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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1906
- Sprache
- Deutsch
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9918 Nichtamtlicher Teil. ^ 237, 11 Oktober 1906. dem Setzer die Manuskriptschiebung nicht an seinen Platz ge bracht wird. 8 21. Für jedesmaliges Stumpfhalten (Aufbringen) werden bet der Linotype drei, der Monoline vier und dem Typograph fünf Zeilen mehr gerechnet. 8 22. Der Setzer ist zum genauen und regelrechten Korrigieren aller von ihm verschuldeten Fehler verpflichtet. Fehler, die bei Aus führung der Korrektur entstehen, hat der Setzer ebenfalls auf eigne Kosten zu beseitigen. Alle andern Korrekturen — auch auf Mängel der Maschine, z. B. Fallfehler, zurückzuführende — sowie Revisionen sind nach Zeit zu entschädigen, sofern lediglich dieser- halb die betreffenden Zeilen nachgegossen werden müssen. Voraussetzung hierfür ist, daß die Maschine aus die ent sprechende Schrift und das Format eingerichtet ist. Macht sich infolge mangelhaft ausgeführtsr Korrektur ein Gießform- oder Matrizen-Wechsel nötig, so hat der Setzer die be züglichen Arbeiten auf seine Kosten auszuführen. Bei schwierigen, undeutlichen Verfasserkorrekturen kann der Setzer für das Vorkommen von Fehlern nicht verantwortlich ge macht werden. 8 23. Beim Übergang von Fraktur zu Antiqua oder umgekehrt erhält der Setzer eine Entschädigung von 60 H. Ausschließkeile bezw. -Ringe sowie Matrizen müssen stets in genügender, ein glattes Setzen ermöglichender Anzahl vorhanden sein. Durch Mangel derselben entstehender Zeitverlust ist dem Setzer zu entschädigen. 8 24. Entschädigungen für sonstige im vorstehenden nicht genannte Satzarten usw. sind durch besondere Vereinbarung zu regeln, oder es ist die Arbeit im gewissen Gelde hcrzustcllen. Es bleibt den Beteiligten überlassen, einen Durchschnittsauf schlag auf den gesamten Satz zu vereinbaren, um das Rechnungs wesen zu vereinfachen. 8 25. Die nicht unmittelbar zum Satz gehörigen Arbeiten an der Maschine werden wie folgt entschädigt: Linotype. Format- und Kcgelwechsel 30 H Nur Breite wechseln 15 „ Magazinwechsel, einschließlich Hilsskraft 20 „ Auslaufen, Putzen der Kanäle, Einlaufen 35 „ Reinigung des Magazins, der Matrizenohren gänge und des Ablegeschlosses 55 „ Das Prüfen und Regulieren der Messer und das Frcimachen^ der Gießmundlöcher für größere Breiten wird nach Zeit entschädigt. Monoline. Alle Nebenarbeiten bezw. Aufenthalte (z. B. Formatändcrn, Tastbrettumlegen, Reinigen usw.) werden nach Zeit entschädigt. Typograph. Formatwechsel ohne Messerstellen 20 Formatwechsel mit Messerstellen 25 „ Veränderung der verstellbaren Gießform 10 „ Korbwcchsel ohne die Hilfe 20 „ Reinigen desselben 10 „ Matrizenwechsel *) „ Matrizenwechsel bei Stellung einer Hilfskraft *) „ 8 26. Alle Arbeiten bezw. Aufenthalte, für welche berechnende Setzer nach Zeit zu entschädigen sind, werden zu einem festen Lohnsatz von 65 H pro Stunde vergütet. Alle Angaben von Preisen verstehen sich ausschließlich Lokal zuschlag. VI. Bestimmungen für Stereotypeure und Galoanoplastiker. Stereotypeure und Galvanoplastiker sind Buchdrucker-Gehilfen im Sinne des Tarifs. Der 8 29 Absatz II des Tarifs findet sinngemäße Anwendung auch auf die Zeitungs-Stereotypeure. Als Gehilfenarbeit gelten: *) Wird nachträglich vom Tarifamt festgesteüt. a) für Stereotypeure: Formenschließen, Maternschlagen, Fertig machen und Korrigieren der Platten, Bestoßen und Fazet- tieren, soweit dieses nicht mit Maschinen geschieht, Rauten der Platten für mehrfarbigen Druck und Gießen für Flachdruck! b) für Galvanoplastiker: Formenschließen, Prägen, Addecken, Bedienen der Bäder und der Dynamomaschinen, Hintergießcn der Galvanotypen mit Druck, genaues Beschneiden, Bestoßen und Fazetticren der Galvanos, soweit dieses nicht mit Maschinen geschieht, Richten, Zusammenpassen und die mit der Herstellung der Galvanos verbundene feinere Arbeit, soweit diese nicht von Graveuren ausgeführt wird, das Fräsen auf System und das Rauten der Galvanos für mehrfarbigen Druck. Alle übrigen Arbeiten können von Hilfsarbeitern ausgeführt werden. An den automatischen Plattengießmaschinen dürfen ausschließ lich nur gelernte Stereotypeure beschäftigt werden, und sind die anzulernenden Gehilfen möglichst den eigenen Stereotypeuren oder Galvanoplastikern zu entnehmen. Die Lehrlingsskala ist gleich der Setzer-Lehrlingsskala des Tarifs mit Hinzurechnung der in der Stereolypie resp. Galvano plastik beschäftigten gelernten Arbeiter (Graveure, Tischler usw.). Vertrag betreffend die Tarifgemeinschaft der Deutschen Buchdrucker, abgeschlossen zwischen dem Deutschen Buchdrucker-Verein (Sitz Leipzig) vertreten durch die Herren Max Hesse, Kommerzienrat Georg W. Büxenstein, Eugen Mahlau, Julius Mäser, Or. M. Jänccke, Fr. Köhler einerseits und dem Verbände der Deutschen Buchdrucker (Sitz Berlin) vertreten durch die Herren Emil Döblin, Gustav Eifler, Karl Engelbrecht, Albert Massini, H. Olberg, Jos. Seitz anderseits. 8 1- Der Tarifvertrag bezweckt die Hebung des Buchdruckgewerbes, die Durchführung und Respektierung der tariflichen Rechte und Pflichten der Prinzipale und der Gehilfen und die Erledigung aller das Arbeitsverhältnis betreffenden Angelegenheiten, und zwar unter Ausschluß aller politischen und religiösen Fragen, wie dies seitens der vertragschließenden Vereine auch bereits in ihren Satzungen festgelegt ist. 8 2. Die maßgebenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Prinzipale und Gehilfen sind im Deutschen Buchdrucker-Tarif festgelegt. Der gesamte Inhalt dieses Tarifs, einschließlich der darin getroffenen Bestimmungen bezüglich der tariflichen Organe, sowie der jeweilig vom Tarifamte herausgcgcbene Tariskommentar sind für die vertragschließenden Vereine und deren Mitglieder un bedingt verbindlich. 8 3. Das gesamte deutsche Tarifgebiet wird aufgeteilt in 12 Taris- kreise, und zwar in: Kreis I (Nord), umfassend Hamburger Staatsgebiet, die Elbinseln, Provinz Schleswig-Holstein und Herzogtum Lauen burg, Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Meckienburg-Strelitz, Freie Stadt Lübeck und Gebiet, Fürstentum Lübeck; „ I (Nordwest), umfassend Provinz Hannover (mit Ausschluß der Elbinseln), Großherzogtum Oldenburg (mit Aus schluß der Fürstentümer Birkenfeld und Lübeck), Herzogtum Braunschweig, Freie Stadt Bremen mit Gebiet, Fürstentümer Lippe-Schaumburg, Lippe-Det mold und Pyrmont; „ II, umfassend die Provinzen Rheinland und Westfalen und Btrkenfeld unter Ausschluß der Städte Wetzlar und Braunsels; „ III, umfassend die Provinz Hessen-Nassau, das Fürstentum Watdeck (ohne Pyrmont), das Großherzogtum Hessen und die Städte Wetzlar und Braunfels; „ IVa, umfassend das Königreich Württemberg, Großherzog tum Baden, Hohenzollernschen Lande und die Pfalz;
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