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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060811
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190608112
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7616 llkichimntiicher Tert .V 18S, 11. August 1906. ^rtdur8. Lodiuiät in DsipmA. ^.Isttsr, W., In ststel^ Nessurs. Nsuustto pieeolo k. I'Its. Lu 4 8ckn. 80 Osouss, Odas., Ronäo villsAsois t. ?Its ?.u 4 86n. 1 .L. 8rs.iilis, Nsx, 8s.rvsst 8sstivsl (Lriitetsiix) I. 8Its xu 4 8cko. 80 llielmsr, 8., 8privA k'estivsl (I5ü5IisAsks8l) I. ?Its xu 4 8än. 1 Norls/, 6., Iss 8oss. Nsrsed k. ?Its ru 4 84a. 80 8tsissr, VV. 8., 8s5sväsr 8rüdIiriA, I. kllts. 80 2isAlsr, 1., Op. 32. 2^vsl 8lüslis I. ?kts xu 4 8cka. 8o. 1. lös VillsAS Lsock. 8o. 2. 8^vsst Rsiasiiibi-aiios. s 80 -H. Lodulduoddsudluuk von 8. S. I,. Srosslor in I-unAsusslL». 8sulsr, ksiwunä, Op. 10. Drei ksssioosAsssiiAS I. 4, 5 u. 8 Asm. 8t. silristis sst soiras. rsss. 8äoi^mus ts, Issu Odi-lsts. kopuls msus.) ?s,rt. 1 Xüduliolck, 0., Op. 128. Osistlioliss u. Wsltliodss. 24 Höcker 1. 4stimm. Asm. 05or (kuck 2- uvck 3stimm. s-uskölirbsr). 8g,rt. u. 8t. 8°. 4 2b — Im 8i'sibsitssturm. 8ms 8olAS v. 2- u. 3 stimm. Volüslisäsrn m. kkts (sä lib.) u. vsrbmä. Os^lsmstion. 8srt. 1 20 8o8u1duo8d. von 8. S. I,. Srssslsr ia I-uuASUSLlsg. ksriisr: 8sttslrsg,ir, 8vASL, Op. 101. LsArüssuvAslisä 1. Nsnusrelror. ksrt. u. 8t. 8". 1 20 H. 8srisr, IV115 s 1 m, Op. 76. 24 Isisdts Vorspisls in clsn Asdrsuod- liobstsn I'ons.rtsn 1. Oi-A. (oä. 8s,rm.). 1 ..//. 8s1iums.nn, Osmillo, Op. 22. 8o. 1. 8o1ostüoir I. V. Nsloäis suk äsr 0-8sits. 1 ^ 20 8. n. Douxor in Oöln. Li'on, llouis, Op. 412. Im 8s.mi1isnsg.Ion. 38 Nisins Vortrsßs I. V. n. kkts in Isiobtsr 8pisls.rt (1. 8sAs) mit ebenso Isiobtsi- XIsvisrbsAl. 4 8elts g. 1 Violinstimms sn 8stt 1—4. 1 UV. Vobuo8 L 6o. in Lsrlio. Nssss, bsopolä, Op. 230. Nsin I/isbstsr muss äoob vobl sin 2subsrsr ssin. VVs,1ssr11sä I. 1 bobs 8inAst. m. klts. 1 50 H IVgAnsr, 8rs,N2. (Op. 64.) Hinssmss 8s1äolsuck, I. kkts. 1 — (Op. 95.) 8ooturns, I. ?tts. 1 — (Op. 99.) Lsrssuss, I. ?Its. 1 ^ 20 Nichtamtlicher Teil. Der Entwurf eines neuen amerikanischen Copyright-Gesetzes. (Drucksache des Senats d. V. St. v. A. 59. Kongreß, 1. Session.) Übersetzung des englischen Originals. (Schluß aus Nr. 184 d. Bl.) Sektion 14. Daß der durch Sektion 9 vorgcschriebene Vermerk des Urheberrechts entweder aus dem Wort »6opv- riAbt« oder der Abkürzung »Oopr.« bestehen soll, oder im Falle irgend welcher in den Unterabteilungen t bis mit I der Sektion 5 dieses Gesetzes aufgefiihrten Werke aus dem Buchstaben 0 innerhalb eines Kreises, nämlich: (o^), in jedem Fall unter Hinzufügung des Namens des Verfassers oder Urheberrechtbesitzers, wie er im Urheberrechts-Amt einge tragen ist; oder im Falle solcher in den Unterabteilungen k bis mit l der Sektion 5 dieses Gesetzes aufgeführten Werke mit Hinzufügnng der Initialen, des Monogramms, eines Zeichens oder Sinnbildes, vorausgesetzt, daß auf einem zugänglichen Teil des Werkes oder des Bandes, Rückens, dauernden Sockels oder auf dem Material, auf dem das Werk stehen wird, sein Name erscheinen soll. Bei solchen Werken, für die das Urheberrecht schon besteht, wenn dieses Gesetz in Kraft tritt, kann der Urheberrechtsvermerk entweder in einer der hier oder durch Gesetz vom 18. Juni 1874 vorgeschriebenen Formen erfolgen. Bei einem Buche oder einem andern Druckerzeugnis soll der Vermerk des Urheberrechts auf dem Titelblatt oder auf dem nächstfolgenden Blatt stehen oder, wenn es eine Zeitschrift ist, entweder auf dem Titelblatt oder auf der ersten Seite des Textes jeder einzelnen Nummer oder unter dem Titel selbst; oder wenn es eins der in den Unter abteilungen k bis mit l der Sektion 5 dieses Gesetzes aufgeführten Werke ist, auf einem zugänglichen Teil des Werkes oder des Bandes, Rückens, des dauernden Sockels oder des Materials, auf dem das Werk stehen soll. Bei einem Sammelwerk soll ein Urheberrechts-Vermerk genügen. Auf jedem Exemplar eines veröffentlichten Musikwerks, für das das Aufführungsrecht Vorbehalten ist, sollen unter dem Urheberrechts-Vermerk die Worte stehen: »LiZüt ol publio psrkormsiws rsssrvsär; in Ermanglung dessen kann kein gerichtliches Verfahren angestrengt oder Schadenersatz für eine solche Aufführung beansprucht werden, wenn sie auch ohne Einwilligung des Besitzers des Urheberrechts er folgt wäre. Sektion 15. Daß, wenn infolge eines Versehens oder einer Auslassung die in obiger Sektion 11 vorgeschriebenen Be stimmungen nicht innerhalb der daselbst erwähnten Zeit erfüllt worden sind, oder wenn die Eintragung durch Versehen oder Auslassung eines Beamten der Vereinigten Staaten über sehen worden ist, so soll es zulässig sein, daß der Verfasser oder Besitzer die erforderliche Hinterlegung ausführt oder die nötige Eintragung bewerkstelligt innerhalb eines Jahres nach der ersten Veröffentlichung des Werkes: vorausgesetzt, daß in einem solchen Fall keine Klage wegen Verletzung des Urheberrechts erhoben wird, bis die Erfordernisse erfüllt worden sind: und vorausgesetzt ferner, daß das oben gewährte Recht der Eintragung und Hinterlegung nach Ablauf des in Sektion 11 vorgeschriebenen Zeitraums den Besitzer irgend eines den Urheberrechts-Vermerk tragenden Artikels nicht davon befreien soll, das erforderliche Exemplar oder die Exemplare zu hinterlegen, wenn das Copyrightamt eine besondre geschriebene Forderung zu diesem Zweck stellt, und letzteres kann diese Forderung jederzeit nach Ablauf eines solchen Zeitraums erheben; wenn diese Forderung erhoben worden und die Hinterlegung der Exemplare des Werks nicht erfolgt ist, und zwar nicht innerhalb eines Monats von irgend einem Teil der Vereinigten Staaten, ausgenommen deren außerhalb gelegene Besitzungen, oder nicht innerhalb dreier Monate von außerhalb gelegenen Besitzungen der Ver einigten Staaten oder von irgend einem fremden Lande, so soll dem Besitzer des Urheberrechts eine Strafe von 100 Dollar auferlegt werden. Wenn der Besitzer des Urheberrechts versucht hat, die Bedingungen dieses Gesetzes bezüglich des Vermerks zu er füllen und der Vermerk richtig auf die veröffentlichte Gesamt auflage gesetzt worden ist, so soll die zufällige Auslassung auf einem besonder» Exemplar oder mehreren Exemplaren, obgleich es den Rekurs gegen einen unschuldigen Übertreter, der ohne Kenntnis gehandelt hat, verhindert, das Urheber recht nicht aufheben und ebensowenig die Schadenersatzpflicht
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