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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-10-11
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1906
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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zeit ist eine neunstündige exkl. der Pausen und hat innerhalb der Zeit von 7 Uhr morgens bis 8 Uhr abends, in Zeitungsbetrieben bezw. Zeitungsabteilungen von 7 Uhr morgens bis 9 Uhr abends, stattzuftnden, und zwar in der Weise, daß z. B. beim Arbeits beginn um 7 Uhr morgens die Arbeitszeit bis spätestens um 7 Uhr abends beendet sein muß. Am Sonnabend oder am Zahl tage ist die Arbeitszeit um eine halbe Stunde kürzer; die Be stimmung darüber, an welchem der beiden Tage diese Berkürzung der Arbeitszeit stattfindet, ebenso die Bestimmung über den Zahl tag bleibt dem Prinzipal überlassen. Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: Bei Verlegung der festge setzten, mindestens einstündigen Mittagspause wird, falls der betr. Gehilfe dadurch verhindert ist, seine ihm zu Hause bereitete Mahl zeit einzunehmen, eine Entschädigung von SO H gewährt. 8 32 wird wie folgt festgesetzt: Das Minimum des gewissen Geldes beträgt für Vuchdrucker- gehilfen: Bis zum Alter von 2l Jahren wöchentlich 23 im „ „ 2l—24 „ „ 24 ^ „ „ über 24 „ „ 25 ^ (ausschl. Lokalzuschlag). Das Tarifamt kann für Druckorte bis zu 6000 Einwohnern unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse eine Herabsetzung der obigen Sätze um je 3 ^ aus Antrag der betreffenden Prinzipale und Gehilfen eintreten lassen. Solche Anträge sind unter ausführlicher Darlegung der in Betracht kommenden Verhältnisse bei dem Tarifamt einzureichen. Dem Tacifamt steht das Recht zu, das ermäßigte Minimum nach vor aufgegangener halbjährlicher Kündigung wieder zu erhöhen. Es ist gestattet, Ausgelernten, welche weniger als S Jahre gelernt haben, bis zur Erreichung dieser Zeit ein geringeres Minimum, jedoch nicht unter 18 ^ pro Woche (ausschl. Lokal zuschlag) zu bezahlen. Für freie Station (Kost und Logis) kann bis zu 11.50 ^ pro Woche in Abzug gebracht werden. Für den Kommentar: Es ist das Recht des Prinzipals, von jedem Gehilfen einen Nachweis über seine Leistungen zu verlangen, doch soll eine solche Kontrolle nicht zur Schikane ausarten. Zu Protokoll wird erklärt: Das Tarifamt wird beauftragt, Kontrollsormulare für allgemeinen Gebrauch zu entwerfen. Im weiteren wird zu diesem Paragraphen beschlossen, daß die einlretende lOprozentige Lohnerhöhung allen Gehilsen zu ge währen ist, die bis 3 Lohn über das Minimum ihrer Alters staffel beziehen. Beispiel: Handelt es sich um einen Ort mit 25 Prozent Aufschlag, so beträgt das alte Minimum für die höchste Alters klasse 28.13 Derjenige Gehilfe also, der an diesem Ort z. B. 31.13 Lohn erhalten hat, würde demnach, sofern er über 24 Jahre alt ist, 3.l3 ^ (d. h. 2.50 .-6 -s- 25 Prozent Zuschlag — 3.13 ^4!) Lohnerhöhung zu verlangen berechtigt sein. 8 33. Absatz 2 und 3 erhalten eine andre Fassung und sind als -Bestimmungen für Maschinenmeister und Drucker- im Tarif an geeigneter Stelle unterzubringen (siehe IV.). 8 34. erhält eine andre Fassung und ist als -Bestimmungen für Maschinensetzer- im Tarif an geeigneter Stelle unterzubringen (siehe V.). 8 35. Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: Wird die Arbeitszeit durch Überstunden über 11 Stunden er höht, so tritt für diese Mehrstunden eine Extraentschädigung von 5 ^ pro Stunde ein. Absatz 3 enthält folgende Fassung: Regelmäßige Überstunden sind tunlichst zu vermeiden; wo solche nicht zu umgehen sind, hat das betreffende Personal dieselben möglichst wechselseitig zu leisten. — Bei schwierigeren Druckarbeiten ist der Prinzipal be rechtigt, die betreffenden Maschinenmeister gegen Bezahlung der Überstunden eine Stunde länger arbeiten zu lassen. Etwa zu leistende Überstunden sind tunlichst vormittags bekannt zu geben. Die Anordnung regelmäßiger 1'/, ständiger Überstunden ist als Umgehung der Pausenbestimmung anzusehen. Absatz 4 erhält folgenden Zusatz: Als vom Geschäft an- geordncte Feiertage werden solche nicht angesehen, welche zwischen der Geschäflsleitung und dem Personal vereinbart bezw. in der Arbeitsordnung bezeichnet sind. Note 161 des Kommentars wird wie folgt geändert: »Ein Anspruch auf Bezahlung eines Feiertags erlischt, sofern ein solcher am Anfang der ersten Arbeitswoche eines neu begonnenen oder durch längere als vierzehntägige Abwesenheit unterbrochenen Arbeitsverhältnisses liegt.- Note ISO des Kommentars soll auch auf Setzer Anwendung finden. Ferner wird beschlossen, die Kompensierung der katholischen Feiertage im Kreise II, welche nur eine Übergangsbestimmung war, als erloschen anzusehen. 8 38. Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die gegenseitige Aufkündigungszeit ist eine mindestens etn- wöchige, höchstens zweiwöchige. Absatz 5 wird wie folgt geändert: In solchen Orten, in welchen ein paritätischer Arbeitsnachweis nicht besteht, muh jedem Gehilfen usw. wie bisher. 8 39. Als letzter Absatz wird folgende Bestimmung ausgenommen: Für die in der Nähe von Großstädten befindlichen aufstrebenden kleineren Druckorte kann während der lausenden Tarifperiode eine Festsetzung des Lokalzuschlags erfolgen. Desgleichen für solche Orte, in welchen größere Druckereien während dieser Zeit entstehen. Die Festsetzung erfolgt aus Antrag des Kreisamtes durch das Tarifamt, jedoch nur für solche Orte, die bisher einen Lokalzuscylag nicht halten. Die hierzu gehörige Note 204, Ziffer 3 des Kommentars erhält folgende Fassung: 3. Die Konkurrenz als Druckort soll ebenfalls in Betracht kommen. Note 207 des Kommentars wird wie folgt geändert: Das Recht, einen Antrag auf Einführung oder Abänderung eines Lokalzuschlages zu stellen, haben nicht nur die Prinzipale oder Gehrljen des betreffenden Ortes, sondern die Anregung hierzu kann auch von einem anderen Kreise ausgehen. Im letzteren Falle entscheidet das Tarifamt nach Anhörung der beteiligten Kreise. 8 40. Hierzu ist beschlossen worden: Der Tarifausschuß hat bei der jedesmaligen Neuberatung bzw. Revision des Tarifs die Lehrlingsskata mit Rücksicht auf die Arbeitslosigkeit zu regulieren. Als Maßstab hat hierbei die Zahl von 3A Arveitsloser zu gelten. Als letzter Absatz angesügl: Prinzipale, welche nicht dauernd einen Druckergehilfen beschäftigen oder selbst nicht dauernd an der Maschine beschäftigt sind, sind nicht berechtigt, einen Druckerlehrling zu halten. Für den Kommentar. Dieser Beschluß ist vom Tarifaus schuß gefaßt worden nicht nur in Rücksicht auf die Ausbildung des Druckerlehrlings, sondern auch unter Berücksichtigung der für ihn mangets Beaufsichtigung erwachsenden Gefahr an Gesundheit und Leben. 8 42. Wie bisher, nur ist in Zeile 2 zu sagen: Vom 1. Januar 1907 bis 31. Dezember 1911. III. Organe zur Festsetzung und Durchführung desTarifes. 8 44. Das Tarifgebiet wird aufgeteilt in folgende zwölf Tarifkreise: Kreis I (Nord), umfassend Hamburger Staatsgebiet, die Elbinseln, Provinz Schleswig-Holstein und Herzogtum Lauenburg, Großherzoglümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklen- burg-Strelitz, Freie Stadt Lübeck und Gebiet, Fürsten tum Lübeck; Kreis I (Nordwest), umfassend Provinz Hannover (mit Ausschluß der Elbinseln), Großherzogtum Oldenburg (mit Aus schluß der Fürstentümer Birkenseld und Lübeck!, Herzogtum Vraunschweig, Freie Stadt Bremen mit Gebiet, FürstentümerLippe-Schaumburg, Lippe-Detmold und Phlmont; Kreis II, umfassend die Provinzen Rheinland und Westfalen und Birkenfeld unter Ausschluß der Städte Wetzlar und Braunfels; 'Kreis III, umfassend die Provinz Hessen-Nassau, das Fürstentum
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