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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1906
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- Deutsch
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9916 Nichtamtlicher Teil. 237, 11. Oktober 1906. Waldeck (ohne Pyrmont), das Großherzogtum Hessen und die Städte Wetzlar und Braunfels; Kreis IVa, umfassend das Königreich Württemberg, das Groß herzogtum Baden, die Hohenzollernschen Lande und Kreis V, umfassend das Königreich Bayern mit Ausnahme der Pfalz; Kreis VI, umfassend Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen,Sachsen- Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg- Sondershausen, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, die Provinz Sachsen und die Herzogtümer Anhalt und Sachsen-Altenburg; Kreis VII, umfassend das Königreich Sachsen; Kreis VIII, umfassend die Stadt Berlin mit Vororten; Kreis IXa, umfassend die Provinzen Schlesien, Posen, Ost- und Westpreußen; Kreis Hb, umfassend die Provinzen Pommern und Brandenburg. Der Tarifausschuß besteht aus den Prinzipals- und Ge hilfenvertretern der zwölf Tariskreise, sowie aus den beiden Vor sitzenden des Tarifamtes, welche ebenfalls Sitz und Stimme im Tarifausschuß haben. Zu 8 47. Dem Tarifamt hat ein Jurist als Mitglied anzugehörcn. In den Fällen, in denen das Tarifamt als Berufungsinstanz der Schiedsgerichte fungiert, führt der Jurist den Vorsitz. Die Wahl erfolgt durch den Tarifausschuß alljährlich für das kommende Jahr; in den Jahren, in welchen der Tarifausschuß nicht Zu sammentritt, erfolgt die Wahl durch das Tarifamt. Kommt eine Wahl nicht zustande, so soll der Jurist seitens des Vorsitzenden der Gewerbedeputation des Magistrats ernannt werden. Als Sitz des Tarifamtes wird für die kommende Tarifperiode Berlin bestimmt. Als Mitglieder des Tarifamtes werden für die Dauer der Tarifperiode gewählt: Prinzipalsseitig: Als ordentliche Mitglieder Kommerzienrat Georg W. Büxenstein, Vorsitzender; W. Römer, Direktor C. Müller; als Stellvertreter: E. Voll, stellvertr. Vor sitzender; Br. Grunert, M. Keltembcil. — Gehilfenseitig: Als ordentliche Mitglieder: L. H. Giesccke, Vorsitzender; Fr. Kraetke, A. Quick; als Stellvertreter: M. Faber, stellvertr. Vorsitzender; P. Hannack, M. Thiele. Als juristisches Mitglied Herr Justizrat vr. W. Löwenseldt; als dessen Stellvertreter Herr Rechtsanwalt Stein. Bei Amtsniederlegung oder Ausscheiden der Mitglieder steht dem Tarisamte das Recht der Kooptation zu. Der Deutsche Buchdrucker-Verein und der Verband der Deut schen Buchdrucker sind berechtigt, mit beratender und beschließender Stimme zu delegieren: a) in den Tarifausschuß je 3 Mitglieder; b) in das Tarifamt je 2 Mitglieder; o) in die Kreisämter und Schiedsgerichte je 1 Mitglied. Die Vorsitzenden des Tarifausschusses und des Tarifamtes, sowie deren Stellvertreter werden vom Tarifausschuß für die Dauer der jeweiligen Tarifperiode gewählt; dieselben sollen jedoch nicht gleichzeitig Kreisvertreter sein. Die Überwachung des Lehrlingswesens wird den schieds gerichtlichen Instanzen oder noch zu bestimmenden anderen tarif lichen Körperschaften übertragen. An den Kreisvororten sind Ehrengerichte zu errichten, die aus drei Prinzipalen und drei Gehilfen und je einem Ersatzmann be stehen müssen. Aufgabe derselben ist, eingehende Beschwerden gegen Schleuderer im Gewerbe zu prüfen und darüber zu ent scheiden. Oberste Berufungsinstanz für diese Ehrengerichte ist das Tarifamt. Das Tarifamt wird beauftragt, die Geschäftsordnungen des Tarifausschusses, des Tarifamtes, der Kreisämter, der Schieds gerichte und der Arbeitsnachweise einer Revision zu unterziehen, die Geschäftsordnung für die Ehrengerichte sestzusetzen, sowie etwaige redaktionelle Korrekturen am Tarife vorzunehmen. Arbeitsnachweise. Hierzu werden die folgenden Beschlüsse gefaßt: 1. Von den Arbeitsnachweisen zugewiesene Gehilfen haben die ihnen angewiesenen Stellen anzutreten. Für auswärtige Konditionen gilt dies nur, soweit die betreffenden Gehilfen nicht Familienernährer sind. 2. Wird durch den Arbeitsnachweis eine Aushilfskondition nach außerhalb nachgewiesen, so hat der Prinzipal bei Dauer unter 14 Tagen die Hin- und Rückfahrt III. Klasse, bei Dauer bis zu 4 Wochen nur die Hinfahrt zu entschädigen. 3. Der Antrag: -Hat eine Kondition länger als eine, jedoch nicht über drei Wochen gedauert, so rückt der sich wieder Meldende in die Mitte der eingetragenen Arbeitslosen- wird dem Tarifamt überwiesen. Vertrauensmänner. Bezüglich der Vertrauensmänner wird beschlossen, die vom Tarifamt seinerzeit erlassene Bekanntmachung zu wiederholen und in den Kommentar aufzunehmen. IV. Bestimmungen für Maschinenmeister und Drucker. Der Maschinenmeister haftet für die ordnungsgemäße Be handlung der ihm übergebenen Druckmaschinen, der dazu ge hörigen Werkzeuge und der ihm überwiesenen Materialien sowie für fachgemäße Herstellung der ihm übertragenen Druckaufträge, soweit solche unter seiner uneingeschränkten Aufsicht ausgeführt werden. Sämtliche Funktionen an den Druckmaschinen unterstehen dem Maschinenmeister, Und haftet er für die richtige Ausführung der selben. Er ist für die Arbeit des ihm zugewiesenen Hilfspersonals, dessen nächster Vorgesetzter er ist, verantwortlich, soweit ihm die Kontrolle Uber diese übertragen ist. Als Pflichten des Maschinenmeisters gelten Arbeiten wie; Ein- und Ausheben der Formen, Einsetzen und Herausnehmen der Walzen, Vorschlägen und Wegsetzen des Papiers — vor stehende Arbeiten sind, wenn erforderlich, mit Ünterstützung des vorhandenen Hilfspersonals zu verrichten —, Waschen der Formen, solange sie in der Maschine sind. An allen Buchdruckschnellpressen sind als Maschinenmeister nur gelernte Buchdrucker zu beschäftigen, ebenso sind an allen anderen Maschinen, auf denen Buchdruck-Arbeiten hergestellt werden, die rein technischen Arbeiten dauernd nur durch Maschinen meister auszuführen. Als rein technische Arbeiten im vorstehenden Sinne gelten: An Tiegeldruck- oder Schnellpressen und Spezialmaschinen: Formenschließen jeder Art; Zurichtung jeder Art; Einrichten des Zylinder-Auszuges; Anlage-, Greifer- und Bänderstellung; Einziehen (ausschließlich des Nähens) der Bänder; Auseinander nehmen von Maschinenteilen beim Putzen; Ölen der Ma schinen; An Rotationsmaschinen: Einheben der Platten resp. Ausschießen; Cinziehen des Papiers; Einstellen der Papierrollen und Regulierung dieser Bremsen; Einrichten der Zylinder-Aufzüge; Umstellen der Maschine; Stellen des Zählapparates; Empumpen der Farbe in die Kästen; Cinziehen, Leimen und Spannen (ausschließlich Nähen) der Bänder. Im allgemeinen ist der Maschinenmeister berechtigt, infolge seiner Verantwortlichkeit alle Funktionen an der Maschine ge gebenenfalls selbst auszusühren. Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bestimmung an Tiegeldruckpressen als Drucker beschäftigten ungelernten Arbeiter finden die Bestimmungen der Note 130 des Tarif-Kommentars Anwendung. Der Maschinenmeister hat nicht mehr als zwei einfache Schnellpressen dauernd zu bedienen. An jeder Spezialmaschine ist ein Maschinenmeister zu be schäftigen. Als gegenwärtig vorhandene Spezialmaschinen gelten: Zwei tourenmaschinen mit einer Druckfläche von mindestens 100 om im Zylinderumfang, Zwei- und Mehrfarbenmafchinen; Schwinger-, Schön- und Widerdruckmaschinen, ebenso alle Maschinen mit automatischem Anlegeapparat, sowie alle Rotationsmaschinen, soweit für solche die nachstehenden Bestimmungen keine An wendung finden. über den Begriff -Rotationsmaschine im Sinne des Tarifs, entscheidet im Zweiselsfall das Tartfamt; ebenso unterliegt bei Einführung neuer Maschinensysteme die Feststellung, ob die Vor aussetzungen für eine Spezialmaschine vorhanden sind, dem Tarifamt. An Rotationsmaschinen, die täglich arbeiten und größer sind als 16seitige Zwillingsmaschinen, sind bei voller Produktion
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