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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1906
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- 1906-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1906
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- Deutsch
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10584 Nichtamtlicher Teil. 249, 25. Oktober 1906. Haltung des Zugangs zu unserm Buchhändlerhause in der Mauerstraße für Beförderungsmittel jeder Art hatten wir auch in zweiter Instanz ein das Urteil der ersten in vollem Umfange bestätigendes, obsiegendes Erkenntnis erfochten. Die Gesellschaft hat dagegen Berufung beim Reichsgericht ein gelegt; die im vorigen Jahresbericht ausgesprochene Hoffnung, daß unser gutes Recht auch von dieser höchsten Stelle würde anerkannt werden, ist in Erfüllung gegangen. Aus den Entscheidungsgründen führen wir hier an: »Der erste Richter hat die Beklagte verurteilt, sich jeder Störung in der Ausübung des auf ihrem Grund stück Mauerstraße 78/79 für das klägerische Grundstück zugunsten der Bewohner und Besucher desselben haftenden Durchfahrtsrechts, insbesondre durch Lagerung von Gegen ständen und Aufstellen von Wagen in und vor der Durch fahrt bei Vermeidung einer Strafe von 100 ^ für jeden Fall des Zuwiderhandelns zu enthalten und ferner die Tafel mit der Aufschrift »Radfahrer absteigen!« zu ent fernen; und die Widerklage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte eventuell ihren Widerklageantrag dahin gestellt: die Klägerin zu verurteilen, sich damit einverstanden zu erklären, daß die Durchfahrt über das klägerische Grundstück nur von der Mauerstraße aus geschieht, und daß Zweiradfahrer absteigen oder langsam fahren müssen. Das Berufungsgericht hat nach dem Anträge der Klägerin die Berufung der Beklagten und deren weitere Anträge zurückgewiesen. Beklagte hat Revision beim Reichsgericht eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils nach ihren Anträgen zu erkennen. Die Klägerin hat auf Zurückweisung der Revision angetragen. Das Berufungsgericht hält an der vom ersten Richter auf Grund eingehender Beweisaufnahme getroffenen Fest stellung fest, daß die Beklagte die Klägerin in der Aus übung ihrer Grundgerechtigkeit gestört, indem sie den Fußweg zum Gehen unbrauchbar gemacht und den Straßen damm durch die Art des Anfahrens häufig gesperrt habe. Da die Störung keine nur vorübergehende unerhebliche sei, könne die Klägerin nicht nur ihre Beseitigung ver langen, sondern auch, da weitere Störungen zu besorgen, auf Unterlassung klagen Die Klägerin könne auch die Beseitigung der Tafel »Radfahrer absteigen!« fordern, da die Beklagte den Weg selbst mit Kraftwagen durchfahren wolle. Was die Widerklage anlange, so brauche sich Klägerin nicht eine Einschränkung ihrer Dienstbarkeit dahin gefallen lassen, daß nur von einer Seite ein- und auf der andern Seite ausgefahren werde. Die Revision ist nicht begründet. Die Kosten der Revision fallen der Beklagten nach tz 97 ZP.O. zur Last« Der Hauptausschuß der Korporation hat für das Jahr 1906 Herrn Georg Bath zum Vorsitzenden und Herrn Oskar Schuchardt zum Schriftführer gewählt. Der Haupt ausschuß hat sich mit den beim Vorstand eingelaufenen Ge suchen um ein Gutachten beschäftigt, und der Vorstand hat diese Gutachten im Namen der Korporation abgegeben, da er mit ihnen völlig einverstanden war. Von Interesse dürsten folgende Gutachten sein. Das Königliche Amtsgericht I zu Berlin ersuchte unter Übersendung der Prozeßakten um ein Gutachten über folgende Frage: »Hat sich im Verkehr zwischen Verlegern und Schrift stellern ein Gewohnheitsrecht dahin herausgebildet, daß, wenn dem Schriftsteller keine Vertragsstrafe auferlegt ist, ein Schadenersatzanspruch wegen Nichtlieferung des von dem Schriftsteller versprochenen Werkes ausgeschlossen ist«. Die Antwort lautete: Schadenersatzansprüche des Ver legers gegen den Schriftsteller sind keineswegs durch Ge wohnheitsrecht ausgeschlossen. Wenn solche Ansprüche trotz dem sehr selten zu gerichtlicher Entscheidung kommen, so ge schieht dies sicherlich zumeist nur, wril es sehr schwer und vielfach sogar unmöglich ist, in Verlagsangelegenheiten einen bestimmten Schaden durch Nichterfüllung des Vertrags nach zuweisen. Im vorliegenden Falle scheint uns ein geschäft licher Schaden kaum nachweisbar. Die Klägerin gibt eine »Belletristische Korrespondenz« heraus, für welche die vonO. zu verfassende Novelle bestimmt war. Da der Beklagte die Novelle nicht geliefert hat, mußte die Klägerin eine andere ihr zur Verfügung stehende Novelle für die Korrespondenz verwenden. Ob diese Ersatznovelle dem Verleger weniger eingetragen hat, als die nicht gelieferte und deshalb in ihrem Erfolg ganz unbekannte O.sche Novelle eingetragen haben würde, erscheint uns nicht erwiesen Nur wenn es der Klä gerin möglich wäre, eine solche Mindereinnahme zu begründen oder nachzuweisen, daß sie für die Ersatznovelle größere Auf wendungen hat machen müssen, könnte sie einen Schaden ersatzanspruch geltend machen. Das Königliche Landgericht I zu Berlin ersuchte um ein Gutachten über folgende Frage: »Hat die Bestimmung, daß Abruf nach Bedarf er folgen soll, im buchhändlerischen Handelsverkehr allgemein die Bedeutung, daß der Abruf innerhalb von zwei Jahren zu geschehen hat?« Die Antwort lautete, daß im Buchhandel ein Handels gebrauch, nach welchem unter der Vereinbarung des Abrufes nach Bedarf allgemein eine Frist von zwei Jahren ange nommen wird, nicht besteht- Der Rechnungs- und Wahlausschuß hat für dieses Jahr Herrn S. Karger zum Vorsitzenden und Herrn Otto Radke zum Schriftführer gewählt. Die Herren vom Rech nungs- und Wahlausschuß haben die Kassenrevisionen in der Bestellanstalt vorgenommen, und ihr Bericht an den Vorstand lautete stets, daß die Bücher und Kassenbestände in voller Ordnung gefunden worden sind. Wir danken den Herren für diese Mühewaltung, die durch die Bestimmungen für die Bestellanstalt vorgeschrieben ist. Vom Verein »Krebs« wurde ein Fachkursus für Buch händler veranstaltet, der von der Korporation empfohlen und unterstützt wurde. Das Thema, das sich der Vor tragende Herr Max Pasch ke gewählt hatte, lautete: »Aus der Praxis des Verlegers: Autorenverkehr und Vertrieb«. Die Vorträge wurden vom 16. Januar bis 9. März 1906 im Bibliothekzimmer unsrer Korporation am Diens tag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag jeder Woche abends 8V- bis 10 Uhr gehalten. Nach der Versendung des Vortragsprogramms gingen zu unsrer großen Freude und im Gegensatz zu frühern Erfahrungen so zahlreiche An meldungen ein, daß vier gut besuchte Parallelkurse eingerichtet werden mußten Wir können dies wohl als einen erfreulichen Beweis dafür ansehen, daß in unsrer Ge hilfenschaft der ernste Wunsch nach praktischer Weiterbildung vorhanden ist. Wir werden auch ferner gern diesen Fach kursen unsre Unterstützung zuwenden, in der Hoffnung, daß diese Belehrung zur Hebung der Gehilfenschaft des Berliner Buchhandels beitragen wird. Von der Korporation der Kaufmannschaft in Berlin ist jetzt die Handelshochschule Berlin begründet worden
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