Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060928
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190609287
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19060928
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-09
- Tag1906-09-28
- Monat1906-09
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
9370 Nichtamtlicher Teil. 08 226, 28. September 190b. dem Urheber daran liegen, aus irgend welchen Gründen nur eine beschränkte Verbreitung zu finden. Man denke einen Fall, in dem der Urheber nur eine kleine Auflage in be sonders schöner Aussiihrung beliebt. Die gesetzlich geschützte Möglichkeit, nach Belieben durch mechanische Musikinstru mente zu vervielfältigen, beeinträchtigt also auch das Recht der Verbreitung 2. Das Recht der öffentlichen Aufführung (Prinzip Z l I Absatz 2, Ausnahme Z 26) ») Das materiell-urheberrechtliche Interesse. Ebenso wie im Falle der Vervielfältigung geht der materielle, pe kuniäre Vorteil, der aus öffentlichen Aufführungen durch mechanische Musikinstrumente erzielt wird, den Ansprüchen des Urhebers verloren, da dieser sonst i» der Lage ist, eine Aufführung zu verbieten, und sie in der Regel nur gegen Tantiemen erlauben wird. b) Das ideal - urheberrechtliche Interesse. In vielen Fällen sieht der Urheber weniger auf die Quantität der Aufführungen als auf ihre Qualität und hat ein großes Interesse, nur Aufführungen zu erleben, die seinen Inten tionen völlig entsprechen.") In diesen Fällen werden wenige Autoren eine Interpretation durch Drehorgeln für wünschenswert erachten und doch nicht in der Lage sein, eine solche zu verbieten, es sei denn, daß v) die individuellen Interessen in Frage stehen Es wäre theoretisch denkbar, daß ein Autor eine äußerst mangel hafte Aufführung als solcher gestatten muß, während er sie auf Grund seines Individualrechtes verbieten kann: in dem Falle nämlich, wo der Urheber seinen Künstler namen gefährdet und sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt, also ein Interesse daran hat, nicht als der Urheber des öffentlich aufgefllhrten Musikstücks zu gelten, das »Ein richtungen» verunstaltet haben. Allerdings sind diese Nachteile solch abstrakter Natur, datz nur eine, in bezug auf das Individualrecht erstklassige Rechtsprechung, wie beispielsweise die französische, diese fühlen und zu heilen versuchen wird. 3. Das Recht, Abänderungen zu untersagen (Prinzip Z 14, Absatz 3, Ausnahme Z 24). ») Das materielle urheberrechtliche Interesse steht bei der Befugnis, Abänderungen an dem Werke zu untersagen, am wenigsten in Frage. Höchstens in der Hinsicht, als eine Verschlechterung — man denke besonders an das Weglassen bestimmter Effekte — in der Lage ist, die allgemeine Gang barkeit eines Stücks zu beeinträchtigen. Um so intensiver wird aber d) das ideale Interesse verletzt. Die Erlaubnis des Z 24, solche »Bearbeitungen» eines Musikstücks vorzunehmen, soweit es eine sinngemäße »Einrichtung» für ein mechanisches Musikinstrument erfordert, wird trotz engster Interpretation genug Spielraum zur Verunstaltung lassen. Wie weit die Abänderungen gehen dürfen, wurde schon erwähnt (s. Allfeld 1902, S. 189). Und dieser Verunzierung seiner edelsten Geisteserzeugnisse muß der Urheber mit gefesselten Händen zusehen. v) Das individuelle Interesse. Im allgemeinen gilt hier dasselbe wie unter 2 o. Auch hier ist eine, innerhalb des gesetzlichen Rahmens erfolgte Abänderung als Ver anlassung zu einer individualrechtlichen Klage denkbar. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. * Arbeitgeberverband im Buchdruckgewerbe. (Vgl. Nr. 225 d. Bl.) Berichtigung. — Die in Nr. 225 d. Bl. gemeldete Versammlung zahlreicher deutscher Buchdruckercibesitzer im Palast- ") S. Opet, Theaterrecht, S. 297. Hotel zu Berlin, deren Ergebnis die Gründung eines Arbeit geberverbandes im deutschen Buchdruckgewerbe war, hat nicht am 23., sondern am 24. d. M. stattgefunden. "Kongreß für internationale Krebssorschung.— Der Kongreß für internationale Krebsforschung wurde am 25. d. M. in Gegenwart des Großherzogs und der Großherzogin von Baden in Heidelberg eröffnet. Die weiteren Sitzungen deS Kongresses fanden in Frankfurt a/Main statt. "Gesamtverein der Deutschen Geschichts- und Alter tums-Vereine. — Die Hauptversammlung des Gesamtvereins der Deutschen Geschichts- und Altertums-Vereine, deren Dauer auf drei Tage bemessen ist, wurde am 25. d. M. in der Aula der Universität zu Wien eröffnet. Die Beteiligung war sehr bedeutend. "Schutz der Muttersprache in Italien. — Di- -Mit eine italienische Zeitungsnachricht aufmerksam, wonach der Stadt rat von Florenz einstimmig den Beschluß gefaßt haben soll, alle Gasthofsbesitzer mit Geldstrafe» zu belegen, die sich aus ihren Gasthofschildern einer andern als der italienischen Sprache be dienen. Die Erträge aus diesen Strafen sollen der Dante-Alighieri- Gesellschaft zur Erhaltung der italienische» Sprache im Aus land zugewiesen werden. Fremdhandelssührer für Südamerika. — Der von dem Handelsmuseum in Philadelphia herausgegebene poreign Oowmeroial duiäy: Loutb Lmsriea (Fremdhandelsführer für Süd- Jnnern, Berlin IV., Wilhelmstraßs 74, im Zimmer 174, für Interessenten zur Einsichtnahme aus. (Dtschr. Reichsanzgr.) " Neue Bücher, Kataloge re. für Buchhändler: kiationalölronomie (u. L. auod aus äsr Libliotkslr äks ff Herrn l-ebwann ia llsrlin. 8-. 65 8. 2045 kirn. (Sprechsaal.) Verkauf von »Vürklis Reisebegleiter für die Schweiz in Deutschland. (Vgl. Nr. 224 d. Bl.) Erwiderung. Auf die Einsendung der C. F. Schmidtschen Universitäts buchhandlung in Straßburg i. E (in Nr. 224 d. Bl.) zuvor die Bemerkung, daß damit, wie es scheint, mehr oder weniger ein rein persönlicher Angriff beabsichtigt ist, da dem Einsender die genau gleich gehaltenen Bezugspreise andrer schweizerischer Kurs bücher bekannt sind und er solche einfach totschweigt. Im Börsen blatt vom September 1905 wurden diese Bedingungen auch ver öffentlicht, und der Einsender hätte sich hiernach die Mühe seiner Recherchen bei schweizerischen Sortimentern ersparen können, wenn er nur das Börsenblatt besser durchgangen haben würde. Die Begründung des für das Ausland höhern Ladenpreises liegt einerseits in den bedeutend höhern Spesen, die sowohl durch den Vertrieb über Leipzig als auch durch die Umständlichkeit in der Spedition und Verrechnung für die kleinen Bezüge gegenüber dem inländischen großen Partienbezug erwachsen, und anderseits in dem Wunsche vieler Sortimenter selbst. Bei direktem Be zug wird nicht nur dem ausländischen, sondern auch dem inländischen Besteller das Porto belastet; der deutsche Buchhändler ist also immer noch im Vorteil, da er durch den Auslands-Laden preis prozentual einen höhern Rabatt genießt. Im übrigen ist die Preisbestimmung wohl Sache des Ver legers, und jeder einsichtig denkende Sortimenter wird den höhern Auslandspreis in Anbetracht der mit der Spedition verbundenen Umtriebe vollständig gerechtfertigt finden. Zürich, September 1906. Fritz Amberger vorm. David Bürkli.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder