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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1923
- Strukturtyp
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- 1923-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1923
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- Deutsch
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Vertrag. Zwischen der Abrechnungs-Genossenschaft Deutscher Buch- händler e. G. m. b. H. inLeipzig, im folgenden -di« BAG» genannt, handelnd für die ihr als Genossen angeschlossenen Verleger und Sortimenter, einerseits und dem Verein Leipziger Kommissionäre, im folgenden »die Kommissionäre- genannt, handelnd für die ihm als Mitglieder angeschlossenen Kommissionäre, andererseits wird folgender Vertrag geschlossen: 8 1. Zweck des Vertrages ist die Regelung des buchhändlerischen Abrechnung?- unp Zahlungsverkehrs über Leipzig nach der in der Geschäftsordnung der BAG angegebenen Weise (Zahlungsinitia tive des Gläubigers). Die diesem Zweck dienend« technische Arbeit regelt sich für.den Verkehr zwischen der BAG und den Kommissionären nach den in der Anlage festgelegten Richtlinien, für den Verkehr der BAG- Genossen untereinander nach der Geschäftsordnung der BAG, die den Richtlinien nicht widersprechen darf. 8 2. Auch für die beim Kommissionär im BAG-Verkehr ein- und ausgehenden Zahlungen sind die Bestimmungen maßgeblich, die in dem Aufsatz des Vereins Leipziger Kommissionäre »Umstellung des Verkehrs über Leipzig auf Goldmark« .(Bbl. Nr. 272 vom 23. No vember 1923) in den Kapiteln I (Zahlung) und II (Risiko der wert beständigen Geldanlage) enthalten sind. 8 3. Wenn «in Sortimenter oder Verleger, der BAG-Genofse ist (z. B. der Leipziger Verlag oder diejenigen Genossen, die nicht mehr über Leipzig verkehren), kein Konto bei einem Kommissionär besitzt und sich ein solches auch nicht bei einem Kommissionär ein richten lassen will, ist er gehalten, sich «in Konto bei der Girokasse des Vereins Leipziger Kommissionäre (Gilko) einrichten zu lassen. BAG und Kommissionär« streben nach Möglichkeit an, daß die nicht mehr über Leipzig verkehrenden Firmen den Verkehr zunächst insoweit wieder ausnehmen, als sie sich tunlichst bei ihrem früheren Kommissionär ein Konto sür den Geldverkehr wieder «inrichten lassen, auch wenn sie den Warenverkehr über Leipzig zunächst noch nicht wieder auszunehmen beabsichtigen. BAG und Kommissionäre sind sich weiter darüber einig, daß die Einrichtung solcher Konten bei der Gilko tunlichst beschränkt werden soll, da deren Einrichtungen nur auf einen kleinen Umfang zugeschnitten sind und überdies irgendeine Kreditgewährung durch die Gilko niemals in Frage kommt. Insoweit die Gilko dennoch solch« Konten von BAG-Genossen führen wird, tritt sie sinngemäß bei allen Bestimmungen dieses Vertrages und der Anlage (Richtlinien) in die Reihe der Kom missionär« ein. 8 a) Gebühren: Die von den Verleger-Genossen der BAG für den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr zu leistenden Gebühren werden jeweils zwischen der BAG und den Konrmissionären gemeinschaftlich festgesetzt. Sie sollen so bemessen werden, daß über die Betriebs- und Verwaltungskosten hinaus ein angemessener Betriebsgewinn entsteht. Die Sortimenter-Genossen der BAG bleiben grundsätzlich von Gebühren befreit. Zunächst sind folgende Gebühren vereinbart worden: 1. *///» vom Umsatz, von den Verleger-Kommissionären den Verlegern zu belasten; 2. eine mäßige Lastzettelgebühr in Höhe von höchstens 5 Gold pfennigen, von der BAG den Verleger-Genossen zu belasten. Für bei den Kommissionären in Anspruch genommen« Kredite werden die im Kommissionsgeschäft üblichen Zinsen und Provi sionen berechnet. d) Risikoprämie: Der Anspruch der Kommissionäre auf Berechnung einer Risiko prämie für die Durchführung des wertbeständigen Verkehrs wird grundsätzlich anerkannt. Ein Währungsrisiko besteht, wenn der Kurs auch nur eines der durch den Abrechnungsverkehr gehenden Zahlungsmittel (Pa piermark, Goldanleihe, Dollarschatzanweisungen, Rentenmark usw.) sich in seinem Verhältnis zum Dollar gegenüber dem jeweils am Freitag der Vorwoche gewesenen amtlichen Berliner Mittelkurse verändert. Den Kommissionären ist von den Verleger-Genossen der BAG ein Zehntel der Spanne abzunehmen, die sich aus den täglichen Kursschwankungen gegenüber dem Kurs vom Freitag der vorher- gegangenen Woche im Durchschnitt ergibt. Die Abnahme geschieht in der Weise, daß die Kommissionäre berechtigt sind, den Verleger- Genossen der BAG eine entsprechende Risikoprämie zu belasten. Beispiel: Berliner Mittelkurs vom Freitag 1090 6dl ^ 1009 Billionen. Sonnabend 1000 Billionen ()o/> Montag 1200 „ 20°/° 1300 „ 30»,» Mittwoch 800 „ ')20°/o Donnerstag 1500 „ bv°/o LreUag 1200 „ 20",„ Sa.: 14v°/o Durchschnitt: -- 23°/» Vio — 2.3db Risikoprämie. Maßgeblich für die Errechnung der Risikoprämie ist diejenige vom Sonnabend zu Freitag lausende Woche, die mit dem Sonn abend beginnt, an dem die Sortimenter-Kommissionäre den Sorti mentern die Päckchen zusenden. (Vgl. Anlage Richtlinien H 2.) Die so zu ermittelnde Risikoprämie wird^-auf voll« 1/2°/» nach oben abgerundet. Die Belastung der Risikoprämie erfolgt seitens der Verleger- Kommissionäre auf Konto der Verleger entsprechend dem mit diesen im BAG-Verkehr erzielten Wochenumsatz. 8 5. Um all« Währungskonten bei einer Bank, und zwar bei der Sächsischen Staatsbank in Leipzig, zu sammeln, verzichtet die BAG auf eine Fortsetzung ihres Währungsverkehrs. BAG und Kommis- sionäre werden gemeinsam die am Währungsverkehr beteiligten Verleger und Sortimenter hiervon in geeigneter Form benach richtigen. 8 6. Die Kommissionäre verpflichten sich, dem Bestreben, die von der BAG eingefllhrte Art der Verrechnung im Buchhandel zu der allgemein üblichen zu erheben, nicht entgegenznwirken. Die gleiche Verpflichtung gilt für die BAG gegenüber dem Bestreben der Kom missionäre, den Verkehr über Leipzig zu stärken und abgewanderte Kommittenten wiederzugewinnen. Beide Parteien verpflichten sich ferner, ihre Veröffentlichun gen, soweit sie de» BAG-Verkehr betreffen, sich gegenseitig vorher zur Begutachtung vorzulegen. 8 7. Dieser Vertrag ist beiderseits nur aus einen Monatsschluß unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündbar. Die Kommissionäre können jedoch von diesem Vertrage ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zurücktreten, wenn sie zur Aufrechterhaltung des wertbeständigen Goldmarkverkehrs nach ihrer Ansicht nicht mehr imstande sind. In diesem Falle ist aber von ihnen auch der wertbeständige Gold-Zalko-Verkehr einzu stellen. Der BAG steht gleichfalls das Recht zu, im Fall« der Auf- lösung ihres Betriebes mit sofortiger Wirkung von diesem Ver- trage zurückzutreten. 8 8. Falls zwischen den Parteien aus diesem Vertrag« Meinungs verschiedenheiten entstehen, verpflichten sie sich, den Vorstand des BörsenvereinS als Vertreter der buchhändlcrischen Allgemeinheit Auch Schwankungen nach unten beeinslussen das Risiko, müssen also de» Schwankungen nach oben gleichgercchnet werden
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