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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1906
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- Deutsch
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^ 22l, 22. September 1906. Nichtamtlicher Teil, 9107 Nichtamtlicher Teil. Über die Mittel. den Beitritt der Niederlande zur Berner Litera» Konvention zu erreichen. Bericht, dem 5. internationalen Verleger-Kongreß, Mailand, 6.—10. Juni 1906, erstattet von Ernest Vandeveld (Brüssel). Ich beabsichtige nicht, in diesem Bericht die interessante Frage des Beitritts der Niederlande zur Berner Literar- Konvention in allen ihren Einzelheiten darzulegen. Der bemerkenswerte und sehr ausführliche, von Herrn Mühlbrecht dem Leipziger Kongreß erstatlete Bericht hat in sehr klarer und vollständiger Weise die Lage Hollands im Gebiete der geistigen Rechte geschildert und eine gründliche Besprechung veranlaßt, die den meisten Anwesenden noch gegenwärtig sein wird. Wenn ich diesen Gegenstand heute wieder aufnehme, der immer aktuell bleibt, wenn ich glaube abermals das Urheber recht verteidigen zu müssen, dessen unermüdliche Vorkämpfer wir sind, so geschieht es, um zu konstatieren, daß der Beschluß des Leipziger Kongresses nicht ganz hat ausgesührt werden können und daß anderseits seit fünf Jahren verschiedene Kundgebungen erfolgt sind, deren Natur und Tragweite eine kurze Prüfung verdienen. Abgesehen von der Haltung des niederländischen Buch händlervereins (»Vserouixiug tvr ösvoräsrivx vrm äs bslouxsv äos UosIrbLiiäöls»), der 1901 beschloß, die Frage mit Still schweigen zu übergehen, findet man die entgegengesetzte, sehr energische Aktion des »Usrusr Ovuvvutjo-Uovä«, des Verleger vereins (»Uitzsvsre Louäl) und schließlich des »Lllgsmseu Ileäsrlsväsob Vsrbouä«, der am 22. April 1905 mit über wältigender Mehrheit (40 gegen S Stimmen) eine Erklärung annahm, daß der Beitritt der Niederlande zur Berner Kon vention eine dringende Maßnahme wäre, und seinen Aus schuß beauftragte, die Verwirklichung weiter zu verfolgen. Im Monat September vorigen Jahres wurde in Belgien gelegentlich der Lütticher Ausstellung der 27. Kongreß In meiner Eigenschaft als Sekretär des Organisations- Ausschusses dieses Kongresses wurde ich beauftragt, einen Bericht über Holland zu erstatten. Das veranlaßte mich, die Lage der Schriftsteller vom dreifachen Standpunkte, der Schriftsteller, der dramatischen Autoren und der Komponisten, zu prüfen. Dieser Bericht wurde in einer am 26. Septem ber 1905 in Antwerpen abgehaltenen Sitzung besprochen, und am nächsten Tage gingen wir zum Grabe Jordaens in Putte auf holländischer Erde, um die Freiheitsrechte des Gedankens zu proklamieren. Die am Abend stattgehabte Debatte hatte sehr bestimmte zusagende Erklärungen seitens des Herrn Hermann Robbers, des Delegierten des Schriftsteller- weicher Verband sich vollständig für den Eintritt seines Landes in die Berner Union ausgesprochen hat. Schon im Dezember 1904 hatte der Minister infolge einer Interpellation in der Zweiten Kammer der General staaten erklärt, daß alles vorbereitet wäre, das Studium der Frage betreffs des Beitritts zur Berner Literar - Konvention wieder aufzunehmen, sobald er Beweise dafür hätte, daß die öffentliche Meinung dieser Sache günstig gestimmt wäre. In Gemeinschaft mit einigen holländischen Kollegen hatte der belgische Ausschuß dem Antwcrpener Kongreß eine ausgedehnte Öffentlichkeit gegeben, und kaum war dieser Kongreß geschlossen, so entstanden neue, sehr heftige Polemiken bei unfern Nachbarn von jenseits des Moerdijk. War es der Einfluß dieses Kongresses oder war es im Gegenteil die innere Kraft, die es will, daß ge rechte Ideen schließlich die aufgeklärten Geister trotz der sich erhebenden Hindernisse durchdringen? Ich neige der erstern Ursache zu; denn kaum sechs Wochen später, am 11. November 1905, hielt der »Dsruor Doursutio-Donä« in Amsterdam eine Generalversammlung ab, wo — dem Droit ä'Lutsur zufolge") — beschlossen wurde, den Kammern ein neues Gesuch zu unterbreiten und um Beitritt des Landes zur Berner Union zu bitten. Diesem von dem Vorsitzenden Herrn PH de Kanter und dem Sekretär Herrn I. G. Robbers junior Unterzeichneten Gesuch war eine Abschrift des Gesuchs beigelegt, das von derselben Vereinigung schon 1899 an die Behörden gerichtet worden war, sowie Bitt schriften von folgenden Gesellschaften: »kisäsrluväsob Dsttsr- lruväs«, >klsäsrlauäsob gioovsolvörbonä«, rä.rti st ^mioitiso«, »Lvvists Roxslo», »Hot kisäsrlouäsob lloovosl Ditgsvors- bonä«, rl^uveilcriuS« im Haag und »VsrssnigiuI von I-sttsr- iruväiZsu«. Nach der Meinung der Gesuchsteller würde der Beitritt zur Berner Konvention eine normale Umwandlung des unter dem Namen »Lutsursrsvbt» bestehenden Privat rechts herbeiführen, das vom holländischen Gesetz anerkannt ist; dieses Urheberrecht des Verfassers an seinem Werk um faßt auch das Übersetzungsrecht, und das müßte den fremden Autoren auf Grundlage der Gegenseitigkeit gesichert sein, die die Berner Konvention sanktioniert. Einige Tage vorher, am 20. November, hatte der Ver band niederländischer Verfasser in einem Gesuch Ihre Majestät die Königin gebeten, die Ausnahmestellung Hollands in diesem Punkt zu beseitigen, damit das Land anderwärts nicht mehr als Raubstaat (rookstsm) betrachtet werden möchte. Dieses Gesuch, von dem den beiden Kammern eine Abschrift vor gelegt wurde, war von dem Vorsitzenden, Herrn I. A. Wormser, Verleger in Amsterdam, und dem Sekretär, Herrn A. Belin- fante, Verleger im Haag, unterzeichnet; es erinnert an die 1898 und 1901 bei dem Ministerium für auswärtige An gelegenheiten vergeblich unternommenen Schritte und faßt die schon angeführten Gründe für den Beitritt zur Union wie folgt zusammen: Infolge der Freiheit der Übersetzungen wird der hol ländische Markt von einer Menge minderwertiger Erzeugnisse überschwemmt, die den guten, einheimischen Schriftstellern Konkurrenz machen und die dem fremden Autor gegenüber einem Nachdruck gleichkommen; die vom Verleger getroffenen Kontrollmaßregeln, die dem ausländischen Verfasser eine ge wisse Entschädigung und den für die erste holländische Über setzung zahlenden Verlegern ein zeitweiliges Alleinrecht sichern sollen, werden durch dem Verband nicht angehöreude Ver leger illusorisch gemacht, denn diese werfen sich auf dieselben Werke, übersetzen sie und verkaufen sie billiger, da sie nichts für den Erwerb des Übersetzungsrechts ausgegeben haben. Der Beitritt zur Union würde ein gleiches Recht für alle Verleger schaffen und ihnen gleichzeitig das Über setzungsrecht auf holländische Werke in den Ländern der Union sichern. — Ein drittes, Ende Dezember von Herren I. Kiewiet de Jonge und C. Van Son im Namen der niederländischen Gruppe des »Llxsmssu kisäsrlulläsob Vsrbouä« an die Zweite Kammer gerichtetes Gesuch formuliert in dringender Weise dieselben Schlüsse, indem es namentlich allgemeine Ordnungs- *) Droit ä'Lutsur 1906, Seite 9. 1197«
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