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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060811
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190608112
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Nichtamtlicher Teil 7617 .V 185, 11 August 1S06. einer Person, welche eine Übertretung unternimmt, nachdem das Urheberrecht tatsächlich bekanntgegeben ist. Sektion 16. Wird für ein im Auslande vor Ver öffentlichung in diesem Lande verlegtes Buch die Hinter legung im Copyrightamt nicht später als 30 Tage nach der Veröffentlichung eines vollständigen Exemplars der aus ländischen Auflage bewirkt, und zugleich die Bitte um Re servierung des Urheberrechts mit Angabe des Namens und der Nationalität des Verfassers und des Urheberrechts-Besitzers und des Datums der Veröffentlichung des besagten Buchs gestellt, so soll dies dem Verfasser oder Besitzer sä interim das Urheberrecht sichern. Ausgenommen das, was ander- weit vorgesehen, soll das derart sä intsrim erlangte Urheber recht alle Kraft und Wirkung besitzen, die dem Urheberrecht durch gegenwärtiges Gesetz verliehen wird, und die wie folgt dauern soll: s) im Fall eines im Ausland in einer fremden Sprache gedruckten Buchs einen Zeitraum von 2 Jahren nach der ersten Verlegung des Buchs im Ausland b) im Fall eines im Ausland in englischer oder in englischer und einer oder mehreren fremden Sprachen ge druckten Buchs einen Zeitraum von 30 Tagen nach erfolgter Hinterlegung im Copyright-Amt Sektion 17. Daß wenn innerhalb der Dauer eines solchen ^ä illtsrim-Schutzes eine autorisierte Auflage s) eines in englischer Sprache gedruckten Buchs oder b) eines Buchs in fremder Sprache hergestellt und mit in den Vereinigten Staaten gesetzten Typen oder mit hieraus gebildeten Platten entweder in der ursprünglichen Sprache oder in einer eng lischen Übersetzung verlegt wird, und wenn die durch gegen wärtiges Gesetz bezüglich Hinterlegung der Exemplare, Ein tragung, Beibringung des Zeugnisses und des Aufdrucks des Copyrightvermerks gebührend erfüllt sind, so soll das Urheberrecht ausgedehnt werden, daß es für ein solches Original den vollen Zeitraum dauert, der in diesem Gesetz vorgesehen ist. Sektion 18. Daß das durch vorliegendes Gesetz ge sicherte Urheberrecht dauern soll: s) 28 Jahre nach dem Datum der ersten Veröffent lichung für jedes Druckwerk oder für ein auf Fabrikate Be zug habenden Etikette. Vorausgesetzt, daß das Urheberrecht, das zur Zeit der Annahme dieses Gesetzes auf irgend einem in dieser Sektion genannten Artikel ruht, so lange be stehen soll, wie er durch die seinerzeit in Kraft gewesenen Gesetze bestimmt war. >>) 50 Jahre nach dem Datum der ersten Ver öffentlichung im Falle eines Sammel- oder Kollektiv-Werkes; eines Werkes, das für eine Korporation oder für den Ver leger des Verfassers urheberrechtlich geschützt wird; einer Ab kürzung, Zusammenstellung, Dramatisation oder Übersetzung; eines Nachlaßwerkes, der Neueinrichtung oder des Nachdrucks in neuer Form eines Musikwerkes, einer Photographie, der Darstellung eines Kunstwerkes, eines Stiches oder einer Illustration, des durch Urheberrecht zu schützenden Inhalts einer Zeitung oder Zeitschrift und der Hinzufügungen oder Erläuterungen zu früher verlegten Werken e) Auf Lebenszeit des Verfassers und fünfzig Jahre nach seinem Tode im Falle eines Original-Buchs von ihm, eines Vortrags, eines dramatischen Werkes oder einer Musik- Komposition, Landkarte, Kunstwerk, Zeichnung oder eines plastischen Werkes wissenschaftlichen oder technischen Charakters oder eines andern Original-Werkes, aber pusschießlich der in obigen Unterabteilungen s) und b) aufgeführten Werke; und im Falle mehrere Verfasser in Betracht kommen während der Lebensdauer eines jeden derselben und fünfzig Jahre nach dem Tode des letzten Überlebenden. In allen vorgenannten Fällen soll sich die Zeitdauer Börsenblatt sllr den Deutsche» Buchhandel. 73. Jahrgang. bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem die Frist abläuft, erstrecken. Das Urheberrecht eines anonym oder unter angenom menen Namen verlegten Werkes soll für dieselbe Zeitdauer bestehen, als wenn das Werk unter dem wirklichen Namen des Verfassers erschienen wäre. Sektion 19. Daß das Urheberrecht, welches auf ein Werk zu der Zeit besteht, wenn dieses Gesetz in Kraft tritt, bei Ablauf der unter dem bestehenden Gesetz vorgesehenen Erneuerungsperiode von dem Verfasser weiter erneuert und ausgedehnt werden kann, wenn er noch leben sollte, oder falls er tot ist und eine Witwe hinterläßt, von letzterer oder wenn ihn keine Witwe überlebt, von seinen Kindern, wenn solche vorhanden, und zwar für einen so langen Zeitraum, daß die Gesamtdauer derjenigen gleichkommt, die durch dieses Gesetz bestimmt ist: vorausgesetzt, daß ein Gesuch um Erneuerung und Ausdehnung innerhalb eines Jahres und vor Ablauf der bestehenden Zeitdauer an das Copyright- Amt gerichtet und daselbst gebührend eingetragen wird, und vorausgesetzt ferner, daß, wenn ein solches Urheberrecht übertragen oder eine Lizenz darauf behufs Veröffentlichung gegen Bezahlung einer Prämie gewährt worden ist, das Urheberrecht nur in dem Falle erneuert oder ausgedehnt werden darf, wenn der Konzessionsinhaber sich dem Gesuch um Erneuerung und Ausdehnung anschließt Sektion 20. Daß das ausschließliche Recht des Ver fassers, eins seiner geschützten Werke zu dramatisieren oder zu übersetzen, nach Ablauf von zehn Jahren vom Tage der Eintragung im Urheberrechts-Amt an gerechnet nur in dem Falle in Kraft bleibt, wenn eine Dramatisierung oder Über setzung desselben innerhalb jenes Zeitraums mit seiner Ein willigung oder derjenigen seines Bevollmächtigten erfolgt ist, und es soll im Falle der Übersetzungen auf die Sprache be schränkt bleiben, in der die Übersetzung gemacht wurde. Sektion 21. Daß jeder, der ohne Einwilligung des Verfassers oder zuerst eingesetzten Besitzers in irgendwelcher Weise ein noch nicht verlegtes zu schützendes Werk verlegt oder nachahmt, dem Verfasser oder Besitzer für jeden durch ein solches Vergehen verursachten Schaden verantwortlich sein soll, und es soll ihm eine solche unrechtmäßige Veröffent lichung, wie unten vorgesehen, untersagt werden. Sektion 22. Daß jede ohne Einwilligung des Ver fassers oder Urheberrechtsbesitzers erfolgte Nachahmung irgend eines durch Urheberrecht geschützten Werks oder eines wesent lichen Teils desselben ungesetzlich sein und hierdurch untersagt werden soll. Die Bestimmungen der Sektion 3893 der Revidierten Kongreß-Akte, die die Postbeförderung in gewissen Fällen untersagen, und ebenso diejenigen der Sektion 3895 der Revidierten Kongreß-Akte sollen hier in Anwendung kommen, und die Einfuhr solcher gefälschten Exemplare oder Reproduktionen in die Vereinigten Staaten soll hierdurch verboten werden. Sektion 23. Daß wenn jemand das Urheberrecht eines derart in den Vereinigten Staaten geschützten Werks verletzt, indem er, ohne erst die schriftliche Einwilligung des Urheber rechtsbesitzers erlangt zu haben, etwas tut oder tun läßt, was durch dieses Gesetz das ausschließliche Recht eines solchen Besitzers ist, so soll einer solchen Person auferlegt werden: s) ein Verbot, das ihn an solcher Übertretung hindert; b) dem Urheberrechtsbesitzer denjenigen Schaden zu zahlen, den der Urheberrechtsbesitzer infolge der Übertretung erlitten haben mag, sowie auch den gesamten Nutzen, den der Übertreter durch eine solche Verletzung erlangt haben mag, und behufs Feststellung des Nutzens soll der Kläger lediglich die Verkäufe Nachweisen, und der Beklagte soll die einzelnen Kosten Nachweisen, die er verausgabt hat; oder an Stelle des tatsächlichen Schadens und Nutzens soll eine solche 1002
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