Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060926
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190609261
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19060926
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-09
- Tag1906-09-26
- Monat1906-09
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
224, 26. September 1906 Nichtamtlicher Teil. 9271 Nichtamtlicher Teil. Nochmals: Preisunterbietung durch ein Warenhaus. tBgl, Nr. 218 d. Bl.) Als Erläuterung der Ausführungen des Herrn Rechts anwalts vr. Ludwig Fuld, Mainz, in Nr. 218 d. Bl. sei die nachfolgende (durch den Herrn Kläger schon mittels Rundschreibens dem Buchhandel bekannt gegebene) Reichsgerichts-Entscheidung hier zum Abdruck gebracht: Im Namen des Reichs! In Sachen des Buchdruckereibesitzers Albert Koenig, in Firma Verlagsbuchhandlung Albert Koenig, zu Guben, Klägers und Reoisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechts anwalt Justizrat Bopeus in Leipzig, wider die Kommandit gesellschaft Hamburger Engroslager A Jandorf L Co. zu Berlin, Beklagte und Revisionsbcklagte, Prozeßbevoll mächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Haber in Leipzig, hat das Reichsgericht I. Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1906 unter Mitwirkung: des Präsidenten De. Bolze und der Reichsgerichtsräte 0r. Rehbein, Jeß, l)r. Sievers, Hofmann, vr. Hägens, vr. Sprecher von Bernegg für Recht erkannt: Die gegen das Urteil des Sechzehnten Zivilsenats des Königlich Preußischen Kammecgerichts zu Berlin vom 6 No vember 1905 eingelegte Revision wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden dem Reoistonskläger auferlegt. Tatbestand. Der Kläger ist Urheber und Verleger des bekannten »Koenigs Kursbuch», das er durch den Buchhandel zum Ladenpreis von 50 H verbreitet, während er von seinen Sortimentern 30 H erhält. Der Beklagte betreibt in Berlin ein Warenhaus und verkauft in demselben seit längerer Zeit das Kursbuch unter dessen Ladenpreis von 50 H. Die Beklagte bezieht unstreitig die vom Kläger hergestellten und in den Verkehr gebrachten Exemplare, die sie verkauft, durch Zwischenhändler. Der Kläger behauptet, daß durch das Verhalten der Beklagten in sein ausschließliches Verbreitungs recht eingegriffen und sein Geschäftsbetrieb nicht bloß gefährdet, sondern geschädigt werde und geschädigt sei Er stellt unter Zeugenbeweis, daß eine große Reihe von Sortimentern an ihn geschrieben, sie würden sich für das Kursbuch nicht mehr interessieren und es nicht mehr ver treiben können, falls er nicht verhüten könne, daß es von der Beklagten unter dem Ladenpreis verkauft werde. Er behauptet, daß er durch das Verhalten der Beklagten schließlich gezwungen sein werde, den Preis von 30 zu dem er das Kursbuch an seine Abnehmer abgebe, herabzusetzen, hat auch zwei Erklärungen der Handels kammer in Sorau und des Vorstandes des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig beigebracht, daß im Sorti- mentshaudel der Brauch bestehe, sich für solche Artikel nicht mehr zu verwenden, die durch Warenhäuser zu Schleuder preisen an das Publikum vertrieben werden, und daß er, der Kläger, schließlich genötigt sein werde, den Verkaufspreis herabzusetzen. Unstreitig hat der Kläger im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel vom 27. Juli 1904 bekannt ge macht, daß er im Interesse des Sortiments-Buchhandels fortan das Kursbuch nur unter der Bedingung liefern werde, daß der Besteller die Verpflichtung übernehme, nicht unter dem Ladenpreis von 50 H zu verkaufen, und der Beklagten dies durch Schreiben vom 21. November 1904 mitgeteilt, derselben auch den Verkauf unter 50 H verboten Der Kläger be hauptet, daß ec seit Anfang 1904 allen seinen Abnehmern, Beziehern und Abkäufern die Verpflichtung auferlegt habe, nicht unter 50 H zu verkaufen und allen ihren Wiederver käufern die gleiche Verpflichtung aufzuerlegen. Seit Juli 1904 tragen sämtliche Exemplare des Kurs buchs den aufgedruckten Vermerk: »Koenigs Kursbuch darf nicht unter 50 H verkauft werden. Jede Zuwiderhandlung wird verfolgt nach Z 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.« Die Beklagte hat dem Kläger erklärt, daß sie das Ver bot nicht beachten werde, und das Kursbuch zum Preise unter 50 H weiter verkauft. Der Kläger behauptet und stellt unter Beweis, daß die Beklagte durch ihre Angestellten das Kursbuch im großen Umfange unter der Zusage, es nicht unter 50 H zu verkaufen, aufkaufen lasse, auch von Sortimentern in großen Mengen beziehe und sogar unter dem Einkaufspreise verkaufe. Ec behauptet ferner, daß er jedes Exemplar mit einer Nummer in der Ecke des Um schlags versehe, um zu ermitteln, von welchem Zwischen händler die Beklagte das Buch beziehe, daß aber bei allen von der Beklagten verkauften Exemplaren die Nummer sort- gefchnitten sei und daß dies auch auf Anordnung der Be klagten oder mit ihrem Einverständnis geschehe. Der Kläger hat deshalb auf Grund des Z 11 des Ur heberrechtsgesetzes und der W 823 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Antrag gestellt, zu erkennen, 1. daß die Beklagte nicht berechtigt ist, ohne Erlaubnis des Klägers, das von diesem hergestellte Koenigs Kursbuch zu einem geringer» Preise als 50 H zu verkaufen, 2. daß sie verpflichtet ist, dem Kläger den ihm seit August 1904 durch den verbotswidrigen Verkauf unter 50 H entstandenen Schaden zu ersetzen, 3. jede weitere Veräußerung unter 50 H ihr bei Strafe zu untersagen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreitet, daß der Kläger berechtigt ist, ihr den billigeren Verkauf des von ihm selbst verbreiteten Buchs zu verbieten, daß durch ihren Vertrieb in das Recht des Klägers einge griffen werde, daß ihr, der Beklagten, Verfahren gegen die guten Sitten verstoße, und daß dem Kläger ein Schaden entstehen könne und entstanden sei; vielmehr erhöhe der Massenvertrieb durch die Beklagte den Absatz des Klägers. Sie stellt unter Zeugenbeweis, daß die Entfernung der Nummern der einzelnen Exemplare nicht in ihrem Geschäfte stattstnde. Der erste Richter hat durch Urteil vom 4. März 1905 die Klage abgewiesen, und die Berufung des Klägers ist durch Urteil vom 6. November 1905 zurückgswiesen Die in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte und begründete Revision des Klägers beantragt, das Berufungs urteil aufzuheben und nach den Anträgen des Klägers in der Berufungsinstanz dem Klageantrag entsprechend zu erkennen. Seitens der Beklagten ist beantragt, die Revision zuriick- zuweisen, an erster Stelle aber als unzulässig wegen Mangels der Revisionssumme zu verwerfen. Im übrigen wird auf die Urteile der Vorinstanzen Bezug genommen. Entscheidungsgründe. 1. Zulässig ist die Revision. Der Kläger hat zwar in der Klage selbst den Werl des Streitgegenstandes auf >600 in der Berufungsinstanz aber aus 3000 angegeben und das Kammergericht hat, nachdem es zuerst den Wert auf 2000 nach Erlaß seines Urteils den Wert auf 5000 1218»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder