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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1906
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- Erscheinungsdatum
- 19.09.1906
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- Deutsch
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8960 Nichtamtlicher Teil. 218, 19. September 1906. Personals, drohender Raummangel und die Gefahr des Mangels an Arbeitskräften geltend gemacht. * Postausweiskarten in Österreich. — Eine Verordnung des österreichischen Handelsministeriums vom 3. August 1906 (Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, 84. Stück, ausgegeben am 15. September 1906) bringt die Einführung von Postausweiskarten im internen Postverkehr zur Kenntnis. Die Verordnung lautet: § 1. Vom 1. Januar 1907 an werden im internen Post verkehr versuchsweise Postausweiskarten (nach Anlage 1) ein- geführt. § 2. Die Postausweiskarten müssen eine Photographie, eine kurze Personbeschreibung und die eigenhändige Unterschrift des Inhabers enthalten. Sie sind nur während des Kalenderjahres der Ausstellung gültig. § 3. Zur Ausstellung einer Postausweiskarte ist jenes Post amt befugt, in dessen Bestellbezirk die Person, welche sich um die Ausstellung einer Ausweiskarte bewirbt, ihren Wohnsitz oder ein besonderes Geschäftslokal hat oder sich vorübergehend längere Zeit, zum Beispiel zur Sommerfrische und dergleichen, aufhält. — Post ausweiskarten dürfen nur solchen Bewerbern ausgestellt werden, welche den Identitätsnachweis in der in den Postvorschriften vor gesehenen Weise unzweifelhaft erbracht haben oder dem die Karte ausstellenden Organ persönlich bekannt sind. § 4. Die Postausweiskarten unterliegen im Sinne der T. P. 85 des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850 der Stempel gebühr von 2 L. — Diese Gebühr wird mittels vom Bewerber beizustellender Stempelmarken entrichtet, die vom Postamt auf der Ausweiskarte aufzukleben und mit dem Orts- und Tages stempel zu entwerten sind. § 5. Die Postausweiskarten sind im Sinne der Postvor schriften vollgültige Ausweispapiere und berechtigen den Inhaber zur Empfangnahme von Postsendungen aller Art ohne ander weitigen Identitätsnachweis. — Sollten sich Zweifel über die deren Inhaber verpflichtet werden, den Identitätsnachweis in der gewöhnlich vorgeschriebenen Weise zu erbringen, j)» § 6. Der Inhaber ist für jeden aus dem Verluste oder der mißbräuchlichen Benutzung der Postausweiskarte entstehenden Nachteil verantwortlich. * Fahrkartensteuer. — Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers Fürsten von Bülow (Zentralblatt f. d. Deutsche Reich Nr. 57 v. 15. Septbr. 1906) treten die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 über die Besteuerung der Personen - Fahrkarten hinsichtlich der im Aus lande für den Verkehr nach und durch Deutschland ausgegebenen Fahrkarten (mit Ausnahme des Bodensee-Rundreiseverkehrs) mit dem 1. Oktober 1906 in Kraft. Verurteilung wegen des Romans »Nervös« von Karl Fischer. (Vgl. Nr. 56 d. Bl.) — Ein literarischer Be leidigungsprozeß beschäftigte am 12. d. M. zum zweitenmal die 2. Ferienstrafkammer des Landgerichts II in Berlin. Wegen Be leidigung war der Schriftsteller Julius Karl Fischer am 19. April v. I. von der Strafkammer zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden; das Vorliegen einer unzüchtigen Schrift hatte der Gerichtshof verneint. Es handelt sich um einen von dem Angeklagten verfaßten, im Verlag von Carl Freund erschienenen Roman »Nervös«. Der Roman spielt in der Kolonie Grunewald und schildert das lokale Milieu und gewisse persönliche Eigentümlichkeiten der handelnden Personen mit einer photographischen Treue, so daß mehrere in der Kolonie Grunewald wohnende Personen darin ihre eigne Ab bildung erkennen zu müssen glaubten. Insbesondere nimmt der Rentier K. an, daß mit den als »Blüthner und Frau« bezeich nten Romanfiguren er selbst und seine Gattin gemeint seien, und fühlt sich dadurch beleidigt, daß in dem Roman allerlei Ehe irrungen dieser Frau Blüthner und einer heißblütigen Polin, die als Gräfin Bninska auftritt, geschildert werden. Eine große Zahl der in dem Roman geschilderten Vorkommnisse sei der Wirklichkeit entnommen, die Lokalbeschreibung passe durchaus auf seine Villa; was aber in dem Roman von ihm und seiner Frau behauptet werde, sei absolut unwahr und für ihn und ins besondere für seine Frau schwer beleidigend. Der Gerichtshof hatte seinerzeit nicht nur das Vorliegen einer unzüchtigen Schrift, sondern auch eine Strafbarkeit aus ß 187 (verleumderische Beleidigung) verneint und nur aus § 185 des Str.-G.-B. verurteilt. Die Strafe wurde so hoch bemessen, weil der Gerichtshof die Dinge, die der Angeklagte von der Frau K. — die offenbar das Modell zu seiner Romanfigur gewesen ist — behauptet hat, für überaus ehrenkränkend ansah. Gegen das erste Urteil hatte sowohl der Angeklagte als auch der Staatsanwalt Berufung eingelegt, und das Reichsgericht hatte das Urteil aufgehoben. Die erneute Verhandlung, die unter Ausschluß der Öffentlich- lichkeit stattfand, leitete Landgerichtsrat Stelling, die Anklage ver trat Staatsanwalt Rat Di-. Keßler, die Nebenkläger Justizrat Wagner, die Verteidigung führte Rechtsanwalt Brugsch. Wie in der ersten Instanz, so verwahrte sich auch diesmal der Angeklagte gegen den Vorwurf, daß er ein unsittliches Buch habe schreiben oder den Nebenkläger und dessen Frau in seinem Roman habe zeichnen oder beleidigen wollen. Die Figuren seines Romans seien freie dichterische Erfindungen, der Roman beschäftige sich in ernster Weise mit Erscheinungen unsers Gesellschaftslebens, wie angesehene Blätter in anerkennenden Kritiken bestätigt hätten. Nach einer Verlesung des ganzen Romans und umfangreicher Beweisaufnahme beantragte der Staatsanwalt zwei Jahre Ge fängnis. Auch Justizrat Wagner plädierte für eine empfindliche Strafe, während Rechtsanwalt Brugsch die Freisprechung nach beiden Richtungen der Anklage hin beantragte. Nach zweistündiger Beratung kam der Gerichtshof zu folgendem Urteil: Der Angeklagte Fischer wird wegen einfacher Beleidigung und Verleumdung nach Maßgabe der 88 185, 187 St.-G.-B., und ferner wegen Verbreitung einer unzüchtigen Schrift nach § 184, 1, zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Zu gleich wurde die Vernichtung der sämtlichen zur Herstellung verwendeten Platten und Formen angeordnet, sowie die Publi kation des Urteilstenors in der »Vossischen Zeitung- und an der Amtstafel in Grunewald ausgesprochen. (Nationalzeitung.) zu Frankfurt am Main. — Am Donnerstag den 6. September versammelten sich die Mitglieder des Vereins der Buchhändler zu Frankfurt am Main im Restaurant »Faust«, um nach erledigter Tagesordnung der Vereinssitzung eine Palm- Gedenkfeier zu begehen. Auf Ersuchen des Vorstands hatte sich Kollege Max Ziegert bereit erklärt, eine kurze Gedächtnisrede zu halten, was er auch in höchst dankenswerter Weise ausführte. In schlichter Darstellung schilderte er die Zustände aus der Zeit von »Deutschland in seiner tiefen Erniedrigung« und beleuchtete an der Hand veröffentlichter Quellen die Entwicklung des Trauer spiels, das durch die Bluttat in Braunau, am 26. August 1806, seinen Abschluß fand. Redner schloß mit der rühmenden An- erkennung von Palms echter Vaterlandsliebe und seiner unwandel baren Charakterstärke, die er dadurch bewiesen hat, daß er es verschmähte, durch Bekanntgabe des Verfassers der dem Todes urteil zugrunde liegenden Schrift sein eignes Leben zu retten. * Verein »Bastei« in Dresden. — Die -Bastei-, Verein jüngerer Buchhändler in Dresden, wird am 20. Januar 1907 die Feier ihres fünfzigjährigen Bestehens begehen, aus welchem Anlaß sich im Anzeigenteile der vorliegenden Nummer d. Bl. (S. 8996) ein Aufruf an die alten Bastei-Mitglieder befindet. * Ausstellungspreise. — Auf der diesjährigen Bayrischen Jubiläums-Landesausstellung in Nürnberg ist der Verlag des Fränkischen Kurier (Wilhelm Tümmels Buch- und Kunst druckerei) in Nürnberg mit der goldnen Medaille aus gezeichnet worden. — Anerkennungs-Diplome für besondre Leistungen im polygraphischen Gewerbe wurden den Herren: Oberfaktor I. Dietz, Vizefaktor Ehr. Schnepf, 1. Akzidenzsetzer Karl Eckstein, Obermaschinenmeister Hans Gulden, sämtlich im Verlag des Fränkischen Kurier (Wilhelm Tümmels Buch- und Kunstdruckerei) in Nürnberg, anläßlich der Bayrischen Jubiläums. Ausstellung in Nürnberg verliehen.
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