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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1906
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- Deutsch
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220, 21. September 1Sk>6. Nichtamtlicher Teil. 9053 auch das wenig erbauliche Schauspiel, daß fremde Neuig keiten die ganze Welt überfluten, während die unsrigen sogar in den Nachbarländern, wie Tessin, Istrien, Dalmatien, die doch durch Ursprung, Sprache und Denkungsart mit Italien verwandt sind, unbekannt bleiben. Es besteht allerdings eine gesetzliche Verfügung, die die zeitweilige Ausfuhr und kostenlose Wiedereinfuhr italienischer Waren — einschließlich Bücher — gestattet, vorausgesetzt, daß sie innerhalb eines Jahres zurückkommen und die aus geführte Ware von seiten der italienischen Zollbehörde mit einem Zeichen versehen worden ist, das sie leicht erkennbar macht. Diese Verfügung mag für andre Handelszweige praktischen Nutzen haben; für die Bücherausfuhr ist sie offen bar zwecklos. Die Gründe sind für Fachleute so klar, daß es genügt, sie hier nur kurz zusammenzufassen: 1. Die für die Wiedereinfuhr vorgeschriebene einjährige Frist ist ungenügend, um ein neues Werk im Ausland be kannt zu machen und einzuführen. Die Sortimenter wissen übrigens aus Erfahrung, daß sie bei einer Ansichtssendung an einen wenig gewissenhaften Kunden Gefahr lausen, sie erst nach Verlauf eines Jahres oder noch später wieder zusehen. Daher der Gebrauch oder Mißbrauch der Vispoveuä». 2. Die für zeitlich beschränkten Export vorgeschriebenen Formalitäten sind so verwickelt, daß die Verleger lieber ganz darauf verzichten. Alle Zollmaßnahmen, sogar die einfachsten, sind sehr verschieden auszulegen; wenn es sich aber darum handelt, eine theoretisch durch die Bestimmungen vorgesehene Zollmaßnahme durchzuführen, die in der Praxis noch nicht oder nur selten vorgekommen ist, so muß man sich auf die größten Plackereien seitens der Büreaukratie gefaßt machen; man schickt Sie von einem Amt ins andre, und wenn Sie Glück und viel Zeit übrig haben, so werden Sie in Er fahrung bringen, daß die Aufstellung der zeitlich beschränkt auszufllhrenden Bücher in doppelten Exemplaren abzufassen ist, daß jedes Werk ausführlich beschrieben werden muß (Ver fasser, Titel, Format rc.), daß Ihre Erklärung mit besonderer, unveränderlicher Tinte auf ein besonderes Papier ge schrieben sein muß, das keine Radierung zuläßt, und zwar ohne den für den Text vorgemerkten Raum zu überschreiten, usw. Es ist schlimmer, als machte man sein Testament. 3. Die zur zeitlich beschränkten Ausfuhr bestimmten Bücher müssen mit einem von der Zollbehörde selbst an gebrachten Unterscheidungszeichen versehen sein, das sie bei der Rückkehr leicht erkennbar macht. Dieses Zeichen besteht aus einem großen öligen Stempel, den man mit mehr oder weniger Vorsicht auf den Buchdeckel druckt. Stellen Sie sich nun vor, man wollte ein für Bibliophilen bestimmtes, reich ausgestattetes Kunstwerk oder auch ganz einfach einen Roman zu 3 oder 4 Frcs. ausführen mit einem solchen Brandmal, das das Buch schlechthin unverkäuflich macht! Sie können sicher sein, daß Ihr Kunde es sofort zurückschickt, ohne es auch nur angerührt zu haben. Was soll man dann mit dieser verdorbenen, beschmutzten, gestempelten Ware machen? — Die Wiedereinfuhr nach einem Zeitraum von einem Jahre ist somit im Buchhandel eine unmögliche Sache, und außerdem ist der durch den Verkauf des Buchs erzielte Gewinn so minimal, daß er weder für die Widerwärtigkeiten, noch für den durch die Formalitäten verursachten Zeitverlust ent schädigt. Deshalb ist auch 1901 nicht ein einziges Gesuch um zeitlich beschränkte Ausfuhr italienischer Bücher zu ver zeichnen gewesen. Das Mittel, dieser ärgerlichen Sachlage abzuhelfen, ist so einfach, daß es sich eigentlich von selbst versteht; man muß den italienischen Büchern italienischer Herkunft das Recht gewähren, frei die Grenze zu überschreiten, und zwar das Recht der freien Einfuhr und Ausfuhr ohne Paß oder vor herige Impfung. Die Lssoeisriono tipozroüeo-librsri» sowie Börsenblatt sllr dm Deutschen Buchhandel. 7S. Jahrgang. die SoelstL bibIioZr»ko» itLÜLus haben sich ein wahres Ver dienst erworben, indem eine dahingehende Bewegung in Fluß gebracht haben, und wir statten ihnen hiermit gern unfern Dank ab. Zahlreiche Gesuche wurden an die Regierung ge richtet. Wir wollen hier nicht die zwischen Mailand und Rom gewechselte Korrespondenz ausführlich wiederholen; denn leider war das Resultat ein negatives; man hat in Rom nicht mit dem alten System brechen wollen, und anstatt einer einfachen Ermächtigung, italienische, in Italien gedruckte Bücher ohne Zeit- oder andre Beschränkung wiedereinführen zu können, hat man uns ganz unmögliche, halbe Maßregeln vor geschlagen, die die Frage nicht einen Schritt vorwärtsbrachten. Ein wohlwollender Minister teilte uns mit, daß man bei Er füllung neuer büreaukratischer Formalitäten den für die Wieder einfuhr auf Zeit exportierter Bücher festgestellten Zeitraum auf zwei Jahre ausdehnen wolle, und schließlich, um den berüchtigten Stempel zu vermeiden, schlug er uns vor, diesen Stempel durch eine Plombe zu ersetzen. Es würden dann die zur Ausfuhr bestimmten Bücher einzeln, oder je 10 Exem plare fest in ein Paket verschnürt, zu plombieren sein, ganz wie ein Fahrrad oder irgend eine Maschine. Sie können sich wohl denken, was für einen ungeheuren Erfolg, einen Erfolg der Heiterkeit, unsre sorgfältig plombierten Bücher im Ausland davontragen würden. Selbstverständlich müßte die Plombe bis zur Rückkehr des Buchs intakt bleiben; das wäre dasselbe, als wollte man ein ungeschliffenes Glas ins Schaufenster stellen oder Juwelen verkaufen, ohne sie aus dem Schmuckkästchen zu nehmen. Ganz abgesehen vom guten Willen, entspringen diese Vorschläge lediglich einem Mangel an praktischem Sinn und einer absoluten Unkennt nis vom Wesen des Buchhandels. Unser Minister vergißt, daß ein Buch ein sehr kleiner Artikel ist, der nur einen minimalen Gewinn abwirft und nicht wie eine teure Maschine behandelt werden kann. Die Regierung hat folgenden Grund für ihre Weige rung angegeben unsre Bitte zu erfüllen: die Freiheit der Wiedereinfuhr gestatte gewissenlosen Spekulanten ganze Auflagen im Auslande gedruckter italienischer Bücher zum Nachteil der zu schützenden einheimischen Industrie einzu schmuggeln. Wir wollen die Frage objektiv bettachten und sehen, ob diese Befürchtung begründet ist. 1. Die typographische Handarbeit kostet überall im Auslande wesentlich mehr als in Italien; da somit die Herstellung eines Buchs höher zu stehen kommt als bei uns, so ist es uns wenig wahrscheinlich, daß ein ausländischer Verleger ein Interesse hätte, eine Auflage im Ausland ge druckter italienischer Bücher nach Italien einzuschmuggeln; er müßte sie ja teurer verkaufen als die im Inlands ge druckten. Nicht nur wäre er dadurch außerstande erfolgreich zu konkurrieren, sondern er würde sich auch den vom Straf gesetzbuch vorgesehenen hohen Geldstrafen aussetzen, und das wäre eine schlechte Spekulation, die sich nicht lohnte. 2. Die italienische Regierung hat ein sicheres Mittel, die (wenig wahrscheinliche) Einschmuggelung im Auslande gedruckter, italienischer Bücher zu verhindern, und zwar ohne Stempel und ohne Plombe. Nach den Preßgesetzen müssen alle im Königreich gedruckten Werke, Broschüren und Zeitungen außer dem Namen des Verlegers auch den Namen und die Adresse des Druckers tragen; diese Gesetze bestimmen auch, daß der Drucker zwei Exemplare von allem, was er druckt, bei dem Gerichtshof erster Instanz (prvturs) seiner Stadt oder seines Bezirks hinterlegt; der Gerichtshof besorgt die Eintragung und schickt ein Exemplar an die Nationalbibliothek in Florenz, die danach eine vollständige und zuverlässige, offizielle Liste der Neuerscheinungen herstellt. Nehmen wir nun an, die freie Wiedereinfuhr wäre bewilligt: Wenn die Zollbehörde über die Herkunft italienischer, lisi
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