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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.10.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.10.1906
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- Deutsch
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9512 Nichtamtlicher Teil. In allen Stockwerken, von deren oberstem man einen prachtvollen Blick auf den Rhein hatte, Bücherregale, mit literarischen Schätzen gefüllt, das oberste ganz mit Büchern besetzt. In Bonn lebte er, in Bonn ist er gestorben; den Wunsch, von dort fortzugehen, hegte er nicht. Da konnte man sammeln Wenn man aber die Aussicht hat, die Wohnung wechseln zu müssen, oder gar nach andern Städten überzusiedeln, da werden die papiernen Schätze eine Last, die man sich lieber nicht auferlegt! So sind der großen Bibliotheken immer weniger ge worden, und der Gelehrten, die in großem Maßstab sam meln, ebenso. Der Antiquar hat weniger Käufer und weni ger Aussicht zu kaufen! Aus alledem geht hervor, daß das Antiquariatsgeschäft heute erheblich weniger lukrativ geworden ist, als es früher war. Die Katalogherstellung ist erheblich teurer geworden, und der Erlös aus den Katalogen ist geringer. Die Gewinnquote des Antiquars ist ganz wesentlich gefallen. Während früher die Bücher den Antiquar suchten, muß heute der Antiquar die Gelegenheit suchen, zu kaufen. Wie alles, ist auch das Anti quariat schwieriger geworden. Aber trotz allem wird der deutsche Antiquar nicht aufhören, sich in den Dienst der deutschen Wissenschaft zu stellen und sie zu fördern, indem er zugleich sich und seinen Beruf fördert. * * * Inventur und Bilanz sind schwerwiegende Worte für jeden Kaufmann. Inventur ist die Aufnahme des Lagers, Bilanz ist die Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva zur Ermittelung des Vermögensbestandes. Nach dem alten wie dem neuen Handelsgesetzbuch ist jeder Kaufmann gehalten, eine jährliche Inventur aufzustellen und eine Bilanz zu ziehen. Um Betriebe, in denen die Jnventur- aufstellung eine sehr erhebliche Arbeit macht, zu entlasten, gestattet das Handelsgesetzbuch, eine Inventur nur alle zwei Jahre aufzunehmen. Um die Zweifel, die in Handelskreisen aufgetaucht sind, zu beheben, ist dem Z 39 Ziffer 3 des Neuen Handelsgesetzbuchs der Zusatz gegeben worden: »Die Verpflichtung zur jährlichen Aufstellung der Bilanz wird hier durch nicht berührt.« Auch der Buchhändler ist Kaufmann, das Handelsgesetzbuch rechnet ihn ausdrücklich dazu, auch er ist verpflichtet, jährlich eine Bilanz zu ziehen und mindestens alle zwei Jahre eine Jnventuraufnahme zu machen Da im gesamten Handel, wohl auch im Buchhandel über diese Dinge nicht viel Klarheit herrscht, erscheint es mir ange bracht, an der Hand zweier Aufsätze, die im Berliner Tage blatt") erschienen sind, die Rechlslage zu beleuchten. Über diese klar zu sein, ist um so notwendiger, als im Falle einer Zahlungseinstellung die unterlassene Bilanzziehung ein straf bares Delikt darstellt. Es scheint, daß es nicht nur im Buchhandel häufig vor kommt, daß die Buchführung im argen liegt; auch im übrigen Handel scheint dies der Fall zu sein. So führt der erste der von mir angezogenen Aufsätze an, daß ein Kaufmann, der wegen Konkursvergehens angeklagt war, weil er zwar die Inventur alle zwei Jahre ausgenommen, aber auch nur eine zweijährige Bilanz gezogen hatte, auf Grund eines Sachverständigen-Gutachtens freigesprochen worden sei, das solche Jrrtümer für nicht selten erklärte. So ein mildes Urteil dürfte aber nicht die Regel bilden, gegenüber dem von mir angezogenen Zusatze tz 39, Z. 3 des neuen Handels gesetzbuches, das die Pflicht zur Ziehung der Bilanz in jedem Jahre, auch bei etwaiger nur zweijähriger Inventur aus- *, Berliner Tageblatt 1906 Nr. 2473. 12. Sept. Abend-Aus gabe: Inventur oder Bilanz. — Ebenda Nr. 2483. 22. Sept. Abend-Ausgabe: Inventur oder Bilanz. Von Robert Stern, Handelshochschuldozenten. 229, 2. Oktober IS06. drücklich feststellt. Im alten Handelsgesetzbuch war ein solcher Zusatz nicht enthalten und dadurch entstand, wie Stern anführt, der verhängnisvolle Rechtsirrtum, der eine reichhaltige wissenschaftliche Literatur gezeitigt hat. Wenn die Rechtsprechung sich mit dieser Frage zu beschäftigen hatte, so nahm das Gericht in jedem Falle das Recht in Anspruch, zu entscheiden, ob das Warenlager derartig war, daß man be rechtigt war, sich mit einer Aufnahme alle zwei Jahre zu begnügen, da man stets die Verantwortung hierfür tragen müsse. »Ist die Beschaffenheit des Warenlagers«, führt Stern aus, »eine solche, daß füglich in jedem Jahre Waren inventur hätte gemacht werden können, so tritt Strafe — siehe die Wirksamkeit der ZZ 239 bezw. 240 der RKonkursO. — ein.« Da die Bilanz aber in jedem Jahre gemacht werden muß, so leuchtet jedem Buchhaltungsverständigen ein, daß eine jährliche Jnventuraufnahme ohne durchaus zwingende Gründe nicht unterlassen werden sollte. Ist keine Inventur gemacht, so muß eine angenommen werden — ohne Kenntnis des Lagerbestandes ist eine Bilanz und einen Abschluß anzu fertigen unmöglich —, also sie muß geschätzt werden, und zwar nach der letzten Aufnahme. Dies ist zwar durch das Reichsgericht zugelassen; aber die Verantwortlichkeit, wenn die Schätzung unzutreffend war und aus dieser unzutreffenden Schätzung eine Benachteiligung der Gläubiger eintritt, fällt auf den Kaufmann und kann zu einem Delikt gegen die KonkursO. werden, wenn der Kaufmann im nächsten Jahre in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Staub sagt von einer solchen schätzungsweisen Inventur: »Freilich ist sie dann von geringerem Werte und nicht ohne Schwierigkeit zu fertigen. An die Stelle des Sachbefundes auf Grund der Inventur tritt die Bestandaufnahme auf Grund der vorjährigen In ventur, des Lagerbuchs, rc.« Wo Lagerbücher vorhanden sind, wie wohl in den meisten größeren Antiquariaten, ist auf Grund dieser die Inventur unschwer herzustellen; wo diese aber fehlen, wird eine genaue Inventur nur auf Grund einer Aufnahme zu erzielen sein. Nach alledem empfiehlt auch Stern, »von der Begünstigung der zweijährigen Jn venturaufnahme — die übrigens außer im Deut schen Reiche nur noch in Österreich und Ungarn zu Recht besteht — keinen Gebrauch zu machen, wenn nicht geeignete Lagerbücher die Möglichkeit geben, zuverlässige Wertziffern für die Warenvorräte zu erhalten«. Hinzugefügt sei, daß sowohl die Inventur, wie die Bilanz unterzeichnet sein müssen. » «- * Auf meinen Schreibtisch flattert eine liebenswürdige Gabe, ein schmächtiges Heft, ein Gedenken an Tage der Jugend. »Einiges über Bücher und Buchwesen im Alter tum«") nennt es sich und hat zum Verfasser Alexander Devrient, der in St. Petersburg vor langen Jahren ein bedeutendes Verlagsgeschäft gegründet hat, aber gewiß noch vielen unter uns als liebenswürdiger, immer heiterer Kollege in guter Erinnerung ist. In anspruchsloser Plauderei schildert der Verfasser das Entstehen des Buchs im Altertum, von der Bilderschrift an bis zur Blüte der römischen Lite ratur im Kaiserreich. Farbige Bilder läßt er an uns vorüberziehen, gewürzt durch passende Zitate. Die ver schiedenen Materialien zur Herstellung des Buchs, Wachs- tafeln, Papyrus, Pergament werden erwähnt, die Be mühungen der Mönche, das Buch des Altertums zu ver nichten und sein Aufleben in den Palimpsesten, die Verleger des Altertums und die von ihnen gewährten Honorare *) Einiges über Bücher und Buchwesen im Altertum. Ein Vortrag. (Als Manuskript gedruckt.) V D. gr. 8°. St. Peters burg, Buchdr. Franke L Fusnot, 1906, 40 Seiten.
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