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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1906
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- Deutsch
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11368 Nichtamtlicher Teil. 262, 10. November 1906. falls entstehen für Sortimenter und Verleger Verzögerungen, Unannehmlichkeiten und unnütze Arbeiten, wenn dies nicht geschieht. Selbstverständlich muß auch ein in einen neuen Verlag übergegangenes Werk die neue Verlagsfirma auf dem Titel und Umschlag tragen. Das Aufkleben eines Schildes oder das Einsetzen eines neuen Titelblattes verursacht ja keine allzugroßen Kosten. Kommen derartige Werke ohne Bezeich nung des neuen Verlegers L condition in die Hände des Sortimenters, so muß er selbstverständlich die neue Verlags firma mit Bleistift auf den Umschlag schreiben. Geht ein Werk in einen neuen Verlag über, so muß der neue Ver leger den betreffenden Verfasser oder dessen Rechtsnachfolger von dieser Veränderung benachrichtigen Ich kenne aus neuester Zeit einen Fall, wo ein Verfasser sein in einen neuen Verlag übergegangenes Werk noch monatelang als im ersten Verlag erschienen in einer Zeitschrift ankündigte Durch eine solche Unterlassung entstehen sür den neuen Verleger, den Verfasser und den Sortimenter Störungen und Ver zögerungen. Das Archiv des Verlegers sollte in tadellosem Zustand erhalten werden Damit hapert es aber zuweilen bedenklich. Auf die Einrichtung eines Verlagsarchivs kann hier nicht eingegangen werden. Jedenfalls ist es aber notwendig, daß der Verleger oder überhaupt jeder Geschäftsmann die darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften beachtet Ich habe hier nur den Briefwechsel mit den Verfassern im Auge. Nach 8 38 des Handelsgesetzbuchs ist jeder Kaufmann, zu denen nach tz 1 des Handelsgesetzbuchs ja auch der Buchhändler zählt, verpflichtet, eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesendeten Handelsbriefe zurückzubehalten und diese Ab schriften sowie die empfangenen Handelsbriefe geordnet auf zubewahren. Diese Aufbewahrung der Abschriften der ab- gesandten Briefe sowie der empfangenen Zuschriften erstreckt sich nach Z 44 des Handelsgesetzbuchs auf die Zeit von zehn Jahren Hier wird in einzelnen Fällen arg gesündigt. Ich kannte einen Herrn, Gott Hab' ihn selig, der weder vom 8 38, noch vom 8 44 des Handelsgesetzbuchs eine Ahnung hatte und nach oieljähriger Tätigkeit ein Kopierbuch erst dann einführte, als er nach einigen sehr empfindlichen Er fahrungen vor Gericht unsanft daran erinnert wurde. Natür lich wurden in diesem Falle auch die eingegangenen Briefe sehr unordentlich aufbewahrt. Der Verleger wird gut tun, die mit einem Verfasser gewechselten Briefe zusammen und so aufzubewahren, daß sie erstens stets sofort zur Hand sind und daß kein Unbefugter sich daran und an den Manu skripten ergötzen kann. Man hat aus älterer Zeit Fälle, wo plötzlich verschiedene Briefe und Manuskripte verschwunden waren und gelegentlich im Handel auftauchten. Daß übrigens für die lange Giltigkeitsdauer des Urheber- und Verlags rechts eine Aufbewahrungszeit von zehn Jahren nicht genügt, sei nur nebenbei erwähnt. Unbedingt erforderlich ist es, daß jeder Verlag von allen bei ihm erscheinenden Verlagswerken zivei Exemplare, — ein broschiertes, ein gebundenes, — seinem Verlagsarchiv einverleibt. Diese Archivexemplare müssen die notwendigen Vermerke über Höhe der Auflage, Verfasser usw. tragen und mit fortlaufenden Nummern versehen sein. Auch neue Auf lagen und Ausgaben müssen ins Archiv kommen. Daß diese eigentlich selbstverständlichen Maßnahmen nicht immer getroffen werden, beweisen die gelegentlichen Gesuche im Börsenblatt. Verschiedene Firmen suchten darin ältere Werke ihres Verlags im Erstabdruck oder in spätern Auf lagen zu kaufen. In einem vor mehr als drei Jahrzehnten erschienenen Verlagskatalog einer großen Firma sind sogar diejenigen Werke, die der betreffende Verlag nicht mehr für sein Archiv auftreiben konnte, mit einem Kreuz bezeichnet. Enthalten die in das Verlagsarchiv gestellten Werke nicht die nötigen Bemerkungen, so kann man gelegentlich bei anonymen und pseudonymen Werken später nicht mehr fest stellen, wer ihr Verfasser war. Daß eine Firma im Börsen blatt ihren eignen ältern Verlagskatalog gesucht hat, ist auch schon dagewesen. Man stelle also Verlagskataloge ins Ver lagsarchiv und übersehe nicht, auch der Bibliothek des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler ein Exemplar zu über senden. Dasselbe gilt auch für Rundschreiben und sonstige Geschäftspapiere. Sie müssen im Archiv und in der Biblio thek des Börsenoereins zu finden sein. Es gibt ja heute so viele Heftmappen usw., daß das Ordnen und Sammeln von Geschäftspapieren billig, rasch und sicher erfolgen kann. Das Verlagsarchiv sollte Unberufenen ebenso unzugäng lich sein wie die Kostbarkeiten einer öffentlichen Bibliothek und ebenso überwacht werden wie diese; sonst bleibt es nicht vollständig. Mir ist in dieser Beziehung eine kleine Ge schichte passiert. Ich kaufte vor mehreren Jahren aus einem Antiquariatskatalog ein Werk, das vor mehr als vierzig Jahren erschienen war. Der Verfasser desselben (Leipziger) hatte dem von mir erworbenen Exemplar eine eigenhändige Widmung an den Verleger (Leipziger) bei gegeben, die in dem Katalog der betreffenden Antiquariats firma nicht erwähnt war. Da das Werk nicht dem ent sprach, was ich davon erwartete, so setzte ich es vor einigen Jahren in ein von mir herausgegebenes Verzeichnis mit der üblichen Bemerkung: »Mit Widmung von .... an «. Eines schönen Tags kommt nun ein Herr zu mir und will das Exemplar kaufen. Es wird ihm vorgelegt. Er fragt mich nun, wo ich das Exemplar her hätte. Ich fand diese Frage etwas eigentümlich und unberechtigt und wollte sie nur beantworten, wenn mir der Grund dieser Frage mit geteilt würde. Nun stellte sich der Herr als Angestellter des Verlegers des betreffenden Buchs vor und sagte mir, daß das Exemplar nur auf unrechtmäßigem Wege aus den Händen des Besitzers gelangt sein könnte. Ich nannte nun meine Bezugsquelle und überließ es dem Herrn, sich an diese zu wenden. Der Schluß dieses Zwischenfalls ist mir nicht bekannt. Mancher Verlag wendet der Absatzlontrolle und Absatz statistik nicht die gebührende Aufmerksamkeit zu. Das heißt am Unrechten Ende sparen; denn diese Maßnahmen lassen bei richtiger Durchführung leicht ersehen, welche Sortimenter zur Verwendung angespornt werden müssen, und wo der Vertrieb unter Umständen vom Verleger selbst in die Hand genommen werden muß. Immer wieder wehren sich einzelne Sortimenter mit öffentlichen Erklärungen im Börsenblatt gegen die vorzeitige Rücksendung von Neuigkeiten. Wenn man lange genug im Sortiment gearbeitet hat und weiß, was es für saumselige Kunden gibt, die vielleicht nur ein- oder zweimal im Jahre die Ansichlssendungen ihres Buchhändlers zurückgeben, so wird man geneigt sein, den Sortimentern in ihrer Weige rung recht zu geben; aber die Verleger sind ebenso im Recht, wenigstens nach der Verkehrsordnung. Da es im Interesse des Verlegers liegt, daß die Sortimenter eine Neuigkeit aus giebig bearbeiten, so wird er nur im äußersten Notfall zurückverlangen. Freilich sollte stets ein genügender Vorrat auf Lager bleiben. Aber wer kann voraussehen, ob ein Buch einschlägtl Bücher haben ihre Schicksale; jedenfalls sollten die Sortimenter den Aufforderungen der Verleger nach Möglichkeit entsprechen und ihre Kunden etwas zu erziehen trachten. Als kleiner Verleger hat man häufig unter dem Übelstande zu leiden, daß manche Sortimenter sich kühl über jede geschäftliche Abmachung hinwegsetzen. Liefert man z. B. mit Rücksendungsrecht bis zu einem be-
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