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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1906
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- Deutsch
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7586 -Mchtamtlicher TM 184, 10 August 1906. Lodsltsiris L Lolksrus's bosküsnäsl in ^mstsräsrn. Vst5, ä., kembrsiiäts Isvso sa kirnst. 6ssv5iövsii irr opärsellt vs.ii äs sl^smesiis ooiiiiiiissig tsr berässkis^ vs.ii lismlii'siiät op rijii 300steii Asbooiteäsx. 8". 1 8. 75 o. SsttlioL' in I-siäsn. Krupps, 65. ?., llollsuä ss xsiutsä 5x 65. ?. Krupps. k'ol. In LIspps 12 8. 50 o. IVsrsIä, äs, ».k^sbsslä iu äs ustuurlflks Irlsursu, inst 5sso5rijvöuäsu Kelll. tslist. I'ol. 6oiupl. in 15 s8. 18 8. I,. ä. Vssn in ^rnstsräsrn. OveräuM-Ils^Iixsrs, ll., 2ouäiKSu. 8". 3 ü. 90 o. O. I,. S. Vslät in ^mstsräsill. Nsstsrliuelr.-Kren inst Nsstsrliiieli. Leos bloswlsriuA uit äs ivsrksu vsn Nsurics Llsstsrliusk, äoor 6. kl. priem. (Äst dioZr. su biblivKr. s.sutss5. su 1 xortr. 8". 2 8 25 s. r. m. ^inli in ^.rnsrskoort. 8e5srmsr5oru, kl. .1. 6., ivsl äuu5t u van äsii Obristus. ?rss5eu vg.ii SSL rsvolutiousir. 8". 1 8. 25 o. Spanische Literatur. Lsillzi-Lstlliörs s IiHos in Llaäriä. 'üioso äs Nolius, 6omsäiss. Porno I. (Ilusvs. bibliotsos äs sutorss ssxsüolss. Porno 4.) 4". 12 pss. 50 o. piposrsüs äs Hoässto Lsräos in Lsroslons. Lssses, 6., Oieeiousrio äs grZot sspsöol. 8". pels. 3 pss. Irnpr. äs 1s Viuäs äs äosspü Ounill iu Lsroslons. Vsräs^uer, ä., 05rss eomplsrtss. Vol. <ius.it. 4". psls. 10 pss 50 o. Imprsnts äs k'ortsnet iu Llsärlä. Lsusvsuts, .1., üss oi^srrss bormißss. Nss tusrts c^us sl smor. 8°. 4 pss. LurZusts, ll., Korbo ussious.1; viäg äeksusivs. 8°. 3 pss. llllpvßir. (Zslsios iu SsntiaZo. Nsriuo, 6., plors ässeriptivs s ilustrsäs äs Kslieis. Porno I. 4". 9 pss. 50 o. lüb. äs Iss Suossorss äs Lsrnsnäo iu Llsäriä. äs ^Itg-Villg, Nsrciuss. Nstoäo eomplsto äs eguto. 25 pss. Irnxir. äsl ^silo äs Lnsrkanos iu Asäriä. 6srbousII, ä., prstsäo äs lexislseiöu äs ruiugs. 4". 15 pss. 50 s. Impr. äs r'rsnvisoo Iluüss iu Sslsmsrioa. Ksrcis 8suo5sr, Ll., psäsZOAis. 8". 7 pss. Lst. tix». äs cksims Rstss iu Lksäriä. LrAsmssills äs kg Osräs )< Lgz<oug, ä., Ilobiliurio urmsris Asusrsl äs klsvsrrs. 6ugä. tsresro. 4". 5 pss. 50 s. pip. äs 1s. Ksvists äs ^.rodivos, Libliotsoss ^ kLussos iu ILsäriä. Osl Vslls-Iuolüu, k., ägräiu uovsllsseo. 3 pss. 50 o. Imprsnts äs ä^oss Lusäa iu LLsäriä. LIgseo, L., ksrülss ksiusuiuos. — ksousräos äs kgris. 8". 3 pss. 50 o. — äo. 6os eurss su ogmisg. 8". 3 pss. 50 e. Rechte des Verfassers bei Vermögensverschlechterung des Verlegers. Aus Anlaß eines praktischen Falles hat der Unter zeichnete konstatiert, daß über die Rechte, die der Ver fasser bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verlegers hat, sowohl in den Kreisen der Verleger als auch der Schriftsteller Ansichten verbreitet sind, die mit dem geltenden Recht nicht schlechthin im Ein klang stehen. So wird insbesondre in Schriftstellerkreisen mehrfach geglaubt, daß die Verschlechterung der Vermögens- Verhältnisse des Verlegers dem Autor ein Recht gäbe, nach tz 32 des Verlagsgesetzes von dem Vertrag zurückzutreten. Dies ist vollkommen irrig Nach Z 32 kann unter An wendung des Z 30 desselben Gesetzes der Verfasser ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden des Verlegers von dem Vertrag zurücktreten, wenn das Werk nicht vertrags mäßig vervielfältigt oder verbreitet wird. Bei Anwendung dieser Vorschrift wird vorausgesetzt, daß das Werk dem Ver leger schon übergeben ist. Eine in den Vermögensverhältnissen des Verlegers eingetretcne Verschlechterung ist aber nicht notwendig mit einer Nichterfüllung der demselben in bezug auf vertragliche Vervielfältigung und Verbreitung des Verlagswerks obliegenden Verpflichtungen identisch, wennschon anderseits sie damit zusammenfallen kann In denjenigen Fällen, in denen dies nicht der Fall ist, scheidet §32 von der Anwendbarkeit ohne weiteres aus. Da nun im übrigen das Verlagsgesetz keine ausdrück liche Bestimmung enthält, die sich auf obiges Thema bezieht, so kann die Beantwortung nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. Man könnte zu nächst an Z 321 denken, der sich auf die eingetretene Vermögensverschlechterung bei solchen Verträgen bezieht, bei denen der eine Teil zur Vorleistung verpflichtet ist. »Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn nach dem Abschluß des Vertrags in den Ver mögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.« Es entsteht die Frage, ob der Autor überhaupt zur Vorleistung verpflichtet ist. Soweit es sich um die Pflicht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werks handelt, ist dies aus in der Natur der Sache liegenden Gründen der Fall, da ja mit der Verviel fältigung seitens des Verlegers nicht vor der Übergabe des Manuskripts begonnen werden kann. Insoweit kann also an sich der Autor von der Bestimmung des § 321 Gebrauch machen. Indessen hat dies vielfach keinen praktischen Wert, da ja die dem Autor obliegende Leistung mit der Übergabe des Manuskripts an den Verleger erfüllt ist. Soweit aber die Ver pflichtung des Verlegers in Betracht kommt, dem Verfasser das vereinbarte Honorar zu bezahlen, besteht eine Vorleistungspflicht des Verfassers kraft Gesetzes nur dann, wenn die Höhe des Honorars von dem Umfang der Vervielfältigung und be sonders von der Zahl der Druckbogen abhängt, Verlagsgesetz Z 23, Satz 2. Ist die Vergütung in andrer Weise bestimmt, so ist sie nach Satz 1 desselben Paragraphen bei Ablieferung des Werks zu zahlen, d. h also Zug um Zug mit der Ab lieferung, und mit Rücksicht hierauf kommt für den Verfasser eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verlegers praktisch auch kaum in Betracht. Wohl aber kommt sie in Betracht, wenn das Werk noch nicht abgeliefert ist, das Honorar aber nicht nach Satz 1 bei der Ablieferung, sondern nach Satz 2 nach der Vervielfältigung oder in Gemäßheit der Bestimmung des Verlagsvertrags zu einem andern Zeitpunkt zu zahlen ist; denn auch in diesem Falle ist dem Verfasser die Pflicht zur Vorleistung auferlegt. Bei einer successiven Ab lieferung des Werks kann unter den gedachten Voraussetzungen auch nach Ablieferung des ersten Teils oder der ersten Teile die Ablieferung der folgenden bis zur Sicherstellung der Gegenleistungen des Verlegers verweigert werden. Nun ist aber der Beweis nicht immer leicht zu führen, daß die Voraussetzungen, von denen in 8 321 des BGB. die Verweigerung der Vorleistungspflicht abhängig gemacht ist, eingetreten sind; einmal genügt nicht jede Vermögens verschlechterung, sondern es muß sich um eine wesentliche handeln, und weiter muß diese Vermögensverschlechte-
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