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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1906
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 9367 22k, 28. September 190k. Rücksicht auf ihre Spielwerkindustrien gezwungen sein, ent sprechende Bestimmungen zu erlassen, und dann wird eine internationale Regelung im entgegengesetzten Sinne so gut wie ausgeschlossen sein. Den Unterschied zwischen auswechselbaren und nicht aus wechselbaren Platten und Bändern fallen zu lassen, be gründet der Entwurf weiter: »Auch führt es zur Rechts unsicherheit. wenn die Entscheidung von der Auswechselbar keit der Vorrichtungen abhängig gemacht wird; die Grenze ist bei der Verschiedenheit der zahlreichen neu auftauchenden Konstruktionssysteme oft zweifelhaft.« Man braucht über die Gewichtigkeit dieses Grundes nicht viel Worte zu verlieren: Das Reichsgericht und in seinem Sinne die nnterinstanzlichen Gerichte haben inner halb zwölf Jahren eine Menge von Entscheidungen in dieser Frage gefällt und ohne irgend eine Schwierigkeit die Musikwerke nach dem fraglichen Gesichtspunkt unter schieden.^ o) Dagegen ist es interessant, von diesem Standpunkt aus den Schlußsatz des Z 22 in seiner heutigen Fassung zu betrachten: »Diese Vorschrift findet .... usw.« (s. Fuß note 86). Ob dieser Nachsatz gerade zur »Rechtssicherheit« führt, bleibe dahingestellt. Man hat die Unterscheidungs grenze einfach verschoben, sie vorn gestrichen, um sie hinten neu zu ziehen. In dem ersten Fall beruhte aber der Unter schied auf einer leicht zu konstatierenden, mechanischen Tat sache. die jeder Sachverständige feststellen konnte, während heute ein unbestimmtes Gefühl die Grenze zu ziehen hat.") Die Geschichte dieser Bestimmung ist kurz so: Der Kommission wurde ein in Amerika erfundenes Instrument: -das Pianola« vorgeführt.") Es besteht aus einer Vor richtung. die an das Klavier angeschoben und durch deren Vermittelung das auf dem über eine Walze gelegten Papier streifen cingestanzte Tonstück auf mechanischem Wege durch Saugluft auf dem Klavier zum Vortrag gebracht wird. »Die Kommission überzeugte sich davon, daß der Vortrag der Komposition mit Hilfe des Pianola von dem Vortrag durch einen in der Technik hervorragend geschulten Spieler nicht oder doch nur von den Kennern der größten Feinheiten unterschieden werden kann.«") Diese Überzeugung war die Veranlassung, den Schluß satz des § 22 (der übrigens heute allgemein der »Pianola- paragraph« heißt) hinzuzufügen. Die Erwägungen des Ge setzgebers waren hierbei im Grunde zu billigen. In Betracht kommen: das Pianola, manche Arten von Occhestcions, elek trische Klaviere, Aolians (stehe Komm.-Bericht S. 44), deren Wiedergabe eines Musikstückes einem persönlichen Vortrage so nahe kommen, daß die Gefahr vorhanden ist, daß dieser in vielen Fällen durch einen mechanischen ersetzt werde. Ihre Bedeutung begreift sich leichter im Gegensatz zu den einfachen Musikdosen, die gewissermaßen als Spielereien urheberrechtlich harmlos erscheinen, während die Papierspielapparate zufolge ihrer vollendeten Ausführung imstande sind, einen wirklichen Ersatz für Musik wie persönliche Tongebung zu bieten. Denn einem mittelmäßigen Klavierspieler z. B., mit keinem allzu großen Musikverständnis, wird das Pianola das Klavier mehr als hinreichend ersetzen, während ihn die vollkommenste Musikdose kaum veranlassen wird, sein Klavierspiel auszu- "> Bergt, hierüber Stenglein, Gutachten, S. 8. *°> Hiervon wird eingehender weiter unten, !m Zusammen hang mit dem Phonographen die Rede sein. Und zwar handelt es sich um die erste, aus dem ein schlägigen Gebiet cingcgangene deutsche Patentanmeldung vom 24. Juni 1960, die von John Henry Ludwig und Charles Adolph Dickson in Ncw-Aork ausging und inzwischen zum Patent l2218l geführt hat. S. Komm.-Ber., S. 43. geben, d. h. Noten zu kaufen. Und die Verminderung des Notenabsatzes ist doch wohl die hauptsächliche Art und Weise, wie der Schaden für den Urheber und dessen Rechtsnach folger praktisch sich verwirklichen wird.") Und ihn will ja auch 8 22 verhindern, denn er handelt ja lediglich vom -Nach druck-, seinen gesetzlichen Erleichterungen und Erschwerungen. Infolgedessen bedeutet das Herstellen einer dieser voll kommenen Bänder einen viel schwerer wiegenden Fall der unerlaubten Vervielfältigung, als die Produktion von Scheiben für die unvollkommenen Instrumente. Wird dieser praktische Sinn übersehen, so muß man zugeben, daß auf die Unvollkommenheit der Instrumente geradezu eine Prämie gesetzt wird. Man »besteuert« die vollkommenen Instru mente und hemmt so die Entwickelung der Industrie.^) Außerdem betont Allfeld") vom idealen Gesichtspunkt aus ganz richtig das Widersinnige des Gedankens, »daß der Widerspruch des Komponisten gegen Wiedergabe seines Werkes da schweigen soll, wo diese seiner Intention am wenigsten entspricht, während er im entgegengesetzten Falls Geltung finden soll«. 2. 8 26 unseres heutigen Gesetzes gibt den mecha nischen Musikinstrumenten, denen es nach 8 22 den Nach druck erlaubt, auch die öffentliche Aufführung frei. Das Motiv dieser Bestimmung war die Erwägung, daß die Ver vielfältigungsbefugnis keinen Wert habe, wenn nicht gleich zeitig innerhalb derselben Grenzen die öffentliche Ausführung gestattet sei. Einer Reihe von mechanischen Instrumenten sei nach der Fassung des 8 22 die Vervielfältigung und somit auch die öffentliche Aufführung geschützter Werke unter sagt, so daß »kein .Bedürfnis' bestehe, die öffentliche Auf führung auch auf den einfacheren Musikwerken zu ver bieten».b») Die Logik dieses Geschenks als Konsequenz der ersten Wohltat ist nicht erfindlich. Waren es rein wirtschaftliche Momente, die das Zu geständnis machen ließen, so war diesen ja Genüge ge schehen, denn die deutsche Mustkinstrumenten-Jndustrie stand ihrer Hauptkonkurrentin, der französischen, gegenüber gleich. Und es bestand keine Notwendigkeit, sie ans Kosten der Ur heber und deren Rechtsnachfolger noch günstiger zu stellen, denn in Frankreich hielten Wissenschaft und Praxis ein stimmig daran fest, daß eine öffentliche Ausführung mit mechanischen Musikinstrumenten nicht ohne Genehmigung des Urhebers erlaubt und nicht durch das Gesetz von 1866 srei- gegeben sein soll ") Dieser Einwand wurde auch in den Kommissions oerhandlungen gemacht (siehe Ber., S. 57), aber leider un berücksichtigt gelassen?') Hat diese Bestimmung des Z 26 für die Industrie keinen großen wirtschaftlichen Wert, so ist auf der andern Seite der ideale Nachteil für den Autor um so größer. Die richtiger Weise durch Z 26 bejahte Frage, ob mit mecha nischen Musikinstrumenten eine »Ausführung« veranstaltet Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ausführungen kommt in tz 22 nicht in Betracht. °°) .SitzungL-Ber., S. 2198, ») Allseld, 1902, 8. 184. So der Komm.-Ber., S. 57, s. hierüber auch WauoermanS, 1,6 ärolt äos uutsurs, S. 237, N. 248. Vergl. Pouillct, 'prs-ito 818; Lonstant, S. 321, 6oäo göoärul usw. Urteil des trib. oorr. 86106 vom 24. Nov. 1877 bei Pataille, Lonalss usw., Jahrg. 1878, S. 41. Des Pariser Kaffationshoses usw., Pari« 1891, S. 343, Nr. 959 des Appellhose« Amiens vom 24. Dez. 1881. -ch Vergl. Allfeld 1902, 8. 192, und Osterrieth, Di- Urheber rechtsvorlage, 8. 40. 1232»
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