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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1906
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- Deutsch
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9822 Nichtamtlicher Teil. ^ 235, 9. Oktober 1906. Vraith, testiert. Mali und Braith, die beide als Junggesellen gestorben sind, waren seit mehreren Jahrzehnten durch innige Freundschaft verbunden und besaßen und bewohnten gemeinsam in München das Haus Nr. 46 in der Landwehrstraße, das sie im Innern mit Werken der Kunst und des Kunstgewerbes reich aus- statteten. Auch Braith (in Biberach geboren) vermachte testamen tarisch der Stadt Biberach Geld und seinen künstlerischen Nachlaß zur Errichtung eines Braith-Museums daselbst. Mali folgte seinem Beispiel und bestimmte auch, daß er neben seinem in Biberach beerdigten Freunde seine letzte Ruhestätte finden solle. (Neue Freie Presse.) * Christian Mali war am 6. Oktober 1832 in Broekhuizen bei Utrecht geboren, kam mit den Eltern 1833 nach Württemberg, war später, bis 1858, in Stuttgart als Holzschneider tätig und bildete sich darauf in München zum Landschaftsmaler aus. Später ging er nach Düsseldorf und Paris, nahm dann aber seinen dauernden Wohnsitz in München. Von seinen Gemälden seien hier folgende genannt: Abend in Verona (Münchener Pinakothek) — Partie aus Venedig — Kloster Maulbronn — Partenkirchen — Partie aus der Schwäbischen Alb — Cochem a/Mosel — Hall stätter See — Bayerische Hochalpe (Münchener Pinakothek) — Heimziehende Herde — Morgen und Abend im Dorf — Schäfers Morgengruß — Heimziehende Schafe im Winter (beide im König lichen Schloß in Stuttgart) — Verregneter Viehmarkt — Schafe bei herannahendem Gewitter — ll'abls ä'bäts im Stall — Schafe im Frühjahr — Dorfpartie am Bodensee — Ein Morgen bei Amalfi — Aus dem Otztal — Gänsemarkt — Eingeschneit auf der Alm — Schafherde am Gardasee. Internationale Maritime Ausstellung in Bordeaux 1907. — Das Lowwiseariat 6övsral der im nächsten Jahre in Bordeaux stattfindenden Internationalen Maritimen Ausstellung versendet jetzt ein Rundschreiben, aus dem hervorgeht, daß bei der Ausstellung zwar der maritime Charakter besonders betont werden soll, daß sie in Wirklichkeit jedoch eine allen Ländern und allen Produkten zugängliche universelle Ausstellung sein wird; denn es sollen im Gegensatz zu Artikel 4 des offiziellen Pro gramms nunmehr auch solche Erzeugnisse aller Art der Industrie und des Handels Zulassung finden, die mit dem Seewesen in keinem Zusammenhang stehen. (Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Bordeaux.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten -Nachrichten für Handel und Industrie-.) * Reformationsfest. — Auf das in Sachsen als hohen kirchlichen Festtag zu begehende Reformationssest am Mittwoch den 31. Oktober sei für den Verkehr mit Leipzig schon heute aufmerksam gemacht. (Sprechsa al.) Verkauf von »Bürklis Reisebegleiter für die Schweize in Deutschland. (Vgl. Nr. 224, 226 d. Bl.) Antw ort auf die Erwiderung des Herrn Fritz Amberger, Zürich, in Nr. 226 d. Bl. Die Antwort des Herrn Amberger in Zürich in Nr. 226 d. Bl. auf unsre Einsendung in Nr. 224 d. BI. nötigt uns zu einer Er widerung, da uns darin vorgeworfen wird, daß mit unsrer Ein sendung mehr oder weniger ein rein persönlicher Angriff beab sichtigt sei, da dem Einsender die genau gleich gehaltenen Bezugs preise andrer schweizerischer Kursbücher bekannt seien und er solche einfach totschweige. Diese Behauptung trifft nicht zu. Wir haben von schweizerischen Kursbüchern bisher nur den Bürkli geführt, und die Bezugsbedingungen der andern schweizerischen Kursbücher für Deutschland sind uns daher nicht bekannt; wohl aber beziehen wir seitdem das Krüsische Kursbuch von der Firma Lorenz in Freiburg i. B. und haben den Weiterbezug von Bürkli eingestellt. Das Recht der Preisbestimmung oder -Erhöhung seitens des Verlegers bestreiten wir durchaus nicht; wohl aber kann der Sortimenter vom Verleger im Ausland, der seinen Verlag mit deutschen Preisen nach Deutschland liefert, verlangen, daß diese Preise einigermaßen mit denen des Ursprungslandes in Einklang stehen. Eine aufgedruckte Preisdifferenz von 33^/g Prozent wie bei Bürkli wird stets eine Reklamation des Käufers Hervorrufen, und darüber bei jedem Verkauf Aufklärungen geben zu müssen, ist für den Sortimenter kein Vergnügen. Diese sich zu er sparen, würde ihm wohl lieber sein als die paar Pfennige Mehrgewinn, die aus dem höhern Ladenpreis entspringen, mit denen Herr Amberger den Sortimenter zu beschwich tigen sucht. Verschiedene Reklamationen bei Berechnung von 1 Franken — 1 Mark, 1 Krone — 1 Mark seitens der Verleger, die uns im verflossenen Jahre vorgekommen sind, haben uns nahegelegt, diese Preisumrechnung einmal zur Sprache zu bringen. So ist uns z. B. der Fall vorgekommen, daß wir ein Buch im Preise von 25 einem Kunden lieferten, dem seitens des Ver legers ein Prospekt darüber direkt zugesandt war. Dieser nannte als Ladenpreis nur den Preis von 25 Kronen. Ebenso ergaben sich bei Schweizer Verlagen dadurch wiederholt Unzuträglichkeiten, daß Besteller Titel und Preis Schweizer Zeitungen entnahmen, in denen natürlich nur Franken-Preise erwähnt waren, und ent sprechend bei Ablieferung auch nur diese bezahlen wollten. Bei all diesen Reklamationen haben wir uns mit den be treffenden Verlegern in Verbindung gesetzt und stets Entgegen kommen gefunden, indem die Verleger einsahen, daß eine zu große Preiserhöhung den Absatz schweizerischer Literatur in Deutschland nur erschweren müsse. Im Gegensatz dazu hat Herr Amberger auf unsre Reklamation jedes Eintreten auf die Sache schroff abgelehnt, und da der Unterschied zwischen deutschem und schweizerischem Ladenpreis ein gar zu ungeheurer ist, haben wir den Fall im Börsenblatt zur Sprache gebracht. Ob sich bei einem Buch von 200 A Gewicht die Preiserhöhung um 3-U/, Prozent mit der Arbeit des Ausschreibens einer Bar faktur über Leipzig rechtfertigen läßt, überlassen auch wir der Beurteilung des einsichtig denkenden Sortimenters. Für uns ist die Angelegenheit hiermit erledigt. Straßburg, den 4. Oktober 1906. C. F. Schmidt's Universitäts-Buchhandlung. Schwedische Übersetzung eines deutschen Verlagswerks. (Vgl. Nr. 231 d. Bl.) Die eigenartige Auffassung des vom Deutschen Konsulat nam haft gemachten schwedischen Rechtsanwalts veranlaßt mich, meine unmaßgebliche Meinung in der vorliegenden Angelegenheit zu äußern. Durch den seit dem 1. August 1904 erfolgten Beitritt Schwedens zur Berner Union sind die frühern, für das über- setzungsrecht unvollkommenen Bestimmungen erfreulicherweise be seitigt worden. Die vom Kaiserlich Deutschen Konsulat beglau bigte Abschrift der Übergangsbestimmungen besagt ausdrücklich, daß die Verordnung des Ubersetzungsverbots auch für Arbeiten gilt, die vor dem 1. August 1904 ausgefllhrt worden sind. Wenn das Manuskript der Übersetzung, wie die Beschuldigten vor geben, vor dem genannten Tage fertiggestellt, aber nicht gedruckt worden ist, so finden die Übergangsbestimmungen hierauf ent sprechend Anwendung; das heißt: die Veröffentlichung dieser Übersetzung ist nach dem Bestimmungen der Berner Übereinkunft nicht erlaubt, wenn sie nach dem 1. August 1904 gedruckt worden ist. Die Übersetzung ist jedoch erst in diesem Jahre (1906) er schienen; mithin liegt hier zweifellos eine unerlaubte Handlung vor. Punkt 1 der Übergangsbestimmungen, wonach eine Über setzung, die vor dem 1. August 1904 -bewerkstelligt- war, auch fernerhin frei ausgegcben werden darf, ist auch zweifellos dahin aufzufassen, daß unter dem Begriff -bewerkstelligt« lediglich die Drucklegung zu verstehen ist. Die Übergangsbestimmungen wollen nur früher erlaubte Übersetzungen dulden, die schon vor dem 1. August 1904 gedruckt waren. Eine Übersetzung also, die früher erlaubt und veröffentlicht war, darf auch heute weiter ver breitet werden; auch neue Auflagen sind statthaft. 8.
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