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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1906
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- Deutsch
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11180 Amtlicher Teil. — Nichtamtlicher Teil. 258, 6. November 1906. L. Ttaackmann in Leipzig. 11158/59 *Ernst, Appclschnut. Geb. 6 Thomas-Druckerei u. Buchhandlung G. m b, H. in 11144 Kempen (Rhein). Landwirtschaftliche Buchführung. 75 -ß. Trowitzsch L Sohn in Frankfurt a. O. 11163 'Steinemann-Stefsen, Handbuch des Privatgärtners. Geb. 2 Paul Nnterborn in Lchöneberg-Berlin. 11156 *Mareck, Der alte Professor. Geb. 2 VerlagSanstalt vorm. G I. Manz in Rcgensburg. 11160 *Stangl, Die Statthalter Christi auf Erden. 3. Aust. 5 geb. 6 50 Hermann Walther in Berlin. 11167 *6srwLUU8, LoLials bllltvicklunA Osutseblanäs. 1 ^ 20 <ß. Ernst Wiest Nachf., Verlagsbuchhandlung, G. m. b. H. in Leipzig. 11166 Asrlsgbarss Noäell eines ^srnspreebsrs. 3 ^ 50 2srlsAbg.res Noäell einer O/nawornasebins. 3 X 50 -ß. verlegt»u.reg NoäsII eines L.Irlruwnlators. 3 ^ 50 Nichtamtlicher Teil. Ein falsch verstandener Paragraph des deutschen Verlagsrechtsgesetzes.*) Von Fred Lood. Der Paragraph 45 des Verlagsrechts ist für die Schrift steller außerordentlich wichtig. Man muß sagen, daß hier der Gesetzgeber sich wirklich einmal vollkommen in die Nöte der Schriftsteller hineingedacht und deutlich den Willen be kundet hat, ihnen zu helfen. Der Paragraph schiebt der üblichen Verschleppung von Geschäften einen Riegel vor Der Redakteur kann nicht mehr wie früher akzeptierte Arbeiten viele Jahre lang liegen lassen und die Honorierung derselben unter dem Vorwand verweigern, daß die Verwertung noch nicht möglich gewesen. Der Paragraph 45 bestimmt näustich, daß der Verfasser des Zeitungsbeitrags das Vertragsverhält nis kündigen kann, wenn die Arbeit nicht innerhalb eines Jahrs nach der Ablieferung an den Verleger veröffentlicht ist. »Der Anspruch auf die Vergütung bleibt unberührt.« Dieser Satz besagt: Selbst wenn der Verfasser das Vertrags verhältnis kündigt, so hat er doch die Vergütung zu be anspruchen. Wenn also beispielsweise von einer Zeitschrift ein Roman erworben ist, für den das Honorar von 1000 ^ nach Beginn des Abdrucks gezahlt werden soll, so kann der Autor ein Jahr nach Annahme der Arbeit den Vertrag kündigen, nach Ablauf der Kündigungsfrist das Werk heraus fordern, und gleichzeitig hat er auch Bezahlung des Honorars zu beanspruchen Er kann den Roman einer andern Zeitung verkaufen — er hat das freie Verfügungsrechl wiedererlangt und hat dem ersten Verleger nichts herauszugeben. — Das Wort »Ablieferung« in dem bezeichneten Paragraphen darf aber nicht falsch aufgefaßt werden Ab liefern kann man nur eine bestellte Arbeit; ihre Rückweisung ist ausgeschlossen, wenn die Lieferung den vorher festgesetzten Bedingungen ent spricht. In diesem Falle rechnet also das Jahr vom Tage der Ablieferung. Wenn aber ein Vertrag noch gar nicht geschlossen, die Arbeit also nur zum Zweck der Prüfung ein gereicht ist, dann rechnet das Jahr vom Tag der Annahme. Eine Ablieferung kann in diesem Falle garnicht mehr er folgen, da der Vertrag sich in diesem Falle auf ein bereits vorhandenes und für gut befundenes Werk bezieht**) *) Mit gefällig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus »Das geistige Eigentum-, Zeitschrift für Schriftsteller und Journa- listen, herausgegeben von Fred Hood. (Redaktion und Verlag: Charlottenburg, Krummestr. 32.) III. Jahrg. No. 3, v. 1. Nov. 1906. **) Vgl. Voigtländer S. 261 u. 195, sowie B.G -B S 284 ff. Dieser Abschnitt des § 45 ist vollkommen klar; dennoch wird er häufig ganz falsch ausgelegt. Es ist ein leuchtend, daß ein Autor eine gute, bereits von einer Zeitung oder Zeitschrift akzeptierte Arbeit in der Regel ohne Schwierigkeit auch an andrer Stelle verwenden kann, und es ist daher sehr verlockend, bei Verzögerung des Abdrucks sich erst einmal an der einen Stelle das Honorar zahlen zu lassen und dann die Arbeit an zweiter Stelle — und womöglich noch vorteilhafter — zu verwerten. Hat nun ein Autor mit seinem Verleger bereits einen kleinern oder größern Konflikt gehabt, so ist er sehr geneigt, stillschweigend das Jahr abzuwarten und dann plötzlich hervorzutreten: »Lieber Freund — jetzt gib mir gefälligst mein Werk zurück und außerdem meine 1000 Mark«. Ja, das ist sehr schön; aber so bequem hat es uns der Gesetzgeber denn doch nicht gemacht. Der Vertrag muß also erst gekündigt werden. In dem Begriff »Kündigung« liegt zugleich der Begriff »Fristgewährung«. Es steht nicht im Gesetz, daß nach Ablauf des Jahres der Vertrag ohne weiteres gelöst ist. Eine Kündigungsfrist ist zwar nicht angegeben; aber diese richtet sich auch nach den besondern Umständen. Die Nach frist muß ausreichend, also für einen Roman länger sein als für einen kurzen Artikel. Wer etwa noch zweifeln sollte, daß meine Auslegung zutreffend ist, der muß tz 45 mit Z 42 vergleichen. In tz 45 heißt es, der Verfasser habe das Recht, zu kündigen, während in Z 42, wo von ab gedruckten Beiträgen periodischer Schriften die Rede ist, ge sagt wird, der Verfasser habe nach Ablauf des Jahres das Recht, über den Beitrag weiter zu verfügen. Wenn es die Absicht des Gesetzgebers wäre, das nicht verwendete Werk ohne weiteres in die Hände des Verfassers zurück zugeben, dann würde er auch in Z 45 gesagt haben, daß der Autor nach Ablauf des Jahres über das Werk weiter verfügen könne. Nein, das ist nicht der Fall; er kann nicht einfach vom Vertrag zurücktreten und sofort über das Werk verfügen, sondern er muß den Vertrag erst kündigen. Da nun aber das Gesetz nichts darüber bestimmt, in welcher Weise die Kündigung (also die An- oder Auf kündigung) zu erfolgen hat, so sind auch die Verkehrs gebräuche der Presse und die Prinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblich, nach welchen überhaupt alle .Verträge (auch mündliche) so auszulegen sind, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte fordern. /In der Praxis wird jeder anständige Mensch den Verleger
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