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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1906
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060810
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7588 Nichtamtlicher Teil. 184 10. August 1S06. ä) Dramatische Erzeugnisse; s) Musikstücke; k) Geographische Karten; x) Kunstwerke; Modelle oder Zeichnungen für Kunstwerke; b) Nachbildungen von Kunstwerken; i) Zeichnungen oder plastische Werke wissenschaftlichen oder technischen Charakters; j) Photographien; Ir) Stiche und Illustrationen; l) Etiketten und Stiche, die auf Fabrikate Bezug haben und die bisher im Patentamt unter Gesetz vom 18. Juni 1874 geschützt waren: vorausgesetzt jedoch, daß die vorgenannten Angaben den Gegenstand des Urheber rechts, wie er in Sektion 4 dieses Gesetzes bestimmt ist, nicht erschöpfen sollen; ebensowenig soll ein Irrtum in der Klassi fikation den Schutz des durch dieses Gesetz erlangten Urheber rechts ungiltig machen oder beeinträchtigen Sektion 6. Daß Hinzufügungen zu geschützten Werken, Änderungen, Richtigstellungen, Abkürzungen, Dramatisationen, Übersetzungen, Zusammenziehungen, An ordnungen oder andre Übertragungen von Werken, ob sie Urheberrecht besitzen oder dem Publikum gehören, als neue Werke betrachtet werden sollen, die das Urheberrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlangen müssen; aber kein solches Recht soll die Kraft oder Giltigkeit eines den ver arbeiteten Stoff oder einen Teil desselben schützenden Urheber rechts beeinträchtigen oder so ausgelegt werden, daß es ein ausschließliches Anrecht auf einen solchen Gebrauch der Originalwerke gewähre. Sektion 7. Daß kein Urheberrecht bestehen soll s) auf irgend eine Veröffentlichung der Regierung der Vereinigten Staaten oder auf einen ganzen oder teilweisen Nachdruck einer solchen: vorausgesetzt jedoch, daß die von der Regierung veranlaßte Veröffentlichung oder Wieder veröffentlichung, entweder getrennt oder in einem öffentlichen Dokument, an urheberrechtlich geschütztem Material keine Verkürzung oder Annullierung dieses Rechts verursachen oder die Aneignung eines solchen geschützten Materials ohne die Einwilligung des Urheberrechts-Inhabers verursachen soll; b) auf den Originaltext eines Werkes irgend eines Verfassers, der nicht Bürger der Vereinigten Staaten ist, das zuerst außerhalb der Vereinigten Staaten vor dem 1. Juli 1891 veröffentlicht wurde, oder auf den Originaltext eines Werkes, das Gemeingut der Öffentlichkeit geworden ist. Sektion 8. Daß der Verfasser oder Besitzer eines durch dieses Gesetz geschützten Werkes oder seine Vertreter, Ver walter oder Bevollmächtigten das Urheberrecht für ein solches Werk zu den in diesem Gesetz erläuterten Bedingungen er langen können: vorausgesetzt jedoch, daß das durch vor liegendes Gesetz gesicherte Urheberrecht sich auf das Werk eines Verfassers oder Besitzers, der Bürger oder Untertan eines ausländischen Staates oder einer Nation ist, nur in dem Fall erstrecken soll, wenn ein solcher ausländischer Ver fasser oder Besitzer ») zur Zeit der Herstellung und ersten Veröffentlichung seines Werkes in den Vereinigten Staaten wohnt, oder zuerst oder gleichzeitig sein Werk innerhalb der Grenzen der Ver einigten Staaten veröffentlicht; oder b) wenn der ausländische Staat oder die Nation, deren Bürger oder Untertan ein solcher Verfasser oder Besitzer ist, durch Vertrag, Übereinkommen, Vereinbarung oder Gesetz den Bürgern der Vereinigten Staaten das Verlagsrecht auf genau derselben Basis gewährt wie seinen eignen Bürgern, oder einen verlagsrechtlichen Schutz bewilligt, der dem Schutze, wie er dem ausländischen Verfasser durch dieses Gesetz gewährleistet wird, ganz gleichwertig ist; oder wenn ein solcher ausländischer Staat oder eine Nation an einem internationalen Übereinkommen teilnimmt, das die Gegenseitigkeit in der Gewährung des Urheberrechts vorsieht und dessen Bestimmungen so lauten, daß die Vereinigten Staaten nach Belieben beitreten können. Das Bestehen der vorerwähnten gegenseitigen Be dingungen soll vom Präsidenten der Vereinigten Staaten durch zeitweise Bekanntgabe angekündigt werden, in Über einstimmung mit den Zielen dieses Gesetzes. Sektion i). Daß eine durch dieses Gesetz berechtigte Person sich das Urheberrecht für sein Werk durch Veröffent lichung desselben mit dem durch dieses Gesetz geforderten Copyright-Vermerk sichern kann; ein solcher Vermerk soll jedem in den Vereinigten Staaten mit Ermächtigung des Urheberrechts-Besitzers veröffentlichten oder zum Verkauf aus- gebotenen Exemplar beigegeben (akllisä) werden. Im Fall eines Kunstwerks, eines plastischen Werks oder einer Zeichnung soll dieser Vermerk vor seiner Veröffentlichung dem Original beigegeben werden. Im Fall eines Vortrags oder eines ähnlichen zur mündlichen Wiedergabe bestimmten Werkes soll die Verkündigung des Urheberrechts bei jeder öffentlichen Wiedergabe desselben erfolgen. Sektion 10. Daß eine solche Person die Eintragung seines Anspruchs auf Urheberrecht dadurch erlangen soll, daß sie die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt; und eine solche Eintragung soll prims isois der Be weis des Besitzrechts sein. Die Eintragung kann auch auf Werke erfolgen, von denen keine Exemplare für den Verkauf hergestellt werden, und zwar indem mit dem Anspruch auf Urheberrecht der Titel und ein vollständiges, gedrucktes oder Original- Exemplar eines solchen Werkes deponiert wird, ob es nun ein Vortrag oder ein ähnliches Produkt, ein dramatisches oder ein Musik-Werk ist; ein photographischer Abdruck, wenn das Werk eine Photographie ist, oder eine Photographie oder ein anderer identifizierender Nachdruck davon, wenn es ein Kunstwerk oder ein plastisches Werk oder eine Zeichnung ist; in letztern Fällen kann der Vermerk des Urheberrechts dem Original vor der Veröffentlichung bei gegeben werden, wie es oben in Sektion 9 gefordert wird. Aber das Vorrecht der hiernach erfolgten Eintragung soll den Urheberrechts-Besitzer nicht von der laut Sektion 11 ge forderten Hinterlegung von Exemplaren befreien, wenn das Werk später in Exemplaren für den Verkauf hergestellt wird. Sektion 11. Daß nicht später als 30 Tage (im Fall einer Zeitschrift nicht später als 10 Tage) nach der Ver öffentlichung des zu schützenden Werkes 2 vollständige Exem plare der besten Auflage im Copyright-Amt oder im Postamt der Vereinigten Staaten mit Adresse an den Sekretär für Copyright in Washington hinterlegt werden; oder ein solches Exemplar, wenn das Werk eine Etikette oder ein auf ein Fabrikat Bezug habender Stich ist; oder wenn es ein Beitrag zu einer Zeitschrift ist und für diesen Beitrag eine spezielle Eintragung beantragt wird, so soll ein Exem plar der Auflage oder Auflagen der diesen Beitrag ent haltenden Zeitschrift nicht später als 10 Tage nach der Veröffentlichung hinterlegt werden; oder, falls das Werk nicht in Exemplaren zum Verkauf hergestellt wird, soll das Exemplar, der Stich, die Photographie oder eine andre identifizierende Wiedergabe hinterlegt werden, wie es die obige Sektion 10 erfordert; solche Exemplare, Stich, Photo graphie oder andre Reproduktion müssen in jedem Fall zu sammen mit dem Anspruch auf Urheberrecht eingereicht werden. Sektion 12. Daß der Postvorsteher, dem die laut obiger Sektion 11 zu hinterlegenden Artikel übergeben werden, auf Verlangen eine Quittung über dieselben ausstellt und daß er dieselben ohne Kosten für den Antragsteller an ihre Bestimmung befördert.
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