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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1906
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- Deutsch
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184. 10. August 1906. Mcht-MMchrr 7587 rung nach der Art beschaffen sein, daß sie die Gegen leistung des Verlegers, also Honorarzahlung, Verviel fältigung und Verbreitung gefährdet Mit Rücksicht hierauf ist auch für die Rechte des Autors, wegen Vermögensver schlechterung des Verlegers ohne Rücksicht auf die Voraus setzungen des 321 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrage zurückzutreten, die neueste Rechtsprechung des Reichs gerichts von hoher Bedeutung, die ausspricht, daß unter Um ständen nach Absicht der Parteien und nach der Natur des Ver trags ein Rücktrittsrecht wegen geänderter Umstände gegeben sein kann. Bei dem Verlagsvertrag wird dies aber ganz besonders oft angenommen werden können. Sobald in den Verhältnissen des Verlegers solche Ver schiebungen eingetreten sind, daß gesagt werden darf, der Verfasser würde mit dem Verleger den Vertrag nicht ab geschlossen haben, wenn sie zur Zeit des Vertragsschlusses schon bestanden hätten, wird nach Absicht der Parteien ein Rücktrittsrecht zu Gunsten des Verfassers gegeben sein, ohne daß die Frage, ob er zu der Vorleistung im eigentlichen Sinne verpflichtet ist oder nicht, hierbei noch in Betracht kommt. Der Gesichtspunkt, daß auch der Ver lagsvertrag im Sinne von Treu und Glauben nach Maßgabe der Verkehrssitte auszulegen ist, führt in ungezwungener und ungekünstelter Weise zu diesem Ergebnis. Daher kann der Verfasser beispielsweise von dem Vertrage zurücktreten, wenn die Vermögensverhältnisse des Verlegers zwar keine wesent liche Verschlechterung, immerhin eine solche erfahren haben, daß die soeben bezeichnte Annahme nicht unberechtigt ist. Die Bedeutung dieses Rücktrittsrechts liegt, abgesehen von der Umgehung der zumeist nicht einfachen Beweislast in Ansehung der Voraussetzungen des Z 321 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere darin, daß die Frage der Vor- leistungspflicht vollständig ausgeschaltet wird. Mainz. Rechtsanwalt vr. Fuld. Der Entwurf eines neuen amerikanischen Copyright-Gesetzes. (Drucksache des Senats d. V. St. v. A. 59. Kongreß, 1. Session.) Übersetzung des englischen Originals. Im Senat der Vereinigten Staaten von Amerika hat Mr. Kittredge den folgenden Gesetzentwurf eingebracht. (Der Entwurf wurde zweimal gelesen und dem Oowmittes oa Patents überwiesen): Gesetz-Entwurf behufs Ergänzung und Festlegung der Bestimmungen über das Urheberrecht. Inhalt: Sektionen: 1—3. Wesen des Urheberrechts. 4— 7. Gegenstände des Urheberrechts. 8. Wer kann das Urheberrecht erlangen? 5— 17. Wie ist das Urheberrecht zu erwerben? 18—20. Dauer des Urheberrechts. 21—36 Schutz des Urheberrechts. 37—45. Übertragung des Urheberrechts. 46 — 60. Copyright-Amt 61—64. Verschiedenes Der Senat und das Repräsentantenhaus der Ver einigten Staaten von Amerika möge beschließen: Sektion 1. Daß das kraft nachfolgenden Gesetzes erlangte »Copyright« (Urheberrecht) die alleinige und aus schließliche Berechtigung umfassen soll: a) für die in Unterabteilung b) aufgeführten Zwecke von irgend einem Werk oder einem Teil desselben, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Copyright (nach stehend ist dieses Wort meist mit Urheberrecht übersetzt) ge nießt, einen Abdruck anzufertigen, oder dasselbe abzukürzen, zu bearbeiten, oder ein solches Werk in eine andre Sprache oder Mundart zu übersetzen, oder irgend welche andre Umarbei tung damit vorzunehmen; b) ein Exemplar eines solchen Werks zu verkaufen, zu verteilen, auszustellen, oder zu verleihen, zum Verkauf aus zubieten, oder zu diesem Zweck behufs Verbreitung, Aus stellung, oder Verleihung zu führen; o) irgend einen durch Urheberrecht geschützten Vortrag zu halten, eine Predigt, Ansprache oder ein ähnliches für den mündlichen Vortrag bestimmtes Erzeugnis öffentlich gegen Entschädigung vorzutragen oder dessen Vortrag zu ge statten ; ä) öffentlich ein durch Urheberrecht geschütztes drama tisches Werk vorzutragen oder aufzuführen, oder ein solches in einen Roman oder ein andres dramatisches Werk umzu arbeiten ; s) irgend ein durch Urheberrecht geschütztes nicht dramatisches Werk zu dramatisieren und dasselbe durch Veröffentlichung oder Aufführung zur Kenntnis zu bringen; i) ein durch Urheberrecht geschütztes Musikwerk oder einen Teil desselben öffentlich vorzutragen oder ein solches Werk, oder dessen Melodie, behufs öffentlicher Aufführung oder für einen in der Unterabteilung b) erwähnten Zweck zu bearbeiten, in Musik zu setzen oder in irgend ein Noten system zu übertragen; §) irgend eine Vorrichtung, einen Apparat anzufertigen, zu verkaufen, zu verteilen oder zu verleihen, der in irgend welcher Weise geeignet wäre, dem Ohr ein veröffentlichtes Werk ganz oder teilweise vorzuführen, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Urheberrecht geschützt ist, oder auch vermittelst einer solchen Vorrichtung oder eines solchen Apparats dem Ohr das ganze oder den wesentlichen Teil eines solchen Werkes öffentlich vorzuführen; ll) einen Auszug, eine Umarbeitung oder Bearbeitung eines durch Urheberrecht geschützten Musikwerkes herzustellen. Sektion 2. Daß in diesem Gesetz nichts so ausgelegt werden soll, daß es das Recht des Urhebers oder Besitzers eines nichtveröffentlichten Werkes vor dem bürgerlichen Gesetz oder dem Gericht aufhebt oder beschränkt, damit die Nach bildung, die Veröffentlichung oder der Gebrauch eines solchen nichtveröffentlichten Werkes ohne seine Einwilligung ver hindert werde oder derselbe Schadenersatz dafür bekommen möge. Sektion 3. Daß das durch gegenwärtiges Gesetz vor gesehene Urheberrecht sich auf alle diesem Recht unterliegende Bestandteile des urheberrechtlich geschützten Werkes erstrecken und solche schützen soll, ebenso auf alle Neudrucke oder Exemplare eines solchen Werkes, welcher Form, Art oder Größe sie auch sein mögen, und auf den gesamten Inhalt desselben, der bereits das Urheberrecht genießt, aber ohne daß die Dauer dieses Rechts dadurch ausgedehnt wird. Sektion 4. Daß die Werke, auf die das Urheber recht unter diesem Gesetz erlangt werden kann, alle Werke eines Verfassers einschließen soll. Sektion 5. Daß das Gesuch behufs Eintragung genau angeben soll, zu welcher der folgenden Gattungen das dem Schutz durch Urheberrecht vorgeschlagene Werk gehört: o) Bücher, einschließlich synthetischer und enzyklopädischer Werke, Adreßbücher, geographischer Lexika und anderer Sammel werke, und neues in Neuauflagen enthaltenes Material, aber ausschließlich der in folgenden Unterabteilungen auf geführten Werke: b) Zeitschriften, einschließlich Zeitungen; o) Mündliche Vorträge, Predigten, Ansprachen; 998*
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