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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1906
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- Deutsch
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226, 28 September 1S06. Nichtamtlicher Teil. S365 diesem Gebiete — man vergleiche nur das alte mit dem neuen Urhebergesetz — kennzeichnet das Bestreben, dieses Prinzip weiterzubilden, den Urheberrechtsgedanken immer reiner zum Ausdruck zu bringen. Und zur Erreichung dieses Ziels haben sich Wissenschaft und Praxis die Hand zu reichen.") Nun läßt sich allerdings ein juristischer Grund nicht ausfinden, die mechanischen Musikinstrumente mit nicht auswechselbaren Bestandteilen den andern gegenüber zu bevorzugen; nach oben entwickelter Ansicht sind logischer weise die einen wie die andern »steuerpflichtig«-, wie man im Volksmunde zu sagen pflegt. Dagegen wären Bedenken andrer Art vorhanden gewesen, die Musikwerke in diesem Sinne sei es durch positive gesetzliche Bestimmungen, sei es auch mangels solcher in der Praxis weiterhin zu unterscheiden. Man war durch das schon erwähnte Schluß protokoll zur Berner Übereinkunft (8 3) gebunden. Aller dings beschränkte sich die unmittelbare Wirkung der Über einkunst als für Deutschland geltende Norm auf die dies seitige Behandlung der Angehörigen der andern Verbands- länder; aber immerhin mußte das gerechte Empfinden, den inländischen Verfertiger von mechanischen Musikinstrumenten unter den gleichen Voraussetzungen nicht ungünstiger zu be handeln als jeden Ausländer, auf die deutsche Gesetzes interpretation rückwirken. Dafür aber, daß im Sinne dieses Schlußprotokolls nur die Spielwerke mit festen Bestandteilen gemeint waren, spricht klar und deutlich die Geschichte der Bestimmung <s. auch Eger, Arch. f. b. R, B. XVIII S. 281). Auch das Reichsgericht in seiner schon öfters genannten Entscheidung vom IS. Dezember 1888 weist aus den fran zösischen Text »bvttss L musigus« und übersetzt cs ins Deutsche mit »Spieldosen und ähnliche Instrumente«. Pouillet 874 warnt sogar ausdrücklich vor einer extensiven Interpretation des französischen Gesetzes von 1866; es handelt sich hier um ein Privileg, das man der Schweizer Regierung eingeräumt hat, »o'sst uns loi ä'sxosption, st slls äoit dtrs striotsmsnt rsnksrmss äau8 868 törmss«. Es war eingeräumt für die in der Schweiz hergestellten mechanischen Musikinstrumente mit festen Bestandteilen und hat für sie und nur für sie zu gelten.22) Wenn bei dem Abschluß der Berner Übereinkunft die neue Erfindung, ihre ungeheure Ausdehnung und Bedeutung bekannt gewesen wäre, so hätte doch wohl keine der Regierungen gewagt, den Vertrag auf sie auszudehnen. Trotz alledem fühlte sich die deutsche Ge setzgebung verpflichtet, eine Konsequenz dieser Bestimmung in der Erweiterung ihres Rahmens zu erblicken und in tz 22 des neuen Gesetzes auch die mechanischen Musikinstru mente mit auswechselbaren Bestandteilen für »frei« zu er klären. Es ist wohl um leinen Paragraphen des neuen Gesetzes ähnlich viel diskutiert worden wie um diesen.") Dieser Umstand sowohl wie die prinzipielle Anschauung der Reichstagskommission, die in ihrer Resolution") an die Re- 3') Ähnlich Köhler, Autorrechtliche Studien, S. 431. V. Orelli, S. 90, Droit ä'antsar 1895, S. 55ff., Allfeld 1902 S. 181, Voigtländer, S. 103, Kuhlenbeck, S. 153, Bericht von Tailleser, S. 308, Bericht von Wauwermann, S. 309, Eger, Arch. f. b. R., S. 281, Dunant, S. 231. 28) Vgl- die Koinm.-Ber., S. 36—48. 22) Abgedruckt bei Müller, S. 91. »Der Reichstag wolle bc- solchen Instrumenten, bei denen die Walzen oder die sonstigen das Musikstück wiedergebendcn Teile fest eingesügt sind, ohne Er- BSrsenblatt silr de» D-iüschen Buchhandel. IS. Jahrgang. gierung zutage tritt, rechtfertigen eine eingehendere Kritik des Z 22 an dieser Stelle. Denn die internationale, all seitige Mißstimmung") über diese unbeabsichtigte Folge der Berner Übereinkunft wird die Frage über kurz oder lang wieder aufleben lassen und auf die Tagesordnung bringen. t>) Im folgenden seien die wichtigsten Motive des Ge setzgebers zur heutigen Fassung von Z 22 angeführt, ins besondere h 22 Satz 1, soweit sie sich aus den Berichten der Kommissions- und Reichstagssitzungen ergeben.") a> Die dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung des 8 22 sagt: .... -Es fehlt an einem innern Grund, die Instrumente der einen Art vor den andern urheberrechtlich zu begünstigen.» Wie schon oben ausgesührt, läßt sich ein juristischer Grund allerdings nicht auffinden. Trotzdem kann man sehr wohl mit Stenglein") einen innern Grund darin finden, daß der minderwertige Ersatz und die beschränkte Möglichkeit der Wiedergabe von Musikstücken durch die ein fachen Spielwerke weit ungefährlicher für Komponist und Verleger erscheinen, als die vollkommeneren mechanischen Musikinstrumente, das Prinzip des Urheberrechts also weit weniger verletzt wird. Man bedenke nur, daß durch den Verlauf eines Musikwerks mit festem Bestandteil stets nur ein Exemplar eines sonst geschützten Werks (zu einem weit Hähern Preise als das Original!) in die Öffentlichkeit kommt, während es auf der andern Seite jedem ermöglicht ist, sich durch einmalige Anschaffung eines Musikwerks mit aus wechselbarem Bestandteil den Genuß einer unbegrenzten (bis zu 10 000 und darüber) Summe geschützter Werke zu ver schaffen durch Ankauf einer Platte gegen geringes Entgelt, während dort für jedes neue Musikstück ein neues Musikwerk nötig wäre 2») und hier beim Schadhastwerden das ganze Werk schadhaft wird. /?) Der Entwurf begründet Z 22 weiter mit der Rück sichtnahme auf die deutsche Industrie, die eine Freigabe der mechanischen Musikinstrumente dringend erfordere, wenn sie nicht der ausländischen Konkurrenz unterliegen solle. Dieser Gesichtspunkt war denn auch, wie aus den Kommissions- und Sitzungsberichten des Reichstags hervorgeht, ausschlaggebend für die Annahme der Vorlage Daß diese Spezialindustrie auch unter dem vorigen Rechtszustande zu einer hohen Blüte gelangt ist und durch ein Fortdauern desselben, wenn überhaupt, nur minimal be einträchtigt worden wäre, beweist an der Hand von tatsäch lichen Angaben Stenglein in seinem Gutachten,") aus das deswegen verwiesen wird. Hier interessieren nur die allgemeinen Gesichtspunkte. laubnis des Urhebers nicht zulässig ist. Das Gleiche gilt auch von auswechselbaren Vorrichtungen, die gesondert verkäuflich und abwechselnd in das Spielwerk eingesetzt werden können (Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und dergleichen).- 22) S. auch Voigtländer, S. 104. 26) Z 22 lautet: Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn ein erschienenes Werk der Tonkunst auf solche Scheiben, Platten, übertragen wird, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musik stücken dienen. Diese Vorschrift findet auch aus auswechselbare Bestandteile Anwendung, sofern sie nicht für Instrumente ver wendbar sind, durch die das Werk hinsichtlich der Stärke und Dauer des Tones und hinsichtlich des Zeitmaßes nach Art eines -ft Stenglein, Gutachten, S. 8. W) über die Unsumme von musikalischen Kompositionen, deren sich die Fabriken zum Schaden der Berechtigten frei bedienen, s. Stenglein, Gutachten, S. 5. Waldmanns gewonnene Prozesse, Rühle in: Nachrichten aus dem Buchhandel 1894, S. 23; Eger in: Archiv für bürgerliches Recht, Band XVIII S. 285. 2") S. 11 f., vergleiche auch Osterrieth, Die Urheberrechtsvorlage S. 32 s. 1232
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