Konkurrenz des Einzelhandels mit den Konsumveretneü und den Handelsbetrieben öffentlicher Körperschaften sich frei auswirken lassen und nicht durch behördliche Einwirkungen und Sonderver- günstigungen beeinflussen möchte. Der Herr Reichskanzler nahm von dem vorgetragenen Standpunkt mit Interesse Kenntnis und betonte alle Arten von Betrieben aufwärts entwickeln könne: privatwirtschaft licher Einzelhandel, Kousumverein« und kommunale Betriebe sollten unter gleichen Steuerlasten in gegenseitigem Wetteifer ihr Bestes für den Verbraucher und die Allgemeinheit leisten. Nach der Absicht der Neichsregierun-g sollten alle Wirtschaftsstufen an der größt möglichen Verbilligung der Warenpreise arbeiten, ohne daß sie daran durch unwirtschaftliche Bindungen und Zwangsmaßnahmen irgend welcher Art gehindert werden dürften. Die bevorstehende allgemeine Wirtschafts enquete werde Gelegenheit geben, die Ursachen Ser jetzi gen Preise und der Spannen zwischen den Preisen der einzelnen Wirt schaftshilfen festznftellen. Die Vertreter der Hauptgemeinschaft erklärten ihre volle Bereit willigkeit zur Mitarbeit an dieser Enquete, die sie auf dem Lebens mittelgebiet bereits bei anderen Spitzenverbänden angeregt hätten, baten aber. daß dieser grundsätzlichen Klärung der Preisfrage nicht durch verständnislose Eingriffe örtlicher Preisprüfungsstellen im Sinne der überholten Preistreibereivorschriften vorgegriffen werde, wodurch die Wirtschaft nur beunruhigt und belastet, also das Gegenteil einer Verbilligung erzielt werde. Geschäftsaufsicht. — über das Vermögen der Großbuch- und Kunst handlung L. Füg, G e l s e n k i r ch e n, Bahnhofstraße 85, Inhaberin Lydia Füg, ist durch Beschluß vom heutigen Tage die Gefchäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses nach den Bekanntmachungen vom 14. De zember 1916, 8. Februar und 14. Juni 1924 angeordnet. Als Ge- schäftSaufsichtsperson wird der Kaufmann Leopold Friedmann in Gel senkirchen, von der Reckestr. 7, bestellt. G e l s e n k i r ch e n, den 11. Dezember 1926. Das Amtsgericht. »Warum die Vücherpreise erhöht werden müssen!« (Wiederholt.) — Unter dieser Überschrift haben wir in Nr. 272 des Bbl. einen sehr lehr reichen Aufsatz von Herrn I. F. L e h m aun in M ü n ch e u veröffent licht. Dieser Artikel hat so lebhaftes Interesse im Buchhandel gefunden, daß wir uns entschließen mußten, ihn neu z-u setzen und Sonderabzüge davon herzustellen. Diese sind jetzt fertiggestellt und stehen Interessenten zum Preise von 10 Pfg. je Stück zur Verfügung. Von 10 Exemplaren an kosten sie 8 Pfg. je Stück, von 20 Exemplaren an 7!4, von 50 Exem plaren an 7, von 100 Exemplaren an 6V-, von 300 Exemplaren an 6, von 500 Exemplaren an 5V? Pfg. je Stück. Wir bitten, weitere Bestellungen auf diesen Artikel an die Ex pedition des Börsenblattes zu richten. Allen Klagen über angeblich zu hohe Bücherpreise von seiten der Kundschaft kann durch Überreichung dieses Artikels sehr gut begegnet werden. Es bedarf dann nicht langer Auseinandersetzungen. Auch die Verleger klären ihre Autoren am besten durch Übersendung dieses Sonderabdrucks auf. Lichtbilder, Zeugnisse und Zeugnisabschriften sind stets sofort nach Entschließung zurückzusendcn. — Wiederholt sei die Bitte ausgesprochen, den Bewerbern um die im Börsenblatt ausgeschriebenen Stellen die betgelegten Lichtbilder, Zeugnisse und Zeugnisabschriften unmittelbar nach erfolgter Entschließung zurückzusenden. Die Notlage eines Stel lungslosen wird verschärft, wenn er durch die verzögerte oder womög lich vollkommen unterlassene Zurücksendung seiner Anlagen zu dem Be werbungsbrief gezwungen wird, sowohl Lichtbild als auch Zeugnisab schriften neu Herstellen oder sich seine Originalzeugnisse neu ausstellen zu lassen. Auch die Schnelligkeit der Entschließung bei der Besetzung offener Stellen kann die Not des arbeitsuchenden Angestellten lindern. Bölsche gegen die angebliche Verfilmung seines Werkes »Lic- bcslcben in der Natur«. Grundsätzliche Entscheidung des Reichsgerichts vom 19. November 1925. (Nachdruck verboten.) — Die Firma Hum boldt-Film G. m. d. H. in Berlin hat einen Film »Liebesleben in der Natur« hergestellt, die Aktiengesellschaft Kulturfilm in Berlin vertrieb denselben mit der Angabe, er sei im Anschluß an das bekannte Werk des Schriftstellers Bölsche in Schreiberhau versaßt worden, was aber den Tatsachen nicht entspricht. Bölsche verlangte klagend Unterlassung des" Gebrauchs der Titel »Liebesleben in der Natur« oder »Vom Lie besleben in der Natur«, ferner Unterlassung der der Reklame dienenden Behauptung, der Film Hab« irgendetwas mit Bölsches Werk zu tun. jowie Ersatz des Schadens, der ihm durch das Inverkehrbringen des Films entstanden sei. Landgericht Berlin und K a m m e r g e- richt gaben der Klage statt, und zwar setzte das Berufungsgericht die Höhe des Schadensersatzes auf 1500 Mk. fest. Das Reichsgericht waren, zurück. Die Entscheidungsgründ« der Höchsten Instanz: Das Kammergericht hat mit Recht seine Entscheidung auf 8 16 UWG. gestützt (Unterlassung des Gebrauchs eines Namens oder einer Druckschrift in einer Weise, die geeignet ist, zu Verwechslungen zu führen, und Schadensersatz, wenn der Benutzende wußte oder wissen mußte, daß die mißbräuchliche Verwendung geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufen). Der Titel einer Druckschrift ist deren besondere Be zeichnung im Sin-ne dieses Gesetzes, wenn die Bezeichnung freigewählt, für die in Frage kommenden Kreise neu und eigentümlich und dazu be- Das ist hier der Fall. Im Schrifttum (Eckstein, Deutsches Filrm und Ktnorecht S. 15) wird zwar die Meinung vertreten, daß zwischen Film und Roman oder Drama eine Verwcchslungsgefahr ganz ausge schlossen sei, demgegenüber hat aber das Kammergericht schon ander- weit mit Rücksicht auf die heutigen Tages in großem Umfange erfol gende Verfilmung von Schriftwerken zutreffend das Gegenteil ausge führt. Es kommt nicht darauf an, daß diejenigen, die das Schriftwerk des Klägers und den Film der Beklagten kennen, beide nicht mit einander verwechseln werden. Entscheidend ist vielmehr, baß Personen, denen der Film der Beklagten nicht bekannt ist, wenn sie die Ankündi gung seiner Aufführung lesen, leicht in die irrige Meinung versetzt werden können, daß es sich bei dem Film um eine Bearbeitung des Werkes des Klägers handle. (A.Z. 1. 10/25.) Recht des Finanzamts, auf Grund des 8 76 des Kapitaloerkehr- steuergcsctzcs von einer G. m. b. H. eine Erklärung zu verlangen. — In der Gesellschafterversammlung einer G. m. b. H. wurde über die Umstellung des Stammkapitals in Goldmark in der Weise Beschluß gefaßt, daß das Eigenkapttal von 300 000 Pap.termark auf 250 000 Goldmark herabgesetzt wurde. Von Zuzahlungen enthält die Nieder schrift über die Versammlung nichts. Der Notar übersandte dem Finanzamt die Niederschrift nebst der Goldmarkeröffnungsbilanz, die von der Gesellschafterversammlung genehmigt war. Das Finanzamt forderte »im Kapitalverkehrsteuerinteresse« die Gesellschaft auf, ihre
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