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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1906
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- Deutsch
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^ 239, 13. Oktober 1906. Nichtamtlicher Teil. 10033 sachen der Beklagten sei fast nie von den Herausgebern die Rede; dagegen finde man den Titel des beklagtischen Pracht werkes an jeder nur einigermaßen geeigneten Stelle an gebracht. Das Reklamewesen der Beklagten über ihr Verlagswerk lasse darauf schließen, daß der Titel der Klägerin ihr sehr wertvoll erschienen sei und daß bei Entnahme dieses Titels die Absicht Vorgelegen habe, bei dem Publikum den Anschein zu erwecken, als wenn das Werk der Beklagten guasi eine Neuaufmachung des seitherigen Unternehmens der Klägerin sei. Der Gewinn, den die Klägerin aus dem Vertriebe ihres Prachtwerks erzielt habe, habe sicherlich den Anreiz zu dem Konkurrenzunternehmen gegeben. Als wirksamstes Mittel zur Erleichterung des Wettbewerbs ergebe sich ein zur Ver wechslung geeigneter Titel. Die Verwechslungsfähigkeit der beiden hier in Frage kommenden Titel sei handgreiflich. Sie werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein andrer Untertitel auf dem Buch der Beklagten stehe und die Beklagte behauptet, daß ihr die Existenz des klägerischen Verlagsunlernehmens ganz unbekannt gewesen sei und sie im guten Glauben gehandelt habe. Die Richtigkeit dieser Behauptung werde bestritten, weil das von der Klägerin herausgegebene Buch in Bayern sehr verbreitet sei und die Beklagte das Werk unter allen Umständen habe kennen müssen. Übrigens sei diese Einrede auch völlig belanglos, da die Beklagte trotz wiederholter Aufforderung, die Weiter führung des Titels zu unterlassen, nicht bloß weitere Liefe rungen ohne Titeländerung herausgegeben, sondern auch durch ihren Rechtsbeistand habe erklären lassen, daß sie sich dem Verlangen der Klägerin widersetze. Die Beklagte habe ab sichtlich den volkstümlichen Titel »Unser Bayerland« gewählt, um Täuschung des Publikums hervorzurufen. Da das Werk der Beklagten auch geeignet sei, Verwechslungen bei dem Publikum hervorzurufen, und sich widerrechtlich des Titels eines eingeführten und weitverbreiteten Buches be diene, werde der Anspruch auf Unterlassung und auf Schadenersatz erhoben, welcher Anspruch zunächst auf 8 8 des Reichsgesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes vom 28. Juni 1865, weiterhin auch auf §8 823, 826, 859, 860, 869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestützt werde. Zum Be weise für die Verbreitung des klägerischen Werkes legt der klägerische Prozeßbevollmächtigte zwei Antiguariatskataloge Münchener Firmen und einen Katalog der Hinrichsschen Buchhandlung in Leipzig vom Jahre 1900 vor, in denen dieses Werk aufgeführt und zum Kaufe angeboten sei End lich bot er noch Beweis dafür an, daß die Klagepartei das Werk »Unser Bayernland« von dem Verfasser und Verleger mit allen Verlags- und Autorrechten durch Kaufvertrag vom 15. Juli 1900 erworben habe. Der Vertreter der beklagten Partei beantragte die kosten fällige Abweisung der Klage, indem er zur Begründung ausführte: Es werde zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Das Werk »Unser Bayernland« sei im Kom missionsverlage von Wirth L Lieberwirth erschienen. Selbst wenn die Klägerin diesen Kommissionsverlag erworben haben sollte, würde ihr ein wirkliches Verlagsrecht an dem Werk nicht zustehen, weil der Kommissionsverlag kein Verlag im Sinne des Gesetzes sei. Aber auch wenn die Klägerin zur vorliegenden Klage legitimiert erscheinen würde, wäre der Klaganspruch unbegründet, weil der Gebrauch des Titels »Unser Bayerland« der Natur der Sache nach jedermann gestattet sei. An der Bezeichnung des Gebiets eines Bundes staates könne nicht wie an einem beliebigen Titel ein Monopolrecht erworben werden. Nichts sei natürlicher, als daß der Name des in einem Buch geschilderten Landes in Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. dessen Titel ausgenommen werde; auch die Beifügung des persönlichen Fürworts statt des unpersönlichen sei nichts Ungewöhnliches. So erscheine dahier schon seit 18 Jahren eine illustrierte Wochenschrift unter dem Titel »Das Bayerland«, und unter dem Titel »Unser Bayerland« gebe der Verein zur Förderung des Fremdenverkehrs in München und im bayerischen Hochland einen illustrierten Reiseführer heraus. So wenig die Herausgeber dieser Druck schriften durch das Kreutzersche Werk bei Wahl ihres Titels angeregt worden seien, so wenig sei dies bei der Beklagten der Fall. Die zwischen den beiden Verfassern und dem Vertreter der beklagten Gesellschaft bezüglich der Titelfrage geführte, in Vorlage gebrachte Korrespondenz beweise, daß dieser naheliegende Titel gewählt worden sei ohne jede Kenntnis von dem Kreutzerschen Werk. Daß die Verfasser wie auch die Allgemeine Verlags gesellschaft von der Existenz dieses Werks bis zum Beginn des gegenwärtigen Rechtsstreits keine Kenntnis gehabt hätten, sei um so glaubwürdiger, als nach den oorgelegten Be stätigungen der Rieger'schen Universitätsbuchhandlung, der Buchhandlung von Herder L Co, der Lindauer'schen Buch handlung in München und der Kleiter'schen Buchhandlung in Passau vom 23., 27. und 30. Mai 1906 auch diesen be deutenden Buchhandlungsfirmen das Kreutzersche Werk gänz lich unbekannt gewesen sei. Ebensowenig wie der Titel des beklagtischen Werkes darauf berechnet sei, Verwechslungen mit dem Kreutzerschen Werk herzeizuführen, sei er hierzu geeignet. Von dem Durchschnittspublikum sei nicht zu erwarten, daß es den nicht unerheblichen Preis von 13 ^ bezw 23 ausgebe, ohne sich den Titel des Buchs genau anzusehen und sich über den Inhalt des Werks zu informieren. Bei einer auch nur oberflächlichen Prüfung sei aber eine Verwechslungsgefahr vollkommen ausgeschlossen. Der Preis, das Format, die Ausstattung beider Werke sei verschieden. Der Autor des einen Werks sei in den weitesten Kreisen vollständig un bekannt, während die Autoren des andern sich eines ausge zeichneten Rufs als bayerische Historiker erfreuten. Dabei sei der Inhalt beider Werke so grundverschieden, daß schon das flüchtigste Durchblättern erkennen lasse, daß das eine Werk rein geschichtlichen, das andre geographisch-ethno graphischen Inhalts sei, und dieser Inhalt sei bei dem Verlagswerk der Beklagten schon im Untertitel angedeutet. Gründe: Nach Z 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs ist zum Ersatz des Schadens derjenige ver pflichtet, der im geschäftlichen Verkehr die besondere Bezeich nung einer Druckschrift in einer Weise benutzt, die darauf berechnet und geeignet ist, Verwechslungen mit der besondern Bezeichnung heroorzurufen, deren sich ein andrer befugter weise bedient. Neben dem Anspruch auf Schadersatz bestehr auch der Anspruch auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung. Die Beklagte bestreitet nun in erster Linie, daß sich die Klägerin befugterweise des Titels »Unser Bayernland« bediene. Dieser Streitpunkt kann unerörtert bleiben, so daß sich die Erhebung der in dieser Beziehung angebotenen Be weise erübrigt, da die übrigen Tatbestandsmomente des 8 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Es fehlt zunächst schon an dem Erfordernis der beson deren Bezeichnung, mit der Verwechselungen hervorgerufen werden können. Gewisse Titel mit einem bestimmten In halt sind nicht geeignet, zur besonderen Bezeichnung einer Druckschrift zu dienen. Als solche Titel werden namentlich Orts- und Ländernamen anzusehen sein, wenn sie für Werke gewählt werden, die eine historisch-geographische oder ethno- 1318
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