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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1906
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- Erscheinungsdatum
- 19.09.1906
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- Deutsch
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^ 218, 19. September 1906. Nichtamtlicher Teil. 8959 I., Schriftgießerei, München — Lehr- und Versuchsanstalt für Photographie. Lichtdruck und Gravüre, München — Fröscheis, Johann, Bleistiftfabrik, Nürnberg — Schwanhäußer, vorm. Groß- berger L Kurz, Bleistiftfabrik, Nürnberg. II. Preis. Amersdorffer, Leonhard, lithogr. Kunstanstalt, Nürnberg — Fiek, Wilh.. lithogr. Kunstanstalt, Augsburg — Klingler, K., Buch druckerei, Nürnberg — Rohr, PH., Buchdruckerei, Kaiserslautern — Schwemmer, Fr., Buchdruckerei, Nürnberg — Schmidt, F. H., Spiel kartenfabrik, München — Spitzertypie-Gesellschaft, München — Stübers Verlag, A., Würzburg — General-Anzeiger, Nürnberg — Jaeger L Goergen, Reprod.-Photogr., München. III. Preis. BlasiuS L Lauer's Nachf., graph. Anstalt, Schweinfurt — Boegler, A., med. Verlags-Buchdruckerei, Würzburg — Mayr, August, Lylograph, Nürnberg — Müller'sche Buchdruckerei, Haß- furt a. M. — Niederreiter, Ulr., Luxuspapierwarensabrik, Nürn berg — Schemm, Fritz, Kunstanstalt, Nürnberg — Engelhardt, Oskar, Kautschukstempelfabrik, Nürnberg — Gerstner, M., Gravier anstalt, Nürnberg — Figner, Adolf, Stempelfabrik, Nürnberg — Pawlik, Ernst, Prägeplatten und Stanzen, Nürnberg — Pemsel, Wilh., Stempelfabrik, Nürnberg. Maschinen: I. Preis: Steinmesse L Stollberg, Nürnberg — Schnellpressenfabrik Frankenthal — I. Göggl L Sohn, München — Klein, Schanzlin L Becker, Frankenthal. II. Preis: Gebr. Abt, Mindelheim — Karl Bachmann, Ansbach — Ernst Carstens, Nürnberg — Gebrüder Goller, Nürnberg — Wilhelm Böttcher, Nürnberg — Franz Hemm Nachf., Nürnberg — Filiale N. Heid A.-G., Gräfeling — Albr. Brinnhäuser, Nürnberg — A. Malsch jr.. München. III. Preis: Michael Linsner, München — Maschinenfabrik Schweinfurt — Georg Meyer, Nürnberg — Jakob Welz, Passau — PH. Jac. Schott- höfer, Schifferstadt — Karl Rath L Co., Nürnberg — Mayer L Cie., Augsburg. * 8 Uhr-Ladenschluß in Leipzig. — Der Rat der Stadt Leipzig gibt folgendes bekannt: Achtuhrladenschluß betr. Nachstehend unter V bringen wir die Verordnung der hiesigen öffentlicht in Nr. 212 des Dresdner Journals vom 12. d. M.) zur Leipzig, am 15. September 1906. (gez.) Der Rat der Stadt Leipzig. D Den Achtuhrladenschluß für die offenen Verkaufsstellen im Handelsgewerbe der Stadt Leipzig betr. gestellt worden ist, mehr als zwei Drittel der Inhaber der offnen Verkaufsstellen im Handelsgewerbe in der Stadt Leipzig für die Einführung des Ladenschlusses anstatt um 9 Uhr bereits um 8 Uhr abends für alle offnen Verkaufsstellen daselbst aus gesprochen haben, ordnet die Königliche Kreishauptmannschaft nach Gehör des Stadtrats zu Leipzig auf Grund von § 139 k, Abs. 1 und 2 der Reichsgewerbeordnung hiermit folgendes an: Die offenen Verkaufsstellen im Handelsgewerbe der Stadt Leipzig müssen auch in der Zeit von 8 bis 9 Uhr abends für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Diese Anordnung tritt außer Kraft 1. bei unvorhergesehenen Notfällen, 2. an allen Vorabenden der Sonn- und Feiertage, 3. an den beiden Sonntagen vor Weihnachten und an den jenigen Tagen, die der Stadtrat gemäß § 139s, Abs. 2, hat bezw. in Zukunft bestimmen wird. Die Vorschriften der §§ 139o und 139ä des angezogenen Gesetzes werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Als beteiligte Geschäftsinhaber sind anzusehen alle Inhaber von offenen Verkaufsstellen im Handelsgewerbe in der Stadt Leipzig. Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen auf Grund gegen wärtiger Anordnung geschloffen sein müssen, ist der Verkauf von Waren der in denselben geführten Art, sowie das Feilbieten von solchen Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an andern Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe — § 42 b, Abs. 1, Z. 1 des Gesetzes — sowie im Gewerbebetriebe im Umherziehen — § 55, Abs. 1, Z. 1 des Gesetzes — verboten. Ausnahmen können von der Orts polizeibehörde zugelassen werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung im § 146 g. der Reichsgewerbeordnung. Die obgedachte Anordnung tritt am 1. Oktober 1906 in Kraft. Leipzig, am 6. September 1906. (gez ) Die Königliche Kreishauptmannschaft. Ausnahmen vom Achtuhrladenschluß an Wochentagen und von der Mindest ruhezeit der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe betreffend. Auf Grund von §ß 139ä Ziffer 3 und 139s Absatz 2 Ziffer 2 derReichsgewerbeordnung werden folgende Ausnahmebestimmungen getroffen: I. Offene Verkaufsstellen dürfen in hiesiger Stadt für den ge schäftlichen Verkehr an folgenden Tagen bis spätestens 9 Uhr abends geöffnet sein: an den 5 Werktagen vor Ostern, „ ,, 6 „ „ Pfingsten, „ „ 14 „ „ Weihnachten, je am Tage vor dem Johannisfeste und Neujahrstage. II. Die Bestimmungen des § 139o der Reichsgewerbeordnung über die Mindestruhezeit und Mittagspausen der Gehilfen, Lehr linge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Kontoren) und Lagerräumen finden keine Anwendung: . . . . 2. für die Buchhändler je am 6., 7. und 8. Werktage nach Ostern, je an den letzten 12 Werktagen vor dem Kantatesonntage und je an den letzten 15 Werktagen vor Weihnachten; III. Durch gegenwärtige Bekanntmachung wird unsere Bekannt machung vom 18. September 1903 (VI. 6130) aufgehoben. Leipzig, am 15. September 1906. (gez.) Der Rat der Stadt Leipzig. * Zur Revision des Buchdruckertarifs. — Am Donners tag, den 13. d. M., waren im Deutschen Buchgewerbehause zu Leipzig Buchdruckereibesitzer aus Altenburg, Borna, Dahlen, Döbeln, Eisenberg, Groitzsch, Lausigk, Liebertwolkwitz, Meuselwitz, Mügeln, Naunhof, Oschatz, Pegau, Strehla, Taucha (lauter Mit- um auf die in den Tagen vom 24.-29. d. M. in Berlin bevor stehenden Beratungen des Buchdrucker-Tarif-Ausschusses Einfluß zu nehmen. Folgender Beschluß wurde einstimmig angenommen: Bezirksverein Leipzig-Land und Herzogtum Altenburg un gehörigen Buchdruckereibesitzer und Zeitungsverleger richten an die Herren Tarifvertreter das Ersuchen, bei den demnächst in Berlin beginnenden Beratungen, betreffend Abänderung des Tarifs, gegen folgende gehilfenseitige Forderungen Stellung zu nehmen: 1. Gegen Verkürzung der Arbeitszeit. 2. Gegen die zu weitgehende Erhöhung des Lohnes um 15 Prozent und gegen Erhöhung der Entschädigung für Überstunden. 3. Gegen Abänderung der Lehrlingsskala.- Hinzugefügt wurde, daß angesichts der gleichwohl zu er wartenden allgemeinen Lohnerhöhung die Erweiterung bestehender und die Einführung neuer Lokalzuschläge für diesmal tunlichst vermieden werden sollte. Gegen die Herabsetzung der Arbeitszeit wurden die unvermeidliche Notwendigkeit der Vermehrung des 1178*
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