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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1906
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- Deutsch
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es muß offen ausgesprochen werden, daß eine Wahrschein lichkeit dafür, daß das Reichsgericht seine Anschauung in der nächsten Zeit verlassen werde, um so weniger vorhanden ist, als der Gerichtshof auch das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Frankfurt a/Main, das sich auf den andern Standpunkt gestellt hatte, mißbilligte und aufhob. Der Ladenpreis kann also nach Ansicht des Reichsgerichts mit dinglicher Wirkung nicht festgesetzt werden, und damit scheidet die Möglichkeit, daß der Verlagsbuchhandel auf Grund des Z 11 des Urheberrechtsgesetzes gegen das Schleudern vor geht, vorab aus. Das Reichsgericht hat die Klage auch insoweit abge wiesen, als sie auf den Z 828 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestützt war. In dieser Beziehung ist aber aus den Gründen zu ersehen, daß das Reichsgericht keineswegs so weit geht wie manche Schriftsteller, daß es die Möglichkeit eines Vor gehens nach Z 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht prin zipiell verneint, und zwar nicht nur für die Verleger, sondern auch für die Sortimenter. Vielmehr geht aus den Gründen hervor, daß auch nach Ansicht des Reichsgerichts Z 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen die Preis schleuderei angewendet werden könne, wenn das Warenhaus sich die Bücher auf eine gegen die guten Sitten verstoßende Weise verschafft habe, insbesondere um sie zu einem billigern Preis zu verkaufen als der Sortimenter. Damit eröffnet das Reichsgericht jedenfalls in gewissen Fällen für den Sorti menter die Möglichkeit, gegen die Preisschleuderei vorzu gehen; denn es bedarf zu der Unterlassungsklage nicht des Nachweises, daß der Sortimenter durch die Schleuderet der Warenhäuser bereits geschädigt ist, sondern es reicht voll kommen aus, wenn er von der Schädigung auch nur bedroht wird. Anderseits kann, wenn das Reversverfahren eingeführt und seitens des Verlagshandels mit aller Strenge durch geführt wird, unter Ausnutzung der Vertragsfreiheit bis an die äußerste Grenze des Zulässigen, das Warenhaus, das schleudern will, sich in den meisten Fällen die betreffenden Bücher nur auf Um- und Schleich wegen verschaffen, also durch Maßnahmen, die als recht mäßige nicht bezeichnet werden können. Jedenfalls wird von dieser Möglichkeit der Erhebung der Klage durch den von einer Jnteressenschädigung bedrohten Sortimenter, mit eventueller Unterstützung des Verlagsbuch handels, neben den wiederholten Versuchen, die Recht sprechung des Reichsgerichts zu beeinflussen, in erhöhtem Maße Gebrauch zu machen sein. Sodann kommt in Betracht, daß für die erfolgreiche Durchführung eines anderweitigen auf Z 826 des Bürger lichen Gesetzbuchs gestützten Vorgehens der Fall so gelagert sein müßte, daß durch das Schleudern eine Schädigung des Verlagsbuchhändlers heroorgerufen wird oder doch hervorgerufen werden wird. Allerdings ist es ja nicht leicht, auf dem Boden der Interpretation des Reichsgerichts und mit Rücksicht auf die Ablehnung der mittelbaren Schädigung die Schädigung des Verlegers bezw. die drohende Schädigung nachzuweisen. Allein unmöglich scheint es nicht zu sein, selbst nicht auf dem Boden der strengen Auffassung des Reichs gerichts. Würde man allerdings überzeugt sein müssen, daß bei einer demnächstigen Entscheidung bezüglich der prin zipiellen Anwendbarkeit des Z 826 des Bürgerlichen Gesetz buchs das Reichsgericht die von Köhler geäußerte Hoffnung erfüllt und -nicht die Bahn betritt, welche folgerichtig dazu führen müsse, die Grundlage der ganzen Verkehrsordnung zu ändern, die Abnehmer von Waren dem Willen der Kartelle preiszugeben, und der Menschheit das wirksamste Mittel Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. zu nehmen, um die Monopolgelüste verbündeter Geschäfts kreise zu brechen-, so wäre jeder weitere Versuch, den der Buchhandel unter nehmen würde, von vornherein aussichtslos; denn Köhler bemerkt ausdrücklich, bei dem Verkauf unter Preisbildung des Verkaufs komme es gar nicht daraus an, durch welche Mittel der Verkäufer sich in den Stand gesetzt habe und wodurch er sich die Möglichkeit verschafft habe, einen billigen Preisstand verlustlos zu erzielen. Diese Behauptung des ausgezeichneten Schriftstellers beruht allerdings auf einer grundsätzlichen Auffassung, die der seitens des Verlagsbuchhandels vertretenen, aber auch außerhalb desselben anerkannten direkt widerspricht Es dürfte schwer sein, wenn überhaupt möglich, eine Brücke zu schlagen, die die Verbindung zwischen diesen beiden einander schroff und unvermittelt gegenüberstehenden prinzipiellen Auffassungen Herstellen könnte. Das Urteil des Reichsgerichts bietet keinen Anlaß zu der Annahme, daß der oberste Gerichtshof insoweit sich der Anschauung Köhlers anschließen wird; daß in der übrigen Rechtsprechung aber zum großen Teil die unmittelbar ent gegengesetzte Anschauung vertreten wird, geht aus dem Urteil des Ober-Landesgerichts Naumburg in Sachen des Reclam- schen Verlags') hervor, das Köhler zu seiner kritischen Ab handlung Anlaß gegeben hat. Es muß bis auf weiteres angenommen werden, daß das Ober-Landesgericht Naumburg auch durch die Ausführungen des Reichsgerichts und durch die Erörterungen Köhlers nicht von der Irrtüm lichkeit seiner Entscheidung und deren Begründung über zeugt worden ist; es muß weiter angenommen werden, daß die Auffassung des Ober-Landesgerichts auch bei andern Ge richten geteilt wird, und daß daher die Lage keineswegs eine so verzweifelte ist, wie es von vielen Seiten dargestellt wird. Wenn auch, wie oben gesagt wurde, auf eine als baldige Änderung in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht gerechnet werden kann, so ist doch anderseits die Be hauptung, daß eine solche überhaupt nicht erfolgen dürfte, eine viel zu weitgehende Man erinnere sich, in welchem Maße das Reichsgericht seine Rechtsprechung über den Be griff des Ausverkaufs und die Zulässigkeit des Nachschubs von Waren modifiziert hat; die Modifikation ist eine derart erhebliche, daß man eigentlich von einer grund sätzlichen Preisgabe der frühern Auffassung sprechen kann. Es ist nicht einzusehen, weshalb nicht in Ansehung der Preisschleuderei im Laufe der Zeit ein gleiches Resultat durch unausgesetzte Anstrengung und wiederholte Befassung der Gerichte hiermit erzielt werden sollte, obwohl ja der Buchhandel in dieser Frage sich nicht der Unterstützung durch die Wissenschaft in ihrer Gesamtheit zu erfreuen hat. Allerdings darf nicht verschwiegen werden, daß es sehr großer Anstrengung bedarf, und daß auch zunächst noch mit gewissem Mißerfolg gerechnet werden muß. Allein es be steht für den Verlagsbuchhandel nicht die Möglichkeit, den Kampf um die Erhaltung des Ladenpreises mit Rücksicht auf die Entscheidungen des Reichsgerichts aufzugeben. Der Verfasser ist also der Meinung, daß die Lage durch die jüngste Entscheidung und die literarischen Erörterungen eine Änderung nur insofern erfahren hat, als gegen die Prcisschleuderei ein Vorgehen der Sortimenter veranlaßt und unterstützt werden muß, denen es leicht fällt, den Nach weis der drohenden Schädigung zu führen. Daneben muß in den geeigneten Fällen, also insbesondre dann, wenn das Warenhaus sich die Bücher nur durch Mittel ver schafft hat und verschafft haben kann, die zu deu unrechtmäßigen gehören, erneut seitens des be- ') Bgl. Börsenblatt 1SV8, Nr. Sb. Red. 1178
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