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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1906
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- 26.09.1906
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- Deutsch
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S272 Nichtamtlicher Teil. 22t, 28. September 1906. festgesetzt. Dabei ist es mit Rücksicht auf den in dieser Instanz glaubhaft gemachten Umfang des Vertriebs des Kursbuchs und die Dauer des Urheberrechts, dessen Schutz mit dem negatorischen Teil der Klage verfolgt wird, belassen. 2. Begründet ist die Revision nicht. Die Klage fordert an erster Stelle die Feststellung, daß die Beklagte nicht be rechtigt, ohne Erlaubnis des Klägers das Kursbuch unter SO H zu verkaufen, und daß der Beklagten bei Strafe jede weitere Veräußerung unter SO H untersagt werde. Gestützt ist die Klage an erster Stelle auf den 8 11 des Urheber rechtsgesetzes vom IS. Juli IS01, aus dem der Kläger das Recht herleitet, der Beklagten den Verkauf des Kursbuchs unter so H in ihrem Gewerbebetriebe zu untersagen. Besteht ein solches Recht, so ist die Klage begründet. Denn die Beklagte nimmt das Recht, das Kursbuch in ihrem Gewerbebetriebs unter 50 H zu verkaufen, in Anspruch und der Berufungsrichter stellt tatsächlich fest, daß sie das Kurs buch wissentlich gegen den Willen des Klägers in ihrem Geschäft unter SO H vertreibt. Den Jnstanzrichtern ist aber darin beizutrcten, daß sich ein Recht, wie es der Kläger in Anspruch nimmt, aus dem All a. a. O, nicht herleiten läßt. Der Kläger ist Urheber und Verleger des Kursbuchs. Als solcher hat er das ausschließliche Recht, es zu verviel fältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten — Z 11 a. a. O., AZ 36, 88 das., Z 8 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom iS Juni ISO',. Das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Klägers verletzt die Beklagte nicht. Unstreitig vertreibt sie in ihrem Geschäft nur die vom Kläger selbst hergestellten Exemplare des Kursbuchs, die sie nach der eignen Behaup tung des Klägers durch ihre Angestellten bei den Sorti mentern des Klägers und andern Zwischenhändlern auskauft. In Frage kommt nur, ob die Beklagte das ausschließliche Recht des Klägers, das Kursbuch gewerbsmäßig zu ver breiten, dadurch verletzt, daß sie es gegen sein Verbot in ihrem Geschäft gewerbsmäßig unter SO H verkauft. Das frühere Recht, Gesetz vom 11. Juni 1870, kannte ein ausschließliches Recht der gewerbsmäßigen Verbreitung für Urheber und Verleger nicht; SZ i,18 ff. Nach Z 25 das. war nur der zivilrechtlich und strafrechtlich ver antwortlich, der vorsätzlich wider das Gesetz hergestellte Exemplare eines geschützten Werks gewerbsmäßig verbreitete. Das Gesetz ließ namentlich ungedeckt den Fall, in welchem im Ausland, wo der Urheber keinen Schutz hatte, rechtmäßig hergestellte Exemplare im Inland gewerbsmäßig vertrieben wurden, und auch den Fall, in welchem bei räumlich gedachtem Verlags- oder Urheberrecht Z 8 Absatz 3 des Urheberrechts gesetzes die in dem einen Bezirk rechtmäßig hergestellten Exemplare gewerbsmäßig in dem andern vertrieben wurden. Solche und ähnliche Fälle sollten zum Schutz des Urhebers und Verlegers dadurch gedeckt werden, daß dem Urheber ausdrücklich auch das ausschließliche Recht der gewerbs mäßigen Verbreitung verliehen wurde, wie im S 4 des Patent gesetzes dem Erfinder, um ihn und den Verleger gegen die Konkurrenz mit andern Exemplaren zu schützen, die recht mäßig hergestellt, aber von andrer Seite als vom Urheber und Verleger in den Verkehr gebracht wurden. Daran ist nicht gedacht, dem Urheber und Verleger ein absolutes aus schließliches Recht der gewerbsmäßigen Verbreitung in dem Sinne zu ver.eihen, daß außer ihnen und denen, denen sie das Recht der gewerbsmäßigen Verbreitung übertragen, nie mand während der ganzen Dauer des Urheberrechts befugt ist, ohne ihre Erlaubnis selbst solche Exemplare ihres ge schützten Werks gewerbsmäßig zu verbreiten, die sie in Aus übung ihres Rechts selbst in den Verkehr gebracht haben. Nur unter der Voraussetzung eines absoluten ausschließ lichen Rechts in diesem Umfang könnten Urheber und Ver leger für berechtigt gelten, die gewerbsmäßige Verbreitung durch andre überhaupt zu verbieten und durch die Bestim mung eines Ladenpreises auch zu beschränken. Damit wäre dem Urheber und Verleger, in der Hauptsache dem Buch händler, ein ganz exorbitantes Recht verliehen, wie es für keinen andern Gewerbebetrieb besteht. Aus dem Gesetz in ß 11 Absatz 1 des Urheberrechts gesetzes läßt sich ein so weit gehendes Recht nicht herleiten. Das ausschließliche Vervielfältigungsrecht besteht seiner Natur nach während der ganzen Dauer des Ur heberrechts und wiederholt sich so oft, als es sich um Vervielfältigung des geschützten Werks handelt. Das Recht der gewerbsmäßigen Verbreitung wird aus geübt dadurch, daß das Werk im Gewerbebetrieb an das Publikum abgesetzt, in den Verkehr gebracht wird. Dazu soll nach dem Gesetz vor dem Urheber (oder Verleger) niemand ohne seine Erlaubnis berechtigt sein. Haben aber Urheber oder Verleger das Werk in Ausübung ihres Rechts einmal an das Publikum abgesetzt und so in den Verkehr gebracht, so ist ihr Recht erschöpft. Gewiß hätte das Gesetz das Recht der gewerbsmäßigen Verbreitung für den Urheber ^und den Verleger) so gestalten können, daß es ihm während der ganzen Dauer des Urheberrechts als ausschließliches Recht gegenüber jedem Dritten auch für die von ihm selbst in den Verkehr gebrachten Exemplare verblieb. Das stände einer ausschließlichen Gewerbeberechtigung gleich, und würde dem Z 7 Nr. 1 der Gewerbeordnung gegenüber eines völlig klaren und unzweideutigen Ausdruckes im Gesetz bedurft haben, an dem es fehlt. Dem Verlagsbuchhandel wäre damit ein Privilegium gegeben, wie es sonst für keinen Ge werbetreibenden besteht. Besonders wäre damit, worauf Mittels in seinem Aussatz im »Recht» 1S06 Seite 573 hin weist, der ganze Antiquariatsbuchhandel so gut wie beseitigt. Für den ß 4 des Patentgesetzes hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 26. März 1902 (Entscheidungen, Band 51, Seite 13S) ausgesprochen, daß die Wirkung des Patents, daß außer dem Patentinhaber im Inland niemand den Gegenstand der Erfindung gewerbsmäßig in Verkehr bringen darf, sich damit erschöpft, daß der Patentinhaber sein Produkt in den Verkehr bringt, daß er damit die Vor teile, die ihm das Patent gewährt, genossen und sein Recht konsumiert hat, das Gesetz ihm nicht aber die Befugnis ein räume, die Art des Verkehrs mit seinem in den Verkehr ge brachten Produkt anders als durch Vertrag mit seinen Ab nehmern und dementsprechend auch nur mit Wirkung gegen diese zu regeln und zu beschränken. Die ausschließliche Befugnis des Urhebers (Verlegers) im Z 11 des Urheberrechtsgesetzes, das Werk gewerbsmäßig zu verbreiten, ist nichts andres, als die ausschließliche Befug nis des Patentinhabers, den Gegenstand der Erfindung ge werbsmäßig in Verkehr zu bringen. Für beide Fälle muß grundsätzlich das gleiche gelten. Auch der Urheber (Ver leger) hat kein ausschließliches Recht, solche Exemplare des Werks gewerbsmäßig zu verbreiten, die von ihm oder einem andern Berechtigten in den Verkehr gebracht und so Eigentum Dritter geworden sind. Er kann diesem Dritten weder die Veräußerung überhaupt, noch die gewerbsmäßige Veräußerung (Verbreitung) untersagen, noch dieses aus dem Eigentum folgende Recht des Dritten, Z S03 des Bürgerlichen Gesetz buchs, durch Bestimmung eines Preises, unter dem er nicht soll veräußern dürfen, beschränken. Z 137 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach Satz 2, S i37 des Bürger lichen Gesetzbuchs wirkt selbst ein diese Verfügungsbesugnis des Eigentümers ausschließendes oder beschränkendes Rechts geschäft nicht dinglich, sondern nur obligatorisch unter den Kontrahenten. Es ist selbstverständlich, daß der Autor, der wie hier
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