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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1906
- Strukturtyp
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- Band
- 1906-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1906
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- Deutsch
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9368 Nichtamtlicher Teil. 228, 28. September 1988 werden kann, wurde oder wird noch in der Theorie heftig bestritten. Die Aufführung ist im Gegensatz zur Vervielfältigung die momentane Wiedergabe eines Werks, und zwar ist sie -die sinnenfällige Darstellung eines Kunstwerks mit den seiner Kunstform entsprechenden Mitteln»?") Daher nicht die Rezitation eines Dramas, wohl aber beispielsweise die Konzertaufführung eines musikalisch-dramatischen Werks, da die Musik, als solche, im Theater wie im Konzertsaal mit den ihrer Kunstform entsprechenden Mitteln aufgesührt wird, denn sie wird nicht erst durch die Verbindung mit der szenischen Aufführung dramatisch, sondern bleibt es hier wie dort?") Ein Werk der Tonkunst wird also aufgeführt, in dem es durch Klangwirkungen, die die Identität mit der Kunstschöpfung erkennen lassen, zu Gehör gebracht wird; einerlei durch welches Mittel, ob durch Vokal-, individuelle oder mechanische Instrumentalmusik. Danach kann also sehr wohl eine Aufführung durch Benutzung mechanischer Musik instrumente veranstaltet werden?") Nach Opet "st verleiht nur die individuelle Note der Wiedergabe eines Musikstücks den Charakter der Aufführung. Die Aussührung bildet nach ihm -nicht eine einfache Wiedergabe der Vorlage, sondern sie nimint mit dieser eine doppelte Veränderung vor, durch die die Aufführung in Form und Inhalt nach äußerer Ge stalt und Gedanken dem Original gegenüber Selbständigkeit gewinnt». Er sieht in ihr eine -verständnisinnige, auf eigner Auffassung beruhende und damit felbstschöpferische Interpretation, die sich weit über den Begriff einer bloßen Wiedergabe der Vorlage erhebt«, so daß er sogar befür wortet -mit Rücksicht auf den selbständigen künstlerischen Gehalt der Aufführung», diese »aus jeder Verbindung mit dem Urheber ihrer Vorlage zu lösen«. Es ist selbstverständlich, daß Opet in Konsequenz eben entwickelter Ansicht die Möglichkeit einer Aufführung durch mechanische Musikinstrumente leugnet, da hier ja voll ständig das Moment des persönlichen Vortrags ausscheidet."") Er sieht in der Wiedergabe nichts weiter, als eine gewöhn liche Vervielfältigung, denn sie besitzt im Gegensatz zur indi viduellen Aufführung nicht Eigenart genug, »um ihre Wiedergabefunktion der Einreihung unter den Begriff der einfachen, bei der Vervielfältigung vorliegenden Wiedergabe ^ zu entrücken«. lJn anderm Zusammenhang S. 293.) Ob er hiervon die Papierspielapparate, »durch die das Werk hinsichtlich der Stärke und Dauer des Tons und hin sichtlich des Zeitmaßes nach Art eines persönlichen Vortrags wicdergegeben werden kann« ausschließt, geht nicht unmittel bar daraus hervor, ist aber wohl anznnehmen. Da er aber unter der Herrschaft des alten Gesetzes mit Schuster (S. 158) in der Übertragung von Melodien auf mechanische Musikinstrumente auch keine mechanische Ver vielfältigung erblickt, so erscheint ihm in Anbetracht der Gefahr für den Autor, »sein Werk zum Gassenhauer herab sinken» zu sehen, »eine entsprechende Änderung der mangel haften Gesetzgebung« geraten (stehe S. 291 Fn. 25). Diese entsprechende »Änderung» würde er also wohl in dem bloßen Vervielsältigungsverbot für mechanische Musikinstrumente er blicken, so daß das Herstellen der Musikwerke und die öffent liche Wiedergabe mit ihnen gleichzeitig erlaubt, resp. un erlaubt erscheine, d. h. daß die öffentliche Wiedergabe als °») Mittels, S. 115, cit. Gi-rke, 789 s. °») Mittels, S. 11b. »st So Vesque o. Püttlingen, Musik. Autorrecht, S. 107, Köhler, Autorrecht, S. 23, Autorr. Studien, S. 376, Schuster, S. 16t, Pouillet, S. 818, Wauwermans, B. 247 u. a. m. Gierte, S. 800 u. 61. Bd. I. "st Theaterrecht, S. 288 u. 294. »st Daselbst S. 291, Fußnote 2b. Vervielfältigung im Gesetz dann keine spezielle Berück sichtigung mehr finden dürfte. Nicht soweit geht Eger?st obwohl er mit Opet den enger» Aufführungsbegriff teilt, indem er (noch vor dem heutigen Gesetz) äs lsgs tsrvnäa »ein Verbot der öffentlichen Wiedergabe durch mechanische Spielwerke ohne Erlaubnis des Komponisten für wünschenswert» hält. Es ist allerdings nicht zu leugnen, daß zwischen mechanischer und individueller Aufführung ein beträcht licher Unterschied besteht. Es ist aber auch zuzugeben, daß auf der andern Seite ein beiden gemeinsames Moment, nämlich die akustische Wiedergabe eines Musikstücks, vor handen und wesentlich ist. Es ist also Sache der Auf fassung, ob man dem »Was« oder dem »Wie» der Auf führung den größer» Wert zumessen soll. Meines Erachtens ist der Ton auf das reproduktive Wesen, auf die Wiedergabe in der Aufführung zu legen und hiermit der Begriff der Ausführung weiter zu fassen, als es Opet tut. Und es dürste wohl das Richtigste sein, die Wiedergabe durch me chanische Musikinstrumente mit Köhler"") als -eine Art un vollkommener Ausführung« zu bezeichnen. Eine andre Frage, die an dieser Stelle zu berühren ist, ist die nach dem Begriff der »Öffentlichkeit» einer Auf führung?") Am besten wird man die sehr ineinander zer fließenden Grenzen finden können, wenn man mit Mitteis"") negativ definiert und die öffentliche im Gegensatz zur pri vaten Aufführung bestimnlt. Danach ist sie öffentlich, »wenn sie über die Grenzen der privaten Geselligkeit hinausgeht-. Dies im Einzelfall festzustellen, ist wohl keine allzu schwere Talsrage. 3. Wir kommen zu einer weitern Konsequenz des ZZ 22: dem tz 24 o. I. »Auf Grund der ZA 19—23 ist die Vervielfältigung eines fremden Werkes nur zulässig, wenn an den wieder- gcgebenen Teilen keine Änderung vorgenommen wird. Jedoch sind, soweit der Zweck der Wiedergabe es er fordert .... solche Bearbeitungen eines Werks der Tonkunst gestattet, die .... Einrichtungen für die in Z 22 bezeichneten Instrumente darstellen u. s. f.« Diese »Bnderungsbefugnis« ward nicht ohne parlamentarische Kämpfe von der Regierung durchgesetzt. Die Kommission wollte sie nur im analogen Umfange des 8 14 Nr. 3 ausgedehnt wissen, d. h. nur -einen Auszug oder eine Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage« gestatten."') Und dies zu dem Zweck, um den durch § 22 geschehenen Eingriff in das Urheberrecht durch Einschränkung des erteilten Privilegs soweit wie möglich zu mildern. Allerdings wird mit dieser Bestimmung ein Werk der Tonkunst hinsichtlich seiner Übertragung auf mechanische Musikinstrumente praktisch von der letzten Verbindung mit dem Urheber gelöst, so daß dieser zugunsten von rein materiell-industriellen Interessen seiner Urheberschaft bezüglich der Spielwerke ohne die geringste Entschädigung völlig ent sagen muß. Ein von der Kommission zugezogener Sachver ständiger gab aber sein Gutachten dahin ab, daß, je einfacher ein mechanisches Musikinstrument sei, desto weitergehende Ab änderungen des wiederzugebenden Tonstücks erforderlich seien, um den Zweck der Wiedergabe überhaupt zu erreichen. Die notwendigen Abänderungen können nun zusätzliche und ab- zügliche sein. Die Abänderung kann hier also nicht nur darin bestehen, daß die Musikstücke in eine andre Tonart gebracht oder gewisse Stimmen in eine andre Tonlage versetzt werden, sondern z. B. in der Hinzufügung einer «st Archiv s. bürg. Recht, Bd. XVIII S. 290. »st Autorrecht!. Studien, S. 376. »st Im allgemeinen siehe hierüber Köhler, Autorrecht, S. 369 f. »») Zur Kenntnis des literarisch-art. Urheberrechts usw., S. 117. »st Komm.-Ber., S. 52 f.
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